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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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X: 286, 21. Dezember 1935. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. die auch nur die Volksschule besucht haben und oft die Zeitung oder ein Buch wohl weglegen, weil sie milde davon werden, weil sie doch nicht alles verstehen. Auch vom Theater und von der Musik möchte ich gern viel lernen. Aber wenn man darüber liest, dann wird man ganz blödsinnig und man schämt sich. Neulich war hier ein Bericht über ein Theaterstück 10 Ztm. lang mit 25 fremden Wörtern. Ich war nachher noch bummer wie vorher. Und wenn die Arzte und Pastoren Versammlung gehabt haben und sie schreiben darüber, bas versteht noch nicht mal der liebe Gott glaube ich. Neulich fragte ich einen SA-Kameraden, was ein Unterwies wäre, da sagt« er, das hiebe Jniersu und da verbiß er ein Lachem Und dann habe ich mal gefragt was sighten wäre, da wurde mir gesagt bas hieße feiten. Jetzt frage ich nicht mehr, denn ich will mich nicht nochmal auslachen lassen und ein Buch das es darüber geben soll, das kann und will ich mir nicht kaufen. Neulich wurde so viel geschrieben, die Bücher sollten von allen auch den einsachsten Volksgenossen gelesen werden. Jawoll, wenn man nicht so viele fremde Wörter darin wären, dann könnte man auch alles verstehen und man hätte auch was davon, so tappt man immer halb im Dunkeln und wird wütend und schmeißt sie beiseite. Ich wollte di« fremden Wörter kosteten auch Deviesen, dann würden keine mehr gekauft. Ich habe das schon mal an eine Zeitung hier geschrieben, aber das hilft doch nichts, die sind alle überein und ich glaube die wollen sich nur aufspielen. Aber wenn sie etwas mehr an uns dächten . . . dann würden sie wenigstens so schreiben, daß auch alle Arbeiter sie verstehen können. Ich will morgen gern wieder in den Krieg ziehen aber meinen Namen mach ich nicht schreiben, dazu biu ich zu feige, weil ich mich schäme, daß ich so dumm bin, nicht vor mir aber vor anderen. Bitte, bitte, Helsen Sie doch. Seien Sie mir bitte nicht böse.« Die »Muttersprache» fügt hinzu: Nein, lieber Volksgenosse, wir sind Dir nicht böse, und Du brauchst Dich gewiß nicht zu schämen. Wir kennen Deine und Deiner Kameraden Not und Euern Hunger nach geistiger Nahrung. Euch galt ja unser ganzer Kampf von An beginn an. Euch gilt er heute mehr denn je. Uhr sollt teilnehmen am gesamten Leben unseres Volkes und teilhaben an allen geistigen Gütern! Deinen Notruf geben wir weiter. Deine schlichten Worte werden in viele Herzen dringen, davon sind wir überzeugt. Dein Notruf darf nicht ungehört verhallen!« Sonderdrucke dieses Briefes gibt der Deutsche Sprachverein, Berlin W SO, Nollendorfstraße 13/14, kostenlos ab. Kein Zitieren jüdischer Kommentare MX. Für die Rechtsfindung und den Rechtsschutz der Volksgenossen im nationalsozialistischen Staat ist «ine Verfügung des Kammer- gerichispräsidenten von Interesse, in der es heißt, es sei wiederholt beobachtet worden, daß noch heute deutsche Gerichte vielfach Aufsätze und Abhandlungen jüdischer Autoren sowie durch Nichtarier heraus- gcgebene ober vornehmlich von solchen versorgte Fachzeitschriften zur Erhärtung gerichtlicher Entscheidungen zitieren. Ein solches Ver fahren sei nicht vereinbar mit der deutschen Gerichten seit der national sozialistischen Erhebung obliegenden Aufgabe, aus sich heraus ohne Anlehnung an nichtarische Theoretiker und Praktiker unter Berück sichtigung des nationalsozialistischen Gedankengutes Deutsches Recht zu sprechen. Abgesehen davon, daß fremdrassige Juristen zur Schaf fung und Fortentwicklung eines deutschen Rechtes weder berufen noch in der Lage seien, dürften weite Kreise der deutschen Volksgenossen kein Verständnis dafür ausbringen, wenn ihnen ungünstige gerichtliche Entscheidungen durch Berufung auf jüdische Autoren erhärtet werden. Auch in Berichten in Justizverwaltungsangelegenheiten werde die Berufung auf nichtarische Kommentar« und jüdische Fachzeitschriften zu entbehren sein. Selbstkostenberechnung im Buchdruckgewerbe Von Diplom-Kaufmann vr. Heinz Kümmel ist kürzlich als Heft 14 der »Beiträge zur Wirtschaftslehre des Handwerks« unter dem Titel: »Die Grundlagen der Selb st kost enberech- nnng im Buchdruck ge wer de» «in auch sür den Verlags- Hersteller lehrreiches Buch erschienen (Stuttgart: C. E. Poeschel. Xbl, 118 S. u. s S. Tabellen. RR Der Verfasser — er ist auch Buchdruckmeister — sagt eingangs seines Vorwortes, daß die Veranlassung zur Entstehung der Arbeit der Konkurrenzkampf gab, der seit Jahren mit großer Scharfe und Erbitterung im deutschen Buchdruckgewerbe geführt wurde. Im gesamten Inhalt der Schrift klingt dieses Leitmotiv denn auch immer wieder durch. Der Inhalt gliedert sich in vier Hauptabschnitte. Zunächst werben als Einleitung im ersten Abschnitt »Die handwerksmäßigen Besonder heiten im Buchdruckgewerbe- gewürdigt, bann solgt als zweiter Abschnitt »Zweck und Ziel der Selbstkosten rechnung«. Im dritten Abschnitt wird »Das Kalkulations wesen im Buchdruckgcwerbe« erläutert und im vierten Abschnitt wird auf den nun außer Kurs gesetzten, aber immerhin noch grundlegenden »Deutschen Buchbruck-Preistarif» eingegangen. Den Verleger geht besonders der dritte Abschnitt an, in dem »Das Kalkulationswesen im Buchdruckgewerbe« behandelt wird. Die teils sehr eingehenden Untersuchungen entbehren nicht der grund sätzlichen eigenen Beurteilung der Dinge, die sich oft durch lebhaften Widerspruch gegen preistarifliche Auffassungen zu erkennen gibt. Dieser dritte Abschnitt muß allen Interessenten zum eingehenden Studium empfohlen werden. Man wird dann ganz von selbst sich auch gern mit dem vierten Abschnitt beschäftigen, der dem ehemaligen Deutschen Buchdruck-Preistarif gilt und Vergleiche mit den Mindest preisen der aufgelösten Notgemeinschast und den jetzigen unverbind lichen Preisnormen der »Ogra» vermittelt. Die planvolle Unterglieberung des gesamten Stoffes ermöglicht ein leichtes Unterrichten und Verstehen, zumal der Verfasser großen Wert darauf legte, sich klar und deutlich auszubrllcken. Man be gegnet im übrigen vielem, namentlich hinsichtlich des Preistariss u. dgl., was im Lause der Jahre oft in ausführlicher Weise im Börsenblatt kritisch erörtert wurde. D. Wie lange müssen Steuern im Todesfall wettergezahlt werden? Wenn ein Steuerpslichtiger stirbt, so erlischt damit die Steuer- pslicht. Es ergibt sich nun die Frage, inwieweit die Steuern des Verstorbenen weitergezahlt werden müssen. Die Deutsche Steuer zeitung gibt daraus folgende Auskünfte: Für die Einkommen steuer gilt, daß dann, wenn die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden hat, nur bas während der Dauer der Steuerpslicht bezogene Einkommen zugrundegelegt wirb. Es findet also eine Veranlagung statt für das Einkommen, das der Steuerpflichtige bis zu seinem Todestag bezogen hat, und zwar kann die Veranlagung sosort vorgenommen werben, also nicht erst nach Schluß des Kalenderjahres. Die Vermögen ft euer wird bei Erlöschen der Steuerpslicht bis zum Schluß des Rechnungsjahres erhoben, dessen Beginn in das Kalenderjahr fällt, in dem dieSteuer- pslicht erloschen ist. Stirbt ein Steuerpslichtiger im Kalenderjahr 1838, so ist also die Vermögensteuer bis zum 31. März 193tz zu zahlen. Für die Erben ist unter Umständen di« Voraussetzung sür eine Neuveranlagung gegeben. Bei der Bürg er st euer beschränkt sich die Steuerpslicht auf die Teilbeträge, deren Fälligkeitstag der Steuerpslichtige erlebt und in denen er in einer inländischen Gemeinde seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt Hot. Zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Im besonderen gilt für Ehegatten^ baß dann, wenn der Ehe mann stirbt, von der überlebenden Ehesrau nur die Teilbeträge an gefordert werden können, die nach dem Tode des Ehemanns im gleichen Kalenderjahr fällig werden. Hierbei ist zu beachten, daß die Bürgersteuer der überlebenden Ehesrau nach dem Einkommen zu bemessen ist, das sie mutmaßlich in dem Erhebungsjahr erzielen wird. Di« Anforderung der K i r ch e n st e u e r im Todesfall wird verschieden gehandhabt. Teilweise wird die Kirchensteuer bis zum Schluß des Sterbemonats, teilweise bis zum Schluß des Sterbe- vierteljahrs und teilweise bis zum Schluß desjenigen Rechnungs jahres erhoben, in dem der Todesfall sich ereignet hat. Die U m - fatzsteuerist aus dem Nachlaß eines verstorbenen Steuerpflichtigen noch für alle vor seinem Tode von ihm getätigten steuerbaren Um sätze zu zahlen, auch wenn di« Entgelte der Lieferungen und sonstigen Leistungen erst nach dem Tode eingehen. Bezüglich der preußischen Real steuern sGrundvermögensteuer, Hauszinssteuer, Gewerbc- crtragssteuer und Gcwerbekapitalsteuerj ist zu bemerken, daß durch einen Todesfall des Grundstücksbesitzers bzw. des Inhabers eines Gewerbebetriebs im allgemeinen keine Änderung der Steuerpslicht eintritt, da diese Steuern auf das Steuerobjekt abgestellt und daher von der Person des jeweiligen Besitzers des Steuerobjekts grund sätzlich unabhängig sind. Falls mit dem Tode eines Gewerbetreibenden ein Gewerbebetrieb eingestellt wird, so endet die Steuerpslicht bei der Gewerbeertragsteuer sowie bei der Gewerbekapitalfteuer mit dem Ablauf desjenigen Kalenbermonats, in dem der Betrieb einge stellt wirb. Bildbücher und „Bilderbücher" Der Aufsatz »Vildbllcher und Bilderbücher» von vr. Walter Rumpf in Nr. 280 des Börsenblattes findet eine gewisse Ergänzung in einer »Vorsicht: Ausschnitt!« überschriebenen Plauderei von vr. Adolf Behne, die kürzlich in der Deutschen Allgemeinen Zeitung er schienen ist sim Unterhaltungsblatt der Morgenausgabe vom 13. De zember). Er wendet sich darin gegen die von ihm vielfach beobachtete Unsitte, daß »in Bildbüchern und selbst in wissenschaftlich ernst zu 1089
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