Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige Hcrausgcgcben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Bvrsenvereins. ^Z13. Dienstags, den 13. Februar 1838. Gesetzgebung. Eircular-Verordnung des Königl. Sachs. Hohen Cen- sur-Collegiums an die Buchhändler und Buchdrucker des Leipziger Kreisdirections-Bezirks, v. 29. Jan. 1838. Einer der erheblichsten Vorwürfe, die bisher auch die Sächsische Eensur trafen, war ihre Nachsicht gegen sitten verderbende und besonders die Geschlechtssinnlichkeit anre gende Schriften. Ein Blick auf die Deutsche Unterhal tungsliteratur und aufDasjenigc insonderheit, was ihr durch Ucbersehungen zugesührt worden ist, zeigt allerdings, daß in dieser Hinsicht die Eensur eine ihrer wichtigsten Verpflich tungen häufig verabsäumt hat. Weder diese Betrachtung aber, noch die auf die bisherige Praxis sich berufenden Zu- nnitbungcn der Verfasser und Verleger werden die Censur- behördcn abhalten, die dem Gesetze entsprechende Strenge, besonders auch in dieser Hinsicht, anzuwenden, welche, wenn auch nur nach und nach, hauptsächlich in Verbindung mit der über die Leihbibliotheken zu führenden Aufsicht, ei nen bessern Zustand um so mehr hoffen läßt, als auch bei andern Deutschen Regierungen dieselben Grundsätze immer mehr Eingang finden. Das Königliche Hohe Ministerium des Innern erwar tet mit Sicherheit von der Gesinnung der Sächsischen Buch händler und Buchdrucker und ihrem eigenen Interesse an l dem guten Nus der Sächsischen Presse, daß sie, sobald ihnen nur einmal die festcAbsicht der Regierung unzweideutig bekannt wird, selbst geneigt und bereit sein werden, diese möglichst zu befördern , und daß sic mit dem Verlage und dem Drucke anstößiger Schriften sich nicht befassen, dadurch den Een- surbehörden die Erfüllung ihrer Pflichten erleichtern, so wie 5r Jahrgang. überhaupt ihren schönen Berus, durch ihre Unternehmun gen die Wissenschaft, ächte Aufklärung und Sittlichkeit zu fördern, erkennen und dabei allenthalben die Rücksichten des Gewinnes denen der Ehre und des Gemeinwohles unter zuordnen wissen werden. Indem das Königliche Eensur-Eollegium in Gemäß heit hoher Ministerial-Verordnung vom 13./29. d. Mts. sämmtliche Buchhändler und Buchdrucker Seines Bezirks von Vorstehendem in Kenntnis setzt und dieselben zur ge nauesten Nachachtung veranlaßt, fügt dasselbe noch hinzu, daß sämmtliche (Zensoren gemessene Anweisung erhalten ha ben, sittcnverderblichen Schriften und einzelnen Stellen der Art, mit Einschluß der bloßen Uebcrsetzungcn im Original vielleicht schon viel gelesener Schriften, u n n a ch s ich t l i ch die Druckgenehmigung zu verweigern. Buchhandel. Nothgcdrungene und freimüthige Bemerkungen zu dein Frankfurter Manifest. Die „nothgedrungene und freimüthige" Erklärung der Frankfurter Buchhändler, welche im Börsenblatt Nr. 10 abgedruckt ist und auch als Eirculair besonders ausgegcben wird, wird ohne Zweifel bei denjenigen Herren Collegen, welche gewohnt sind, von den Verlegern alle erdenklichen Opfer zu verlangen, sich selbst aber nicht das geringste Ri- sico zuzumuthcn, lebhaften Anklang und Beifall finden. Doch fürchten wir, es möchte sich auch bei diesen, we nigstens gewiß bei der Mehrzahl, der Freude eine bittere Empfindung bcimischen, wenn sie, wie es uns ergangen ist, gleichzeitig mit dieser Erklärung den neuesten Frankfur- 21