für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgege-en von den 'Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§100. Freitags, den 15. December 1831. Gesetzgebung. ^ Vom Rathe der Stadt Leipzig wurde am 9. Decbr. I verboten und consiscirt: ^ Was wollen die Bürgerlichen? Brief an den Grafen ******* von F. B. Leipzig, Brockhaus. Das Recht freier Kritik auf dem Gebiete der Literatur. (Schluß.) „Der Klager ist nämlich als Verfasser eines Buches auf den literarischen Schau- und Kampfplatz Deutschlands ge treten und hat sich dadurch nicht als Bürger oder Beam ter, sondern als Verfasser eines literarischen Products, nicht also seinen bürgerlichen oder amtlichen, sondern seinen lite rarischen Charakter dem öffentlichen Urtheile Preis gegeben. Dem Kläger durfte um so weniger die Gefahr verborgen blei- j den, von Denen angefochten zu werden, die das Geschäft der Kritik ausübcn, als er sich bewußt sein konnte, den classi-, sehen Boden Italiens, die Wiege der neuern Kunst, in einer Perspective gezeichnet zu haben, welche das Gemülh Derer, die sich vorzugsweise auf dieses Fach verstehen wollen, unangenehm berühren mußte. Auch stand ein entsprechen des Recht, mit welchem Klager z. B. in jener, in der Necension citirten Stelle seines Buches, alle jetzt lebenden Künstler der zur Manie gewordenen krankhaften Sehnsucht nach dem Süden zeiht, dem Rccensenten seines Buches zu, und Klager durfte gewärtigen, daß Recensenten sich finden würden, welche, der Angeklagten sich annehmend, die Schärfe der Anklage gegen den Kläger selbst wendeten, um ihm mit dem Maaß zu messen, welches er an jene ge legt. Der erkennende Richter darf sich aber in den 4r Jahrgang. Kampf der streitenden literarischen Parteien nicht einmi- schen, sonst würde es alsbald um eine freie, unbefangene Würdigung der Erzeugnisse aus dem literarischen Felde ge schehen sein , dieses selbst in einen Tummelplatz lobhudeln der Recensenten ausarten, und der Sinn für Wahrheit und Schönheit im Gebiete der Wissenschaft und Kunst er stickt werden. Nur dann darf der Richter auch auf diesem Gebiete einschreiten, wenn die Schriftsteller, über die lite rarischen Schranken hinausschweifend, in ihren Geistespro- ducten die bürgerliche Ehre ihrer Gegner angreifen. Mit diesen Grundsätzen stimmen die Vorschriften unsrer Gesetz gebung vollkommen überein. Der § 562 sagt: „Bei öf fentlichen Urkhsilen über Worte oder Handlungen der Kunst, des Geistes, oder des Fleißes wird der Vorsatz der Ehrcnkränkung nicht vermuthet, insofern sie blos auf den Werth oder Unwerth des beurtheilten Gegenstandes einge schränkt werden." „Der Verklagte hat nun als Kritiker lediglich den Un werth des mehrgedachten klägerischen Geistes - Producles darzulegen unternommen. Dieses stand ihm gesetzlich frei, und insofern hat er sich innerhalb der vom Gesetzgeber be- zeichneten Schranken gehalten. Es leuchtet nämlich auf den ersten Blick ein, daß der mehrerwähnte Aufsatz des Ver klagten den Charakter des Klägers als sittlichen Menschen, als Beamten oder Staatsbürger nicht angreift. Man würde, wenn auch alle Beschuldigungen, welche gegen den Kläger als Verfasser des recensirten Buches, also gegen des sen literarischen Charakter erhoben werden, gegründet wä ren, dennoch denselben als Menschen ehren, dessen Werth als Beamten und Staatsbürger anerkennen können; Be weises genug, daß weder die bürgerliche, noch die amtliche Ehre des Klägers durch die Tendenz der Recension gefähr- 182