Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegcbcn von der Deputation des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. Freitags, den 12. Januar 1838. Einige Fragen in Bezug auf den Bundestagsbeschluß vom 9. Novbr. (Börsenblatt 1837 Nr. 94.) Zu Art. 2. 1) Sind hiernach die vor den letztverflossenen zwanzig Jah ren, also bis 1817 gedruckten Bücher gänzlich dem Nach druck preisgegcben, oder auf ewige Zeiten davor geschützt? 2) Bezieht sich dieser Termin auf den Schutz eines Weckes überhaupt, oder einer jeden einzelnen Auflage insbesondere? Dürfen also, wenn der erste Theil der obigen Frage be jahend beantwortet wird, die vor 1817 erschienenen Auf lagen oder Ausgaben eines Buches nachgedruckt werden, wenn auch seitdem neue Auflagen desselben erschienen sind und noch erscheinen? Zu Art. 3. 1) Was wird 1u tliesl unter kostspieligen Werken verstan den? Nur solche, die eine bedeutende Herstcllungssumme erfordern? Also nicht blos das Conversationslexiko» und ähnliche Werke von großen Kosten und raschem Debit, die allerdings eines solchen erweiterten Schutzes bedürfen, sondern auch diejenigen umfangreichen wissenschaftlichen und künstlerischen Unternehmungen, deren Debit sich auf eine kleine Anzahl von Abnehmern beschrankt? Die letzteren, unstreitig die ungleich größere Mehrzahl der kost spieligen Unternehmungen des Buckhandels, brauchen aber überhaupt nicht geschützt zu werden, da Niemand aüf den Einfall kommen wird, sie nachzudrucken. Ha ben nicht vielmehr gerade kleinere Unternehmungen An spruch auf den Schutz der Regierungen, da sie eben wegen der geringen Einlage den Nachdrucker reizen, zu mal bei solchen Werken, wo die Ersparnis des Honorars den Hauptbestandtheil des Gewinns für den Nachdruckcr ausmacht? ! 5r Jahrgang. 2) Wer wird demnach i» praxi darüber entscheiden, ob ein Weck zu den „großen" gehöre, das mit bedeutenden Vorauslagen verbunden ist? Die hohe deutsche Bundes versammlung ? Eine hohe Landesregierung? Oder die resp. Kreis- und Ortsbehörden? Durch eine Beantwortung dieser Fragen wird sich gewiß jeder unserer Herren College» ein Verdienst um unfern Ge schäftsverkehr erwerben. Berlin, 2. Decbr. 1837. Veit u. Comp. Nachdruck in der Schweiz. ( S ch l u ß. ) Wenn wir nämlich den Nachdruck Deutscher Werke im Auslande im Allgemeinen betrachten, so finden wir freilich das größte, ausgedehnteste Institut dafür zu Paris, ich meine das der fröre» letot; außer in diesem werden aber in Frankreich wohl wenig Deutsche Bücher nachgedruckt. Die Deutsche Sprache und Literatur genießt überhaupt dort noch nicht solche Ausbreitung und Pflege, daß ein Nach druck von andern Deutschen Schriften, als denen unserer Classiker, sich rentiren würde, und selbst den Druck der Classiker könnten die Pariser Nachdrucker schwerlich unter nehmen , müßte sich ihr Handel damit nur auf Frankreich beschränken; deswegen sagen auch die Gebr. I'etot in ih rem Manifeste, das in Nr. 47 des Börsenblatts uns mit- gctheilt wird, daß sie auf ganz neutrale Länder noch spe- culirten, wie die Schweiz rc., wo die Deutschen Verleger das Recht des Monopols (!) erst zu documentiren hätten, n Dabei ist für die Zeit, wo die Deutsche Sprache mehr Ein- 6