Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1944
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19440223
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194402234
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19440223
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
- Monat1944-02
- Tag1944-02-23
- Monat1944-02
- Jahr1944
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4. Leihbücherei a) Wer die Leihhuchhändlerprüfung bestanden hat, kann sich als Leihbuchhändler (Inhaber oder Angestellter von gewerblichen Leihbüchereien) betätigen. Die Lehrzeit ist nicht vor dem Bestehen der Leihbuchhändler prüfung abgeschlossen. Es bleibt Vorbehalten, Leihbuchhändler lehrlinge und Leihbuchhändlergehilfen zu Sonderkursen der Reichsschule des Deutschen Buchhandels einzuberufen. b) Leihbuchhändlerlehrlinge können sich zur buchhändlerischen Ge hilfenprüfung melden, wenn sie mit Genehmigung der Reichs schrifttumskammer, Abteilung III (Buchhandel), mindestens ein Drittel ihrer Lehrzeit im Verlags- oder vertreibenden Buchhandel ahgeleistet haben. Anträge auf Zulassung zum Übergang können bis spätestens ein Jahr vor Beendigung der Lehrzeit gestellt wer den. Solche Lehrlinge braudien die Leihbuchhändlerprüfung nicht abzulegen. c) Geprüfte Leihbuchhändler können von der Reichsschrifttums- kammer, Abteilung III (Buchhandel), zur buchhändlerischen Ge hilfenprüfung zugelassen werden, wenn sie eine im Einzelfall von der Kammer vorher festzusetzende Zeit in einem Betriebe der Fachschaften Verlag oder Handel gearbeitet haben. 5. Verlags- und Buch Vertreter a) Verlagsvertreter müssen eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Ziffer 1 nachweisen. b) Buchvertreter des Reisebuchhandels sind zunächst von den An forderungen dieser Richtlinien befreit, sofern sie ihre Tätigkeit nicht für eine eigene Buchhandlung ausüben, sondern als Hilfs gewerbe für einen anderen, der Buchhändler ist. 6. Recht zur Berufsausübung Wer die Reichsschule des Deutschen Buchhandels erfolgreich be sucht und die buchhändlerische Gehilfenprüfung bestanden hat, kann sich im Rahmen der Anordnungen der Reichsschrifttumskammer auf allen huchhändlerischen Gebieten betätigen. 7. Lehrvertrag Das Lehrverhältnis muß nach dem „Lehrvertrag für den Deutschen Buchhandel“ oder nach dem „Lehrvertrag für Leihbüchereien“ verein bart sein. (Vordrucke sind bei der Reichsschrifttumskammer, Abtei lung III [Buchhandel] in Leipzig zu haben.) Lehrverträge dürfen grundsätjlidi nur für Lehrlinge abgeschlossen werden, welche den Nachweis der Abstammung von Vorfahren deut schen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800 zurück erbringen können (Amtl. Bek. Nr. 138, § 1, I d) und der NSDAP, oder einer ihrer Gliederungen (HJ., BDM., SÄ., SS., NSKK., NSFK. usw.) angehören. Der Lehrherr ist verpflichtet, jeden eintretenden Lehrling bei der Reichsschrifttumskammer, ^Abteilung III (Buchhandel), anzumelden und den Lehrvertrag sowie die Ahstammungsurkunden (den beglaubig ten Ahnenpaß) beizufügen. Diese Unterlagen werden wieder zurück- gegeben. 8. Von den gegenseitigen Pflichten a) Zu den Pflichten des Lehrherrn Verantwortlich für die gründliche und umfassende fachliche Aus bildung und berufliche Erziehung des Lehrlings ist der Betriebsführer. Er kann in größeren Betrieben einen erfahrenen Gehilfen beauftragen, die Ausbildung zu überwachen. Der Lehrherr ist für die weltanschau liche und fachliche Erziehung und Ausbildung des ihm anvertrauten Lehrlings vor Volk und Reich verantwortlich. Er hat die Aufgabe, den Lehrling menschlich und beruflich zum nationalsozialistischen Buch händler zu machen. Während der Lehrzeit hat der Lehrherr für jeden Lehrling den Lehrlingspaß zu führen. (Der Lehrlingspaß ist von der Reichsschrift tumskammer, Abteilung III [Buchhandel], zu beziehen.) Die fachliche Ausbildung muß sich planmäßig auf alle im Lehrlings paß zu dem betreffenden' Ausbildungsgang verzeichneten Gebiete er strecken und ist im Lehrlingspaß laufend einzutragen und durch die Unterschrift des für das Erziehungsverhältnis Verantwortlichen zu bestätigen. Der Lehrherr muß dem Lehrling regelmäßig die buchhändlerische Fachpresse und die wichtigsten buchhändlerischen Fachbücher zugäng lich machen. In allen Aushildungsstätten hat der Lehrherr den Lehrling in seiner Beziehung zum Schrifttum zu fördern, ihn zum planmäßigen Lesen an zuhalten und ihm Gelegenheit zu geben, sich mit Büchern und Zeit schriften zu beschäftigen. Der Lehrherr hat darauf zu achten, daß der Lehrling an den Berufs- förderungskursen sowie an den der Berufsförderung dienenden Ein richtungen teil hat und darüber hinaus selbst bemüht ist, sich beruflich weiterzubilden. Mit den Nebenarbeiten und in Nebenzweigen, die nicht zum buch- händlerischen Arbeitsgebiet gehören, darf der Lehrling nur soweit be schäftigt werden, als seine gute Ausbildung und Erziehung darunter nicht leiden. b) Zu den Pflichten des Lehrlings Der Lehrling ist neben der sorgfältigen Erledigung der ihm über tragenen Aufgaben insbesondere verpflichtet: Auf dem amtlichen Grundleseplan aufbauend Bücher zu lesen, sich regelmäßig aus der buchhändlerischen Fachpresse (Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, Buchhändler im neuen Beide, Deutsches Büche reiblatt usw.) zu unterrichten, die Tagespresse sowohl in ihrem politi schen als auch kulturpolitischen Teil zu verfolgen, die von der Reichs schrifttumskammer, Abteilung III (Buchhandel), herausgegebenen Fern unterrichtswerke (Briefe zur Berufsförderung) zu beziehen und durchzu arbeiten sowie alle sonstigen Gelegenheiten zur Weiterbildung zu nutzen. 9. Zahl der Lehrlinge Um eine verantwortungsbewußte Berufsausbildung des Lehrlings sicherzustellen, wird die Höchstzahl der in einem Betriebe gleichzeitig in Ausbildung befindlichen Lehrlinge für Buchhandlungen und Leih büchereien wie folgt festgese^t: Betriebe, die ohne Prokuristen oder Gehilfen arbeiten, ein Lehrling, Betriebe, die neben dem Inhaber mit einem Prokuristen oder Ge hilfen arbeiten, ein Lehrling, Betriebe, die neben dem Inhaber mit zwei oder drei Prokuristen oder Gehilfen arbeiten, zwei Lehrlinge, Betriebe, die neben dem Inhaber mit vier oder fünf Prokuristen oder Gehilfen arbeiten, drei Lehrlinge, Betriebe, die neben dem Inhaber mit sechs oder sieben Prokuristen oder Gehilfen arbeiten, vier Lehrlinge. In allen weiteren Fällen darf das Verhältnis der Inhaber, Prokuristen und Gehilfen zu den gleichzeitig in Ausbildung befindlichen Lehrlingen' höchstens 2 : 1 (nach unten abgerundet) betragen. Prokuristen und Ge hilfen in diesem Sinne sind nur Buchhändler bzw. Leihbuchhändler. 10. Lehrzeit Die Dauer der Lehrzeit wird durch den Lehrvertrag festgelegt. Sie beträgt in der Regel drei Jahre und kann bei abgeschlossener höherer Schulbildung (Abitur) auf zwei Jahre, bei abgeschlossenem Hochschul studium auf ein Jahr festgese^t werden. Verträge mit einer kürzeren Ausbildungszeit bedürfen d?r vorherigen Zustimmung der Reichsschrift tumskammer, Abteilung III (Buchhandel). Berufsanwärter, die den Ein jährigen Höheren Fachkurs der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt mit Erfolg besucht haben, können bereits nach einem praktischen Lehrjahr zur Gehilfenprüfung zugelassen werden. Wenn der Lehrherr während der gesetzlichen Probezeit feststellt, daß sich ein Lehrling durch seine Anlagen und mangelnden Kenntnisse für den Buchhändlerberuf nicht eignet, soll er im Interesse der richtigen Lenkung der Arbeitskräfte und der Leistungssteigerung den Lehrver trag lösen (Ziffer 2 des Lehrvertrages). 11. Gehilfenprüfung Die Gehilfenprüfungen sind nach der Prüfungsordnung durch die von der Reichsschrifttumskammer eingese^ten Prüfungsausschüsse durchzuführen. Das Bestehen der Gehilfenprüfung ist eine der Voraus setzungen für das Verbleiben als Mitglied-in der Reichsschrifttums kammer — Gruppe Buchhandel. 12. Reichsschule des Deutschen Buchhandels a) Die Reichs6chule des Deutschen Buchhandels ist von der Reichs schrifttumskammer am 1. Mai 1934 als Erziehungsstätte für den deut schen Buchhandel ins Leben gerufen worden. Ihr Sitj ist Leipzig. Die Lehrgänge,der Reichsschule sind Dienst im Sinne des nationalsoziali stischen Lagergedankens. Dementsprechend werden in jedem Lehrgang die Teilnehmer zu einem gemeinsamen Arbeitslager zusammengefaßt. b) Die Lehrlinge werden zur Reichsschule einberufen. Der Lehr herr ist verpflichtet, für die Befolgung der Einberufung zu sorgen. Der Besuch der Reichsschule ist ein Teil der Lehrzeit und Voraus setzung für die Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Ge hilfenprüfung. Er darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Wäh rend des Lehrganges ist dem Lehrling vom Lehrherrn die im Lehr vertrag festgesetzte Entschädigung weiter zu bezahlen. c) Vom Reichsschulbesuch befreit ist nur, wer von der Reichs schrifttumskammer eine ausdrückliche Mitteilung erhalten hat. Be freiungen können bewilligt werden, wenn bis zur Ablegung der Ge hilfenprüfung tatsächlich keine Möglichkeit gegeben War, an einem Lehrgang der Reichsschule teilzunehmen. Anträge auf Befreiung vom Besuch eines Lehrganges der Reichsschule sind mit genauen Angaben über die Beendigung der Lehrzeit und den Termin der Gehilfenprüfung an die Reichsschrifttumskammer, Abt. III (Buchhandel) zu richten. Lehrlinge, die den Einjährigen Höheren Fachkurs der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt mit Erfolg besucht haben, können durch die Reichsschrifttumskammer vom Reichsschulbesuch befreit werden. Wegen der vorübergehenden Aussetjung der Lehrgänge der Reichs schule ist die Mitteilung vom 7. Januar 1942 im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 6/1942 zu beachten. d) Der Lehrling (Reichsschüler) hat einen Teil 'der durch seinen ReichsschulbeBuch entstehenden Kosten zu tragen. Der Anteil beträgt J00 RM. Dieser Betrag schließt An- und Rückreise vom Ort der Lehr firma zur Rcidisschule, Aufenthalt, Verpflegung und Schulbesuch wäh rend der Dauer des Lehrganges ein. 30 Börsenbl. 1. d. Dt. Buchh. Nr. 15, Mittwoch, den 23. Februar 194-1
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder