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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1837
- Strukturtyp
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- 1837-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1837
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- Deutsch
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2451 100 2452 dct wird. Mit Unrecht ist aus dem Umstande, daß auch die Persönlichkeit des Klagers angegriffen ist, die Absicht zu beleidigen gefolgert worden. Der Recensent hat die Per sönlichkeit des Reisebeschreibers nur insofern zum Gegen stände seiner Beurtheilung gemacht, als es darauf ankam,! die subjektive Anschauung desselben von den erschauten und beschriebenen Gegenständen, und den Grund, warum die I Beschreibung so und nicht anders ausgefallen ist, zu wür digen und das hierauf basicte Urtheil zu motiviren. Inso fern war also Verklagter als Kritiker befugt, die Subje ktivität des Reisebeschreibers zu beurtheilen, da sich, seiner Ansicht nach, nur so dessen Anschauungsweise von Italien er klären ließ, und mithin dessen Persönlichkeit mit seinem Gei- ftes-Product allerdings in Zusammenhang steht und das Urtheil über den Werth der Reisebcschreibung bedingt." Hierauf folgt in den Gründen des Entscheids die Wi derlegung der Behauptung, daß viele einzelne Stellen der Rccension persönliche Beleidigungen enthielten, aus der wir Folgendes ausheben: „Was nach der Behauptung des Klägers für die Ehre desselben Anzügliches in dem Bilde liegen soll, wenn der Recensent des Klägers Buch mit einem ausgewachsenen Pilze und dessen Stimme mit dem Quaken der Frösche ver gleicht, ist nicht abzusehen. Die Ehre des Klägers hat mit dem Vergleiche nichts zu schaffen. Ist der Vergleich tref fend , so kann er sich doch immer nur auf das Buch des Klägers, alsein literarisches Erzeugniß, beziehen, und der ausgesprochene Tadel idenlisicirt keineswegs diesen mir seinem Gcistcs-Product, bleibt also schlimmsten Falls durch aus unpersönlich; ist der Vergleich aber nicht treffend, so fallt das Unpassende desselben aus den Rccensenten zurück, der seinen Lesern das tertimn vomparationi8 schuldig blieb." „In der folgenden als beleidigend hervorgehobenen Stelle der Recension: „Wir müssen ihn (Hrn. Nicolai) nämlich jetzt gar noch für einen edlen Menschen halten, wobei wir freilich nicht entscheiden können, ob er ein Edler aus der edlen Sippschaft Jffland's und Kotzebue's ist," und in der, wo der Recensent höhnisch, wie Kläger behauptet hat, „ei ner edlen Junta von Reisenden, deren Edle dem Reisen den ebenbürtig sein sollen," gedenkt, liegt eine Ironie, die auf keine Weise etwas Beleidigendes hat. Sie trifft den Autor, der sich selbst innige Empfänglichkeit für das Schöne, glü hende Einbildungskraft und lebhaftes Gefühl, so wie ein edles Gemüth zuschreibt. Diesem Belobungs-Atteste, wie Verklagter es nennt, setzt der Recensent die Ironie des Zu geständnisses entgegen, und in der Thal kann es eben so wenig beleidigend sein, zur Sippschaft der Edlen Jffland's und Kotzebue's, als zu jenen Edlen gezählt zu werden, die Italien in demselben Lichte erblicken, in welchem es dem Reisebeschreiber erschienen ist." „Triftiger als die bisher beleuchteten Behauptungen des Klägers scheint diejenige zu sein, nach welcher er in der herausgehobenen Stelle: „Rohe Angriffe spießbürger licher Anmaßung und Ignoranz auf ein edles verschwistec-! tes Land muß sich Deutschland zu seiner Ehre verbitten," eine Beleidigung findet. Wer im gewöhnlichen Leben ei-! nen Andern der Rohheit, spießbürgerlicher Anmaßung und Ignoranz beschuldigt, beleidigt ihn, weil diese Beschuldi-' gungen, in geringschätzigen Worten ausgesprochen, die Ver achtung des Sprechenden gegen Den, an wechen sie gerich tet sind, an den Tag legen. Daß die eben cilirte Stelle nun auf den Kläger zielt, wiewohl nur indirect, läßt sich eben so wenig in Abrede stellen, als die Behauptung, daß sie nur den Schriftsteller, nicht den Menschen, Bürger oder Staatsbeamten dl. treffe. Dieser letzte Umstand aber, in Verbindung mit einem andern, daß diese kränkende Vor haltung recht eigentlich zu dem behandelten Gegenstände ge hörte, schließt in dem concreten Falle die Annahme einer Injurie aus; denn nach Vorschrift des §. 575 a. a. O., ver glichen mit §. 553 desgl-, kann nur Derjenige als Injuriant bestraft werden, welcher dem Gegner zur Sache nicht gehö rige ehrenrührige Vorwürfe macht. Die Ehre des Klä gers könnte aber, wie gezeigt, hier nur dann verletzt erschei nen, wenn die Persönlichkeit desselben als Mensch, Bür ger oder Beamter angegriffen wäre, und strafbar würde eine solche Verletzung auch erst dann sein, wenn die krän kende Vorhaltung nicht zur Sache gehörte. Im vorliegen den Falle war es aber Zweck des Rccensenten nachzuweisen, daß Deutschlands Ehre nicht dabei gewinnen könne, wenn es auf Kosten des verfchwisterten Landes erhoben werde. Diese Bemühung des Schriftstellers N. wollte Verklag ter zurückweisen, und wenn er bei diesem Bemühen die Gränzen der Mäßigung und Urbanität, wie sie auf dem literarischen Gebiete beobachtet werden sollten, in seiner Ausdrucksweise überschritt, so fällt dieses Verfahren dem Urtheil der öffentlichen Meinung anheim; der erkennende Richter kann aus dem Grunde die Strafe der Injurie nicht aussprechen, weil die angefochtene Stelle eine Rüge des Kritikers, welche den Verfasser der Neisebeschreibung trifft, enthält und die Schranken der Kritik nicht über schreitet." Das angeführte erste Urlhel wurde auf Angewandte Aggravation am 7. April 1837 vom zweiten Senat bestä tigt. Aus der Entscheidung dieses und aus der Widerle gung der Aggravation heben wir noch folgende Stellen aus: „Wenn §. 562, Tit. 20. des Landrechts im Interesse der Wissenschaft und des Publicums bestimmt, daß bei öf fentlichen Urtheilen über Werke des Geistes der Vorsatz der Ehrenkränkung nicht vermuthet wird, insofern sie blos auf den Werth oder Unwerth des beurtheilten Gegenstandes ein geschränkt worden, giebt er dem Rccensenten nicht blos das Recht des einfachen und trockenen Widerspruchs, der ohne dies erlaubt und an sich nicht beleidigend ist, sondern er ge stattet ihm auch, seinen Tadel in eine Form und in Aus drücke zu kleiden, die im gewöhnlichen Leben als anzüglich gerügt werden könnten, insofern nur der Beurtheiler bei der Sache bleibt und die Person des Autors von ihr zu trennen weiß." „Was den Gebrauch des Witzes bei öffentlichen Beur- theilungen anlangt, so erscheint derselbe um so statthafter und erlaubter, je mehr das Erforderniß der Bündigkeit und schlagenden Kürze in der Natur der Sache liegt." „Es steht fest, daß nach der Theorie des Preußischen Rechts derjenige Recensent, welcher in seinem öffentlichen Urtheile über ein Werk des Geistes die Persönlichkeit des Autors nur insofern angreift, als solche aus dem Inhalte
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