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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1944
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
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7. Zuhörer bei der Prüfung Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Dem Landeskulturwalter, seinen Vertretern und ehrenamtlichen Mitarbeitern muß der Zutritt gestattet werden. Amtliche Berufsberater können eingeladen werden. 8. Berichterstattung Der Vorsitjcnde des Prüfungsausschusses bat dem Präsidenten der Reichs6chrifttumskainmer über die Abteilung III (Buchhandel) über den Verlauf der Prüfung (kurzer Allgemeinbericht) und über die Er gebnisse (einzeln auf Berichtsblatt) zu berichten. Die Beurkundung der Prüfung (Vordruck auf der Rückseite der Anmeldung) ist dem Bericht beizufügen und wird nach Einsichtnahme von der Abteilung III (Buchhandel) zu den Akten der Landesleitung zurückgegeben. Eine Liste der Prüflinge, aus welcher jeweils der Name des Prüf lings, die Lehrfirma und das Prüfungsergebnis ersichtlich sein muß, ist mit einzusenden. Nach der Prüfung sind dem Prüfling Schulabgangszeugnisse, Lehr vertrag, Lehrlingspaß und die Urkunde über den Besuch der Reichs schule des Deutschen Buchhandels zurückzugeben. Der gleichfalls zurück zugebende (Lehrlings-) Ausweis der Reichsschrifttumskammer ist von dem Prüfling bei der Abteilung III gegen einen neuen Ausweis ein zutauschen. 9. Zeugnis Der Prüfungsausschuß erkennt auf „bestanden“ oder „nicht be standen“. Bei besonderer Leistung, der weder der Bericht des Lehr herrn noch der Bericht der Reichsschule entgegensteht, kann auf „mit Auszeichnung bestanden“ erkannt werden. Das Ergebnis ist dem Prüf ling sofort mündlich mitzuteilen. Der Präsident der Reichsschrifttums- kammer kann die Entscheidung über das Ergebnis der Gehilfeuprüfung an sich ziehen. Über die bestandene Prüfung wird dem Prüfling im Namen des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer ein Zeugnis ausgestellt. Be steht der Prüfling hiebt, so ist dies dem Lehrherrn mit einer Begrün dung mitzuteilen. Wenn der Prüfling nicht bestellt, kann er nur dann im Buchhandel weiterbeschäftigt werden, wenn er sich bei der nächsten Gelegenheit der Gehilfenprüfung erfolgreich unterzieht. 10. Durchführung der Gehilfenprüfung a) Allgemeine Bestimmungen Jede Gehilfenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Mit der Nachricht über seine Zulassung sind jedem Prüfling die Themen der schriftlichen Arbeiten zu übermitteln. b) Die schriftliche Prüfung Dem Prüfling wird aufgegeben, zwei schriftliche Arbeiten über ein fachkundliches und über ein literarisches Thema zu machen. Für eine der beiden Arbeiten werden ihm Themen zur Wahl gestellt. Die Ar beiten dürfen nicht kürzer als zwei vollbeschriebene und nicht umfang reicher als vier Dih-A-4-Seiten 6ein. Die schriftlichen Arbeiten müssen vom Prüfling selbst geschrieben sein, möglichst mit der Schreibmaschine. Die schriftlichen Arbeiten müssen in einer Frist von sechs Tagen nach Erhalt der Aufgaben an die im Zulassungsbescheid aneegebene Anschrift abgesandt werden. Am Schluß der schriftlichen Arbeiten hat der Prüfling in einer von ihm unterschriebenen Erklärung zu ver sichern, daß er diese ohne fremde Hilfe angefertigt hat. Die schriftlichen Arbeiten müssen vor der mündlichen Prüfung jedem Mitgliede des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zugehen. Zur Beurteilung sind die von der Kammer herausgegebenen Beurteilungs vordrucke zu veLwenden. Der Vorsitzende kann den Prüfling bei ungenügender Erledigung der schriftlichen Arbeiten von der mündlichen Prüfung zurückweisen und ihn bis zur nächsten Gehilfenprüfung zurückstellen. Auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen Arbeiten ist der Prüfling mit Angabe von Ort und Stunde zur mündlichen Prüfung zu laden. c) Die mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung wird nach dem von der Kammer hierfür herausgegebenen Prüfungsbogen vollzogen. Sie wird auf theoretische und praktische Fachkenntnisse sowie auf das allgemeine Wissen erstreckt. Die Eintragungen in den Lehrlingspaß des Prüflings, der Bericht des Lchrherrn und etwaige besondere Mitteilungen der Reichsschule und der Reichsschrifttumskammer sind in der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen. Die Prüflinge können zu Gruppen zusammengsfaßt werden, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die Prüfer sich trotjdem von den Kennt nissen jedes einzelnen Prüflings zu überzeugen in der Lage sind. Die mündliche Prüfung für Buchhandelslehrlinge 1. Theoretischer Teil. Die Prüflinge sind einzeln oder in Gruppen zu prüfen über: Grundkenntnisse des Reichskulturkammerrechts; Organisation des Buchhandels, Einrichtungen und Maßnahmen zur Schrifttumspolitik; Grundkenntnisse im politischen Wissen und in der Geschichte des deutschen Volkes; Schrifttumskenntnisse mit besonderer Berücksichtigung des Amt lichen Grundleseplanes und der Gegenwartsdichtung, des poli tischen Schrifttums und der wichtigsten Wissenschaftsfächer; Inhaltsangabe und kurze Beurteilung von mindestens drei nach den Angaben im Lehrlingspaß gelesenen Werken, darunter eineu politischen Werke; huchhändlerische Bibliographie, Fachpresse, Fachbücher, Verleger kunde (Verleger und deren Vcrlagsrichtungen), Bezugs- und Be förderungsarten, Verkehrs- und Verkaufsordnung, Abrechnungs wesen. allgemeines kaufmännisches Wissen. 2. Betriebspraktischer Teil. Die Prüfung bat an Hand vorbereiteter praktischer Vorgänge auf den im Buchhandel üblichen Formularen zu erfolgen für die Lehrlinge aus Betrieben der Fachschaft Handel über: Ordnung im Betriebe (Lagerordnung, Brief- und Rechnungsablage), Handhabung der Bibliographien und Kataloge, Bestellgeschäft, Verkehr über Leipzig, Expedition und Buch haltung, Verkauf, Werbung und Buchkunde (Einbandarten usw.), Schriftverkehr (Briefstil, Maschinenschreiben, Stenographie); für Verlagslehrlinge über: Grundfertigkeiten der Herstellung, Auslieferung, Buchhaltung, Abrechnung, Sortimentskenntnisse (Arbeitsweise des Sortiments), Vertrieb und Werbung, Schriftverkehr (Briefstil, Maschinenschreiben und Stenographie). Die mündliche Prüfung für Prüflinge aus Leihbüchereien 1. Theoretischer Teil. Das Reichskulturkainmergesetj. Aufbau der Reichsschrifttums kammer und des Buchhandels; Bücherkunde unter Berücksichtigung der für die Leihbücherei arbeit besonders wichtigen Gebiete (das schöngeistige, das popu lärwissenschaftliche, das politische und das Heimat-Schrifttum); Verlegerkunde; Leihbüchereivorschriften und buchhändlerische Verkehrsordnung, soweit sie für Leihbüchereien in Betracht kommt; die Karteien der Leihbücherei; technische Warenkunde (Herstellung des Buches, Papier, Druck arten, Einband, unter besonderer Berücksichtigung des Hand- einhandes); die Handhücherei des Leihbuchhändlers; 2. Betriebs praktischer Teil. Einkauf; Hilfsmittel (Gründliste, Fachblätter, Prospekte der Verleger und des Zwischenhandels, Bibliographien, Barsortim?ntskataloge); die Bestellung (Bestellzettel, Bestellbuch und Bc6tellkartei, Ver kehr über Leipzig); Bearbeitung der eingehenden Bücher (Rechnungsverglcich, Eigen tumsvermerk, Feststellung der Lesegebühr, Aufnahme in die Kar teien und Kataloge, Bücherzugangsbuch); die Retoure; Ordnung im Betrieb (Ablage der Rechnungen und des Brief wechsels, das Aufstellen der Bücher in den Regalen nach Alpha bet, nach Sachgebieten, nach anderen Gesichtspunkten); das Katalogisieren (alphabetischer Katalog,Sachkatalog,Neuheiten katalog) ; die Werbung (Schaufenstergestaltung, schriftliche und andere Werbung); Leserbedienung; Mahnverfahren; Buchpflege; kaufmännische Fertigkeiten (tägliche Abrechnung und Zahlungs verkehr). Artikel III. Mit der Bekanntmachung dieser Prüfungsordnung im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel treten die Prüfungsordnung und die Richtlinien für die buchhändlerische Gehilfenprüfung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler außer Kraft. Die Aufgaben des Prüfungs amtes beim Börsenverein sind auf die Abteilung III (Buchhandel) der Reichsschrifttumskammer übergegangen. Berlin/Leipzig, den 5. Februar 1943. gez. Baur Haupt* *d»riftleiter: Dr. Hrll leiter: Malter Herfurtb Expedition: mth Langenbucher. Schömberg. — Stellvertr. d. Hauptsdiriflleiter*: Georg v. Kommeritidt, Leipzig — Verantw. Anzeigen- Leipzig Verlag: Verlag des Bortcnverein* der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anadirift der Sdiriftleilung und Leipzig C 1. Gerichtsweg 2fi. Postsdiließfach 274/7S. — Drude: Brandstetter, Leipzig C 1. Dresdner Straße 11. *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 11 gültig! 32 Börsenbl. f. d. Dt Buchh. Nr. 15, Mittwoch, den 23. Febi 1941
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