für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getchäkts^weige. H e r a u s g e g e b c n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. Dienstags, den 19. December ^83^ Gesetzgebung. Preußen. Die Gesetz-Sammlung für die König!. Preuß. Staaten 1837 Nr. 21 enthält! folgendes Publications-Patent über den, bereits! in Nr. 94 d. Bl. bekannt gemachten, Beschluß der hohen Deutschen Bundesversammlung vom 9. Novbr. d. I. we gen gleichförmiger Grundsätze zum Schutze des schriftstel lerischen und künstlerischen Eigenthums gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung. Vom 29. November 1837. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. thun kund und fügen hiermit zu wissen: Nachdem die Deutsche Bundesversammlung darü ber in Berathung getreten ist, in Ausführung der be treffenden Bestimmung des Artikels 18 der Deutschen Bundes-Acte, ingleichcn des Bundesbeschlufses vom 2. April 1835, wodurch der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes verboten worden ist, gleich förmige Grundsätze zum Schutze der Schriftsteller und auch der Künstler gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung ihrer Werke für den ganzen Umfang des Bundesgebietes festzustellen, und nachdem in Folge dessen die Deutschen Bundes-Regierungen in I der 31. Sitzung der Bundesversammlung vom 9. No-I vember d. I. sich dahin vereinigt haben: (Folgt der Text des Bundesbeschlusses.) Wir auch zu dieser Vereinbarung durch Unseren Bun destags-Gesandten Unsere Zustimmung unter der gleichzeiti gen Erklärung crtheilt haben: es verstehe sich von selbst, daß s) auch nach Ausführung des gegenwärtigen Beschlus ses ein über dessen Inhalt hinausgchendcr Schutz 4r Jahrgang. gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung, wo derselbe durch die Landesgesetzgebung schon früher gewährt worden ist, und in Folge des Bundesbe schlusses vom 6. September 1832 allen Untertha- nen Deutscher Bundesstaaten zu Gute kommt, nicht beschränkt werden soll, und daß d) denjenigen Deutschen Staaten, welche künftig noch günstigere Bestimmungen zum Schutze des schrift stellerischen und künstlerischen Eigenthums, als ihre bisherige Gesetzgebung und der gegenwärtige Bun des-Beschluß dieselben aufstellen, für ihre Unter- thanen und die Unterthanen der sich mit ihnen über gleiche Grundsätze vereinigenden Regierungen tref fen wollen, hierin durchaus freie Hand bleibt, so wollen Wir hierdurch diese, unter sämmtlichcn Dent is schen Bundes-Regierungen getroffene Vereinbarung derge stalt zur allgemeinen Kenntniß bringen, daß Unsere Be hörden und Unterthanen, und zwar nicht blos in Unseren ^ zum Deutschen Bunde gehörigen Landen, sondern in Vor- II aussetzung der Beobachtung einer diesfälligen Reciprocität j von Seiten der anderen Deutschen Staaten, auch in den übrigen Provinzen unserer Monarchie sich danach zu achten haben. So geschehen und gegeben Berlin, d. 29. Novbr. 1837. (I-. 8.) 8riLdrich Wilhelm. Frh. v. Altenslein, Graf v. Lsttmn, Frh. v. Brenn, v. "Lamptz, Muhlcr, v. Rochsrv, v. Nagler, v. Ladenberg, Rother, Graf». Alvensleben, Frh. v. werther, v. Rauch. / M