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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1837-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1837
- Sprache
- Deutsch
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2509 102 2510 graphische, topographische, naturwissenschaftliche, architek-i tonische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche! nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke (tz. 21) zch betrachten sind. 3. Musikalische Compositioncn. tz. 19. Dieselben Vorschriften gelten hinsichtlich der ausschließenden Befugniß zur Vervielfältigung musikali scher Compositionen. §. 20. Einem verbotenen Nachdruck ist gleich zu ach ten , wenn Jemand von musikalischen Compositionen Aus züge, Arrangements für einzelne Instrumente, oder son stige Bearbeitungen, die nicht als eigenthümliche Compo sitionen betrachtet werden können, ohne Genehmigung des Verfassers hecausgiebt. 4. Kunstwerke und bildliche Darstellungen. ß. 21. Die Vervielfältigung von Zeichnungen oder Gemälden durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Li thographie, Farbendruck, Uebertragung u. s. w. ist verboten, wenn sie ohne Genehmigung des Urhebers des Original- Kunstwerks oder seiner Rechtsnachfolger bewirkt wird. §. 22. Unter gleicher Bedingung ist die Vervielfälti gung von Sculpturen aller Art durch Abgüsse, Abformun gen u- s. w. verboten. tz. 23. Hinsichtlich dieser Verbote, §§. 21 und 22, macht cs keinen Unterschied, ob die Nachbildung in einer andern Größe, als das nachgebildete Werk, oder auch mit andern Abweichungen von demselben vorgenommen worden ist; es seien denn die Veränderungen so überwiegend, daß die Arbeit nicht als eine bloße Nachbildung, sondern als ein eigenthümliches Kunstwerk betrachtet werden könnte. K. 24. Als eine verbotene Nachbildung ist es nicht zu betrachten, wenn ein Kunstwerk, das durch die Malerei oder eine der zeichnenden Künste hervorgebracht worden ist, mit telst der plastischen Kunst, oder umgekehrt, dargestellt wird. ß. 25. Die Benutzung von Kunstwerken als Muster zu den Erzeugnissen der Manufacturen, Fabriken und Handwerke ist erlaubt. Dauer des ausschlicßendcn Rechts der Künstler. tz. 26. Der Urheber eines Kunstwerkes und seine Er ben genießen die ihnen in den §K. 21. u. f. zugesicherten, ausschließendcn Rechte, so lange das Original in ihrem Ei genthum bleibt. a. Bel unveraußertcm Original. §. 27. Wollen sie in dieser Lage von dem ihnen aus schließend zustehenden Rechte der Vervielfältigung Gebrauch machen, und sich gegen die Eingriffe Anderer sichern, so haben sie von ihrem Unternehmen, ehe noch die erste Eopie an einen Andern abgelasscn wird, zugleich mit der'Erklä rung, daß sie eine Vervielfältigung durch Andere, welche nicht die besondere Erlaubniß von ihnen erhalten haben, nicht zulassen wollen, dem obersten Euratorium der Künste (Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten) Anzeige zu machen. Ist diese Anzeige und Erklärung erfolgt, so soll dem Künstler und seinen Er ben das ausschließende Recht zur Vervielfältigung des Kunstwerkes für die Dauer von zehn Jahren zustehen. Wenn daher ein Anderer das von dem Urheber oder dessen Erben bereits vervielfältigte Kunstwerk mittelst irgend eines Kunstvcrfahrens nachbilden und das Nachbild verbreiten will, so hat er zuvor eine amtliche Aeußerung des obersten Curatoriums der Künste darüber einzuholen, ob eine An zeige und Erklärung der obgedachten Art bei demselben ab gegeben worden sei. Ist eine solche Anzeige und Erklärung unterblieben oder seit ihrer Abgebung ein Zeitraum von zehn Jahren abgelausen, so ist die Nachbildung erlaubt. b. Nach Veräußerung des Originals. §. 28. Begeben sich der Urheber oder seine Erben deS Eigenthums des Kunstwerkes, ehe mit dessen Vervielfälti gung ein Anfang gemacht worden ist, so geht, Falls eine ausdrückliche Verabredung darüber nicht Statt gefunden hat, das ausschließendc Recht dazu gänzlich verloren. Es kann aber auf die Dauer von zehn Jahren fortbestehen, entweder zu Gunsten des Urhebers oder seiner Erben, indem sie sich solches Vorbehalten, oder zu Gunsten des Erwerbers, indem sie ihm solches übertragen, insofern nur in beiden Fällen gleichzeitig mit der Veräußerung eine Verabredung in glaub hafter Form darüber getroffen und davon dem obersten Cu- ratorium der Künste die obgedachte Anzeige gemacht wird. Abbildungen von Original-Kunstwerken. §. 29. Die Abbildung eines Kunstwerkes, welche durch ein anderes, als bei dem Original angewendetes Kunstverfahren, z. B. durch Kupferstich, Stahlstich, Holz- ! schnitt u. s. w. (§. 21.), oder durch Abgüsse, Abformungen > u. s. w. (ß. 22.) rechtmäßig angefcrtigt worden, darf nicht ! ohne Genehmigung des Abbildners oder seiner Rechtsnach folger durch ein rein mechanisches Verfahren vervielfältigt werden, so lange die Platten, Formen und Modelle, mit telst welcher die Abbildung dargestellt wird, noch nutzbar sind. Auch hierbei kommt die Bestimmung des §. 23. zur Anwendung. Strafen und Untcrsuchungsverfahrcn. §. 30. Die Vorschriften der §§. 10. bis 16. sollen auch in Beziehung auf Kunstwerke und bildliche Darstellungen aller Art in Anwendung kommen. Die im §. 10. vorgeschriebene Confiscation ist auch auf die zur' Nachbildung der Kunstwerke gemachten Vorrich tungen, als der Platten, Formen, Steine u. s. w. auszu dehnen. tz. 31. Der Richter hat, wenn Zweifel entsteht, ob eine Abbildung unter die Fälle des H. 18. oder unter die des tz. 21. gehöre, ob im Falle des §. 20. ein Musikstück als eigenthümliche Composition oder als Nachdruck, in den Fällen der §§. 21. bis 29. eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, oder wie hoch der Betrag der dem Verletzten zustellenden Entschädigung zu bestimmen sei, und ob die im §. 29. als Bedingung gestellte Nutzbarkeit der Platten, Formen und Modelle noch Statt finde, in gleicher Weise wie tz. 17. verordnet ist, das Gutachten eines aus Sach verständigen gebildeten Vereins zu erfordern.
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