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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1936
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19361017
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193610177
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nummer 243, 17. Oktober 1938 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel teiligte Verleger im Sortimenter nicht den Mann sehen, der nur zu seinem eigenen Vorteil Geschäfte machen will, sondern den Pionier für die Verbreitung des wissenschaftlichen Buches, für die Steigerung des Gedankens, daß auch heute noch das wissenschaftliche Buch zum Rüstzeug jedes Wissenschaftlers gehört, und daß der Besitz einer eige nen wissenschaftlichen Bücherei für den Wissenschaftler unerläßlich ist. In dieser Erkenntnis sollte der Verleger dem Sortimenter, der sich dazu bereit findet, bei geeigneten Gelegenheiten eine Bücherschau zu veranstalten, unterstützen, soweit es nur möglich ist, und ihm vor allen Dingen eine angemessene Beteiligung an der Platzmiete nicht vorenthalten. Kosten entstehen dem Sortimenter noch genug, wenn man bedenkt, daß bei dem hier angeführten Beispiel die Ausstellung täglich von vier bis fünf Angestellten einschließlich des Geschäfts führers von morgens bis abends betreut werden mußte, ungeachtet der sich vor und nach der Ausstellung ergebenden mühseligen Arbeit der Hin- und Rücksendung und des Abrechnens. Werbung für das wissenschaftliche Buch tut not, sie kann für alle Beteiligten von Erfolg auch auf lange Sicht nur gekrönt sein, wenn Verlag und Sortiment die Veranstaltung von Buchausstellungen bei wissenschaftlichen Ta gungen im Sinne einer gemeinsamen notwendigen Tätigkeit auf- sassen. Nehmen wir wissenschaftlichen Verleger dem Sortimenter die kleinen Sorgen um die Buchausstellungen ab, damit er ohne drückende Beschwer, mit viel Lust und Liebe seine Werbegedanken entwickeln und durchführen kann. Der praktische Nutzen wird nicht auf sich warten lassen! Curt Berger, Prokurist der Firma Johann Ambrosius Barth. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle der Fachschaft Verlag Verletzung des Firmen- bzw. Namcnsrechtes durch Nennung in einem Dichtwerk? In einem beim anfragsnden Verlag erschienen Roman wird im Laufe der Handlung, die zum Teil in Berlin spielt, eine Firma M. L L. genannt und in Verbindung mit einem Kriminalfall ge bracht. Die Firma soll nach den Angaben einer Romanfigur ein größeres Herrenschneidergeschäst sein. Später stellt sich heraus, daß es sich nur um einen kleineren Laden, der fertige Anzüge verkauft, handelt. Dieses Geschäft spielt im Ablauf der Geschehnisse nur eine untergeordnete Rolle. Irgend etwas Typisches wird von ihm nicht ausgesagt. Eine Herrenschneiderfirma M. L L., die in Berlin tatsächlich existiert, fühlt sich durch den Gebrauch ihres Namens geschädigt und will Schadensersatzansprüche erheben. Die Autorin des fraglichen Romans versichert, daß sie ganz zufällig auf den Allerweltsnamen M. L L. gekommen sei. Stehen der Firma M. 6- L. wegen der Benutzung ihres Namens in dem Roman irgendwelche Ansprüche zu? Schadensersatzansprüche werden schon deshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können, weil es der Firma M. sc L. kaum möglich sein wird, nachzuweisen, daß ihr durch den Gebrauch ihres häufigen und weitverbreiteten Namens in dem fraglichen Roman irgendein Schaden erwachsen ist. Schadensersatz kann auch nur unter der Voraussetzung einer Verschuldung verlangt werden. Ein schuld haftes Handeln der Verfasserin oder des anfragenden Verlags kann aber bei der Wahl eines derart verbreiteten, unauffälligen Namens nicht angenommen werden. Die Firma M. Sc L. hat aber auch keinen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Benutzung ihres Namens in dem Roman. Nach HBG. K 37 Abs. II kann zwar jeder, der durch den un befugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt worden ist, aus Unterlassung der Weitersührung dieser Firma klagen. Unbe fugter Gebrauch im Sinne von HGB. 8 37 Abs. II liegt jedoch nur dann vor, wenn jemand unter Verletzung der Vorschriften über das Firmenrecht sich beim Betriebe eines Handels gewerbes einer Firma bedient. Da die beanstandete Firmen bezeichnung nicht beim Betriebe eines Handelsgewerbes verwendet wird, es sich vielmehr nur um die Bezeichnung eines frei erfundenen Geschäfts in einem Roman handelt, ist ein Anspruch aus HGB. 8 37 keinesfalls gegeben. Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechts (BGB. 8 12) könnte nur geltend gemacht werden, wenn es sich bei der Firma M. sc L. um eine offene Handelsgesellschaft oder eine juristische Person handelt, oder wenn der Inhaber der Firma per sönlich den in seiner Firma vorkommenden Namen führt. Ob über haupt ein Unterlassungsanspruch aus BGB. 8 12 gegeben ist, wenn eine Person den Namen eines anderen nicht sich selbst, sondern Ge stalten oder Geschäftsunternehmungen ihrer Phantasie in einem Roman oder anderem Dichtwerk zulegt, ist im Schrifttum bestritten. Das Reichsgericht hat diese Frage bisher bewußt offen gelassen (vgl. RG. vom 26. März 1906 in D.J.Z. 1906 S. 543; RG. Bd. 91 S. 352). Selbst wenn man aber diese Frage grundsätzlich bejahen wollte, so bleibt doch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, daß die Interessen des Namensträgers durch die Benutzung seines Namens im Dichtwerk verletzt werden. Hierfür ist aber eine weitere Voraus setzung, daß der Name im Zusammenhang mit der konkreten Person des Namensträgers gebracht wird, d. h. der Name unter Umständen gebraucht wird, die gerade auf den Namensträger, sei es versteckt, sei es ausdrücklich, Hinweisen. Im vorliegenden Fall ist jedoch in keiner Weise durch die Schilderung besonderer Umstände aus das Herrenschneidergeschäst M. Sc L. in Berlin hingewiesen worden. Es fehlt demnach jede spezielle Beziehung zwischen dem im Roman genannten Herren- bekleidungsgeschäst und der tatsächlich existierenden Firma M. L L. Nur aus der Übereinstimmung der Namen können jedoch — zumal da es sich um einen derart weitverbreiteten, wenig typischen Namen handelt — irgendwelche Ansprüche nicht hergeleitet werden. Leipzig, den 30. Mai 1936. Justizrat vr. Hillig. Urheberrecht an Briefen. Der anfragende Verlag will eine größere Anzahl bisher unver öffentlichter Briefe Napoleons I. an seine Frau Marie Louise aus den Jahren 1810—1814 veröffentlichen. Als Inhalt dieser Briefe wird angegeben, daß es sich meist um häusliche Angelegenheiten, aber auch um Berichte aus dem russischen Feldzug oder aus den Kämpfen in Frankreich von 1814 handle. Die Ausgabe soll in deutscher Sprache erfolgen. Im Lause des Jahres sollen auch eine französische und englische Ausgabe in England und Amerika erscheinen. Welche ^eser Ausgaben zuerst erscheinen soll, ist noch ungewiß. Der ansragende Verlag stellt nun folgende Fragen: a) Ist die deutsche Ausgabe unter allen Umständen geschützt, einer lei ob sie in der Schweiz oder in Deutschland erscheint und gleichviel, ob sie vor der französischen und vor den englischen Ausgaben erscheint, oder nach diesen? d) Wie verhält es sich, wenn die deutsche Ausgabe statt in der Schweiz in Deutschland erscheint? In erster Linie muß festgestellt werden, ob die in Frage kommenden Briefe überhaupt im Sinne von LitllG 8 1 beziehungs weise Revidierte Berner Übereinkunft Art. 2 urheberrechtlich ge- SOS
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