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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-01-26
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1838
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- Deutsch
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1ä5 8 1ä6 Aus welchem Grunde kann diesen so kräftig geschulten Rechten ein, durch bündig-schriftlichen Privatvcrlrag erworbe nes Recht in seiner unbedingten dauernden Geltung nach- stehcn t Kann ein solcher Privatvertcag überhaupt nach heu tigem Staatscecht durch ein öffentliches Gesetz beseitigt wer den t Ec begründet sich aus die freie, unbeschränkte Dispo- sitionsfahigkcil des Urhebers (Schriftstellers) über sein un bestreitbares Geisteseigenthum für immer, und geht durch Vertrag für alle Zeit auf den rechtmäßigen Verleger und seine Nachkommenschaft über. Mit diesen wenigen Worten erlaubt sich der Unterzeichnete, seine Herren Colle ge» auf die unabsehbaren Folgen dieser gesetzlichen Bestim mung , sowie auf jetzt noch mögliche Wahrung ihrer Rechte aufmerksam zu machen, oder doch wenigstens einige» Im puls zu geben. Noch ist wohl zu hoffen, daß jeder Beein trächtigung vorgcbeugt werden kann, da der Schluß des Gesetzes — zu, mit Dank zu verehrender Beruhigung, aus- züglich also lautet: Da übrigens eine große Mehrheit (!) der Bun- dcs-Negiecungen sich dafür erklärt hat, daß den Schrift stellern und Verlegern eine noch ausgedehntere Schutzfrei heit gesichert werde, so soll mit Eintritt des Jahres 1842 (also 5 Jahre vor Geltung des Gesetzes) — wenn sich das Bedürfnis nicht früher zeigen sollte, am Bun destage sowohl die Frage wegen einer verlängerten Dauer des zu bewilligenden Schutzes neuerdings gemeinsam berathen, als auch überhaupt der Einfluß in Erwägung gezogen werden, welchen nach inmittelst gesammelten Erfahrungen die gegenwärtigen Bestimmungen auf Kunst und Literatur, auf die Interessen des Publikums und auf den Flor des Kunst- und Buchhandels bewährt haben. Wir erwarten vertrauensvoll von dem verehr!. Börsen vorstand, daß er dieser wichtigen Angelegenheit die möglichste Aufmerksamkeit widmen, und bei den verschiedenen hohen Staatsregierungen die Eingabe nöthiger Vorstellungen veran lasse» möge, wodurch die Erweiterung wohlerworbener Ver lagsrechts noch bei Zeiten bei dem durchlauchtigsten Deutschen Bundestage ehrerbietigst erzielt werde. Wir erwarten die ses um so mehr, als, nach der neuesten Frankfurter Ober- Post-Amts-Aeitung, das Gremium der Frankfurter Buch händler sich bereits das Verdienst erworben hat, gegen obige Bestimmungen vorstellig geworden zu sein, und mit einem guten Beispiele voran zu gehen. Weimar, den 17. Januar 1838. Bcrnh. 8r. Voigt. P. I. Schalbacher in Wien. Diesem geachteten ehemaligen Mitglied? des deutschen Buchhandels hat Querard, der längere Zeit in dessen Ge schäfte arbeitete, sein „primae lUter-m-a" dedicirt, und giebk in dem neuesten Bande dieses Werkes, bei Anführung einer französischen Ucbersetzung der kleinen Schrift dcssel- be , „Christinens Tagebuch" eine ausführliche biographi sche Notiz über ihn, die wir hier mittheilen wollen. „Ob gleich Herr Schalbacher (sagt Querard), sich um einen der wichtigsten Zweige unserer Industrie, den Buchhandel, f große Verdienste erworben, indem er mit allen Kräften an Verbreitung der Französischen Literatur in Deutschland ge arbeitet hat, so ist doch sein Name in Frankreich wenig wei ter bekannt, als unter einigen Bücherfreunden und unter j den Buchhändlern, die mit ihm in Verbindung standen; , ich will deshalb mit wenigen Worten diesen bescheidenen Ge- ^ lehrten, diesen ausgezeichneten Buchhändler, der in Deutsch land einer redlich erworbenen Achtung genießt, kennen lehren. „Herr Schalbacher wurde in Lixheim, einem armen 1 Dorfe bei Psalzburg im Deutschen Lothringen, am 10. April 1760 geboren. Seine Eltern waren jüdischen Glaubens und dürftig. Glied einer zahlreichen Familie, sah er, noch ' sehr jung, sich genöthigt, das väterliche Haus zu verlassen, um sich Mittel zu seiner Existenz zu verschaffen. Ec ging ^ nach Wien, dort sein Glück zu versuchen. Es würde schwer ^ halten, sich einen Begriff von oen Beschwerden, von den Entbehrungen aller Act zu machen, welche der junge Mann > auf der weiten Reise erdulven mußte. Ohne Protection, ohne Geld, kurz von Allem gänzlich entblößt, und nur das j schlechte Deutsch seiner Gebuctsgegend sprechend, völlig un- ! bekannt in Wien, hatte der junge Mann anfänglich einen äußerst schweren Stand. Jedoch jener Ausdruck von Gur- j müthigkeit, von Offenheit in seinem Gesichte, der ihm ei gen ist, und ihm in der Folge Zuneigung und Achtung bei den angesehensten Männern Wiens verschafft hat, nahm für ihn ein. Der junge Schalbacher erhielt die Aufsicht über die Kinder aus rilligen reichen Häusern. Durch dieses Amt genöthigt, den Unterrichtsstunden bcizuwohnen, welche seine Zöglinge bei ausgezeichneten Lehrern hatten, zog er, mit glücklichen Anlagen begabt, großen Vortheil aus denselben. Da er jeden freien Augenblick, die ganzen Nächte seiner Be lehrung widmete, gelangte er bald selbst dahin, Unterricht geben zu können." (Schluß folgt.) M i s c e l l e. Kopenhagen, 12. Januar. Wie schon früher im Königreich Dänemark gegen den Nachdruck von Schriften sehr zweckmäßige gesetzliche Bestimmungen galten, so ist je t auch nach Berathung mit den beiden Dänischen Provin- i zialständen ein Verbot gegen Nachahmung von Kunstarbei- Hen erschienen, wodurch Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen und andere Künstler, welche durch blos me chanische Mittel eine große Anzahl von Exemplaren produ- ciren, in den fünf Jahren, von der Herausgabe ihrer Ar beit an gerechnet, unter näher angegebenen Bedingungen, ein ausschließlich transportables Recht zur Verfertigung der selben erhalten, und befugt sind, gegen denjenigen, der dies Recht kränkt, innerhalb Jahr und Tag Klage zu erheben, wo dann, wenn das Vergehen erwiesen wird, der Schuldige mit einer Geldstrafe bis zu 200 Rbthlr., Consiscirung der Exemplare und Erstattung des zu ligmdirenden Schadens bestraft wird. (Lpz. Z.) Verantwortlicher Redacteur: C. F. DLrffling.
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