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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1944
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
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Vom Lehrherru ist bei Ablauf der Probezeit für den Lehrling ein Konto bei einer Sparkasse oder in seinen Geschäftsbüchern ein zurichten, auf «welchem dieser Kostenanteil rechtzeitig angesammelt werden muß. Es wird empfohlen, mit monatlichen Beträgen von min destens 5. RM zu sparen. e) Über den erfolgreichen Besuch der Reichsschule des Deutschen Buchhandels erhält der Teilnehmer eine vom Leiter der Reichsschule Unterzeichnete Bescheinigung. Die Reichsschule erteilt keine Zensuren in den einzelnen Fächern. Zum Zweck etwaiger besonderer Förderung durch die Reichsschrifttumskarnmer hält 6ie für das Referat Berufs erziehung in der Abteilung III der Reichsschrifttumskammer Beurtei lungen der Kenntnisse, Fähigkeiten, Gesamtanlagen und Berufseignung jedes Reichsschülers fett. 13. Arbeitsbuch Der Besuch der Reichsschule des Deutschen Buchhandels und das Bestehen einer der Gehilfenprüfungen werden in das Arbeitsbuch ein getragen. Zuständig für diese Eintragung ist das Arbeitsamt. Die Ein tragung erfolgt auf Seite 3 des Arbeitsbuches für die Reichsschule unter b), für die Gehilfenprüfung unter c). 14. Weitere Einrichtungen der Berufserziehung a) Die Deutsche Buchhändler-Lehranstalt in Leipzig umfaßt Fach schule, Berufsfachschule und Berufsschule. Die Aufgaben der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt sind: Erziehung zu nationalsozialistischer Haltung und kulturpolitische Ausrichtung; Vertiefung der Allgemeinbildung in der Zielsetzung auf den Beruf, Übermittlung des grundlegenden kaufmännischen Wissens und des buchhändlerischen Fachwissens sowie Übung der fachlichen Fertig keiten. Die Anstalt umfaßt als Fachschule den Einjährigen Höheren Fachkurs für Gehilfen mit ausreichender praktischer Berufsausbildung zur Erweiterung und Vertiefung ihrer wissenschaftlichen und beruflichen Kenntnisse; i>ls Berufsfachschule den Einjährigen Höheren Fachkurs für Berufsanwärter mit min destens der Versetzung in die 7. Klasse einer Höheren Schule oder dem Abschlußzeugnis einer Mittelschule zur fachlichen und kauf männischen Vorbereitung auf den Beruf; als Berufsschule den Einjährigen Lehrlingsfachkurs für Lehrlinge im Leipziger Buchhandel, die mindestens die Versetjung nach der 7. Klasse einer Höheren Schule oder das Abschlußzeugnis einer Mittelschule auf weisen; die dreijährige Lehrlingsabteilung für berufsschulpflichtige männ liche und weibliche Buchhandelslehrlinge Leipziger Firmen. Die Reichsschrifttumskammer, Abteilung III (Buchhandel) arbeitet mit der Lehranstalt eng zusammen. Sie erhält Einblick in die Personal akten der Schüler und in alle Unterlagen für deren Beurteilung; sie ist in den Dienstbesprechungen über die abschließende Beurteilung der Fachschüler vertreten und bestimmt, ob eine einjährige Lehrzeit zu gelassen werden kann. b) Buchhändlerische Fachklassen an Berufsschulen bestehen zur Zeit in den Orten Berlin, Bremen, Breslau, Essen, Hamburg, Kiel, München, Nürnberg, Stuttgart und Wien. Diese müssen von den Buch handelslehrlingen am Platje pflichtmäßig besucht werden, soweit sie nicht im Bcsitje des Abschlußzeugnisses des Einjährigen Höheren Fach kurses der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt sind. Artikel 11. Prüfungsordnung für die buchhändlerischen Gehilfenprüfungen. 1. Zeitpunkt und Ort der Gehilfenprüfung Gehilfenprüfungen für Lehrlinge, die bis zum 31. Mai auslernen, finden alljährlich im März, für Lehrlinge, die bis zum 31. Oktober aus lernen, im September bei den Landesleitungen der Reichsschrifttums kammer statt. Nach Bedarf können durch den Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses Gehilfenprüfungen zwischen diesen Zeitpunkten angesetjt werden. Der Vorsitjende des Prüfungsausschusses setjt Ort und Zeit der Prüfungen fest. Aus Zweckmäßigkeitsgründen können die Prüfungen für den Be reich mehrerer benachbarter Landesleitungen durch Vereinbarung der Vorsitjenden der betreffenden Prüfungsausschüsse zusammengelegt werden. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse haben Ort und Zeit der einzelnen Prüfungen an die Reichsschrifttumskammer, Abteilung III '(Buchhandel), so rechtzeitig zu melden, daß diese sie etwa sechs Wochen vorher im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel mitleilen kann. 2. Prüfungsausschüsse Die Durchführung der Prüfungen obliegt den Prüfungsausschüssen. Bei jeder Landesleitung der Reichsschrifttumskarnmer besteht min destens ein Prüfungsausschuß. Je nach der Zahl der Prüflinge oder nach den örtlichen Verhältnissen können vom Vorsitzenden weitere ört liche Prüfungsausschüsse vorgcschlagen werden. Die Prüfungsausschüsse werden von der Reichsschrifttuinskamraer, Abteilung III (Buchhandel), nach Vorschlag des Vorsi^enden der ein zelnen Prüfungsausschüsse. eingesetzt und unterstehen unmittelbar der Reichsschrifttumskammer. Vorsitzende aller Prüfungsausschüsse bei den Landesleitungen sind in der Regel die Landesobmänner des Buch handels. Sie haben aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Stellvertreter zu bestellen. Auf Antrag des Landesobmannes des Buchhandels kann auch ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses zum Vorsitzenden bestellt werden. Dem Prüfungsausschuß hat jeweils der Landesfachberater für Angestellte oder dessen Vertreter anzugehören. Jeder Prüfungsausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Als Regel soll jedoch ein Prüfungsausschuß von fünf und mehr Mitgliedern angesehen werden. Jeweils die Mehrzahl der Mit glieder muß aus der huchhändlerischcn Fachsparte stammen, in welcher der Lehrling geprüft wird. Der Präsident der Reichsschrifttumskammer kann zu jeder Prüfung Vertreter in den Prüfungsausschuß entsenden. ln Orten, in denen buchhändlcrische Fachschulen oder Fachklassen bestehen, ist ein Fachlehrer als Mitglied des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Auslagen (Reisekosten usw.) sind den Mitgliedern der Ausschüsse über die Landesleitung zu ersehen. Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist die der Landesleitung der Reichsschrifttumskammer. Bei der Abteilung III (Buchhandel) können aus besonderem Anlaß Prüfungsausschüsse für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Reichs schrifttumskammer gebildet werden. 3. Anmeldung und Zulassung Der Lehrherr ist verpflichtet, seinen Lehrling spätestens drei Wochen vor dem bekanntgegebenen Prüfungstermin zur Gehilfen prüfung anzumelden. Verspätete Anmeldungen brauchen nicht berück sichtigt zu werden. Für die Entgegennahme der Anmeldung ist der Vorsi^ende des Prüfungsausschusses zuständig, in dessen Gau die Aus bildungsstätte liegt. Die Anmeldung hat auf dem von der Reichs- schriftluinskammer, Abteilung III (Buchhandel), anzufordernden An meldebogen zu erfolgen. Die Anmeldung muß enthalten: 1. Schulzeugnisse a) Abgangszeugnisse der besuchten Schulefi, b) bei erfolgreichem Besuch des Einjährigen Höheren Fachkurses der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt das Schulzeugnis der Anstalt, 2. Bericht des Lehrherrn über die Ausbildung und Erziehung, die Befähigung und Leistungen des Prüflings, 3. Lehrvertrag, 4. Ausweis der Reichsschrifttumskammer, 5. Lehrlingspaß, 6. handgeschriebenen Lebenslauf, 7. Urkunde über den Besuch der Reichsschule des Deutschen Buch handels *), 8. Bestätigung über die Zugehörigkeit zur NSDAP, oder zu einer ihrer Gliederungen (bei Wehrmachtangehörigen über die frühere Zugehörigkeit). Bei Lehrlingen, die ihre Lehrzeit vor dem 1. Juni 1939 angetreten haben oder körperlich behindert sind, kann auf die Bestätigung unter 8) verzichtet werden. Das gleiche gilt für Ausländer. Lehrlinge, die vor ordnungsmäßigem Abschluß ihrer Lehrzeit stehen (Art. I Ziffer 10) und diesen Anforderungen genügen, sind vom Vorsitjenden des Prüfungsausschusses als Prüflinge zur Gehilfenprüfung zuzulassen. Lehrlinge, die zum Arbeitsdienst oder zur Wehrmacht einberufen sind, können nach mindestens zwei Dritteln der vereinbarten Lehrzeit als Prüflinge zugelassen werden (Notprüfung). Lehrlinge, die noch nicht fristgemäß zur Reichsschule einberufen werden konnten, sind zuzula86cn, wenn sie die Bestätigung der Reichs schrifttumskammer, Abteilung III (Buchhandel), beibringen, daß ihre Einberufung zur Reichsschule .noch bevorsteht. Der Vorsitjende des Prüfungsausschusses soll seine Entscheidung über die Zulassung dem Lehrling drei Wochen vor Prüfungsbeginn mitteilen. 4. Kosten der Prüfung Eine Prüfungsgebühr wird nicht erhoben. Die Kosten der Prüfung trägt der Berufsstand. 5. Zweck der Prüfung Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in der Lehr zeit die beruflichen Kenntnisse und fachlichen Fertigkeiten erworben hat und die allgemeinen Kenntnisse des politischen, kulturellen, ge schichtlichen und wirtschaftlichen Lebens besitzt, die als Grundlage von jedem Buchhändler verlangt werden müssen. 6. Prüfung eigener Lehrlinge Die Prüflinge sollen nicht in dem Betrieb geprüft werden, der ihre bisherige Ausbildungsstätte war. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen Prüflinge aus ihren eigenen Betrieben nicht prüfen. *) Bei Leihlnichhändlerlebrlingen Bescheinigungen über die von ihnen besuchten Kurse. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 15, Mittwoch, den 23. Fcbi 1944 31
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