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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1902
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- Deutsch
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4752 Nichtamtlicher Teil. ^ 131, 10. Juni 1902. Der in den Vereinigten Staaten lebende Schriftsteller Fred R. Minuth etablierte vor einigen Jahren ein littera- risches Bureau für Zeitungsbedarf. Dabei hat er nun er mittelt, daß es unter den 942 nennenswerten deutschen Tages zeitungen in den Vereinigten Staaten nur eine einzige giebt, die ihr Roman- und Feuilletonmaterial wenigstens zum Teil, etwa die Hälfte bis dreiviertel, auf ehrliche Weise erwirbt?) 941 Tageszeitungen je mit jährlich etwa 1190 Seiten Romanen und Feuilletons leben allein vom litterarischen Diebstahl. »Auf Grund meiner eingehenden Ermittelungen«, schreibt Minuth, »kann ich behaupten, daß den deutschen Schriftstellern jährlich mehrere Millionen Mark an Honoraren entgehen.- Die in New Jork erscheinende deutsch-amerikanische Korrespondenz brachte am 29. April d. I. aus Anlaß meiner, in einem politischen Blatt veröffentlichten Arbeit über den Gegenstand einen Artikel, in dem sie sich zwar gegen die Aufhebung des Vertrags wendet, aber zugiebt, »daß ein europäischen Begriffen entsprechendes Schutzrecht für deutsche Bücher in Amerika die Ausfuhr deutscher Bücher nach Amerika ganz bedeutend vermehren, vielleicht verfünffachen oder gar verzehnfachen würde.« Das würde für de» deutschen Buchhandel im Durchschnitt einen jährlichen Mehr absatz von etwa 4>/2 Millionen Mark bedeuten! Das sind also die Summen, die Autoren und Verleger jährlich bezahlen müssen! Der Verein der Musikalienhändler ist aber ganz damit einverstanden, daß dieser Zustand un verändert bleibt! Nun wird man vielleicht einwenden, daß ja nur dann eine Besserung des jetzigen Zustandes eintreten würde, wenn Amerika sich auf den Schutz deutscher Autoren einließe. Ganz recht; ein solcher Schutz ist aber von den Amerikanern nicht anders zu erlangen als mit der Drohung einer Kün digung des jetzigen Vertrags, denn sie müßten von ihrem Siandpukte aus anders sein als klug, wenn sie mit dem jetzigen Zustand nicht vollständig zufrieden wären! Freiwillig werden sie also eine Aenderung nie und nimmer zugeben! Die Kündigung oder wenigstens die Drohung mit der Kün digung des Vertrags ist also die oouäitio eins gn» non, ohne die wir niemals etwas erreichen können! In dem, in deutscher Usbersetzung an dieser Stelle er schienenen Artikel des Droit ä'Lutour wird meine allerdings frappante Behauptung, daß die amerikanischen Autoren gegen Uebersetzung in Deutschland viel weitgehender geschützt würden als die Angehörigen eines Berbandsstaates, für in dieser absoluten Form nicht richtig erklärt. Da sich meine Fest stellung selbstverständlich auf die Gegenwart und nicht auf die Zukunft bezog, so ist an ihrer Richtigkeit, wie auch aus dem angezogenen Artikel des weitern hervorgeht, nicht zu zweifeln. Ob Frankreich, Belgien und Italien von der Meistbegünstigungsklausel Gebrauch machen wollen, ist doch bis jetzt noch ganz ungewiß, und also kann das vor zehn Jahren erschienene Werk eines Franzosen, das noch nicht in autorisierter deutscher Uebersetzung herausgekomtnen ist, jetzt jedermann in Uebersetzung drucken lassen, während das Werk eines amerikanische» Autors unter denselben Umständen nach wie vor unangreifbar ist! Aber selbst wenn der unglückliche deutsch-amerikanische Vertrag die Veranlassung geben würde, daß nun das Ver hältnis zwischen Deutschland, Frankreich, Belgien und Italien in Bezug auf das Verbot der Uebersetzung nach dem Muster des deutschen Gesetzes, das doch nur für die internen Ver hältnisse geschaffen worden ist, umgestaltet würde, und daß dieses dann, woran nicht mehr zu zweifeln wäre, auch vor- *) Die Feder. Halbmonatsschrift für Schriftsteller und Jour nalisten. 5. Jahrg. Nr. 70, vom 15. Mai 1902. bildlich für die Berner Konvention werden würde, so wäre eine solche Wirkung nur tief zu beklagen. Es ist schon so oft ausgeführt worden, daß das Interesse der Allgemeinheit, von einem dichterischen Werk des Auslandes in der Ueber setzung Kenntnis nehmen zu können, über dem Interesse des Einzelnen stehen bleiben muß, daß es sich erübrigt hier noch einmal darauf zurückzukommen. Der Autor, der in zehn Jahren nicht eine Uebersetzung hat veranstalten lassen, soll nicht länger die Bekanntgabe seines Werkes verbieten können; dieser gegenwärtige Standpunkt der Berner Konvention ist ganz richtig und muß unbedingt festgehalten werden. Wir schwimmen sonst gar noch in das famose ewige Urheber recht hinein! Im übrigen ist ja bekannt, daß die Petitionskommission des Reichstags in ihrer Sitzung vom 22. April die Eingabe des Börsenvereins vom 15. Januar, die auch eine Aenderung des durch den deutsch-amerikanischen Vertrag von 1892 ge schaffenen Zustandes erstrebt, dem Reichskanzler zur Berück sichtigung überwiesen worden ist. Hoffen wir, daß sie zu dem Ziel führt, das sie verfolgt! Köln, 22. Mai 1902. G. Hölscher. Erwiderung. Dem vorstehenden Artikel, den mir die Schriftleitung des Börsenblatts vor dem Abdruck vorgelegt hat, erlaube ich mir, da Herr Hölscher sich über die Absichten des Vorstandes des Vereins der deutschen Musikalienhändler im Irrtum befindet, einige Worte anzusügen. Der Musikverlag hat durch den Deutsch-Amerikanischen Vertrag von 1892 Vorteile gegen das seither ganz schutzlose Verhältnis erhalten, die er, trotz der dazu erforderlichen hohen Ausgaben, auszunutzen gesucht hat. (Die 1811 im Jahre 1900 eingetragenen Werke haben allein wohl über 10 000 Gebühren in Amerika verursacht — wie hoch sich diese für die abgelaufenen zehn Jahre stellen, kann ich von hier ans nicht schätzen.) Die Ernte der Saat ist noch nicht so aus giebig, wie sie für die Zukunft erhofft wird; diese Hoffnung schwindet aber vollständig nnd die aufgewcndcten Bemühungen und Kosten würden vergebliche gewesen sein, wenn die Kün digung der Staatsverträge erfolgt und nicht vor deren Ab lauf etwas besseres an ihre Stelle gesetzt würde. Daß dies aber sehr schwer zu erreichen sein wird, giebt Herr Hölscher selbst zu. Wenn der Standpunkt der Mustkverleger, daß in der Kündigung eine Gefahr ihres Berufszweiges erblickt wird, von Herrn Hölscher so hingestellt wird, als ob wir be anspruchten, daß der Börsenverein einseitig unsere Interessen vertreten solle, daß Autoren und Verleger zu unseren gunsten jährlich Unsummen opfern müßten, so ist das eine voll ständige Verkennung der Verhältnisse einerseits und der Bedeutung des Musikverlages anderseits. Herr Hölscher spricht so geringschätzig von der »Musikware«, daß ihm das Opfer, das wir für eine sehr unbestimmte Hoffnung bringen müßten, jedenfalls sehr unbedeutend erscheint. Wenn unsere Berufs genossen auch Lieder und Tänze bisher neben wertvolleren Werken geschützt haben, so dürste bei der »Buchware« wohl auch der Schutz nicht auf wertvolle Werke beschränkt werden, denn jeder sucht das zu schützen, was er hat, und selbst wenn es »nur einige Pfennige« herzustellen kostet. Daß das bestehende Verhältnis ein unwürdiges ist, gebe ich voll zu, wenn wir auch in der Eingabe »kein Wort da gegen gefunden haben«. Für uns handelt es sich ja nur darum, etwas zu behalten, was uns Nutzen bringt, wäh rend die Aufgabe dieses Vorteils dem Buchhandel vielleicht nichts, uns aber Schaden bringt. Können wir alle durch eine Kündigung Vorteile erlangen — nun, dann sind wir
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