Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1838
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- 1838-03-02
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- 02.03.1838
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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Ge tch äkts?weige Herausgegeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^Z18. Freitags, den 2. März 1838. Die Gesetzgebung gegen den Nachdruck in Sachsen. II. Artikel. (Schluß.) Endlich kann Beklagtem in der Bl. 15 ausgestellten Be hauptung, wie daraus, daß sich in seiner Sammlung die von den Klägern herausgegebene» Briefe Gocthe's an Lavater fin den, noch gar nicht folge, daß erstere von letzter« ab - oder nachgedruckt seien , wohl Recht gegeben werden, keineswegs aber in der von ihm daraus abgeleiteten Folgerung, daß die von ihm herausgcgebenen deshalb nicht als Nachdruck anzusehcn seien, denn diese Argumentation würde den Begriff des Nachdrucks auf den Wortsinn beschränken, während doch der Nachdruck in der eigentlichen rechtlichen Bedeutung jede unbefugte Verviel fältigung einer fremden Schrift zum Nachtheile eines Verlags berechtigten ist. Hätten sich daher die Kläger als Vcrlagsbc- rcchtigte hinsichtlich der bei ihnen erschienenen Briefe Gocthe's an Lavater gehörig ausgcwicsen, so kann es nach dem bisher Gesagten keinem Zweifel unterliegen, daß die Verurtheilung des Betagten der Klagbitte, wenn auch nicht nach ihrem gan- H zcn Umfange, doch in der Hauptsache gemäß hätte erfolgen, und namen.lieh in dem gesprochenen Bescheide der vom Be klagten unternommene Wiederabdruck der gedachten Briefe für Nachdruck hätte erklärt werden müssen. Allein dieser Mangel, welchen auch Beklagter, Bl. 11 und flgde., berKlage entgegen gestellt hat, ist es, der die Abweisung derselben in der ange brachten Maaße hat herbeiführen müssen. Die von den Klä gern bcigcbrachte Urkunde II., worauf sic ihr Verlagsrecht gründen, weist nämlich zwar die Einwilligung der Lavater'- schcn Erben zu der von ihnen zu bewirkenden Herausgabe der > gedachten Briefe nach, nicht aber die Zustimmung der Goethe'- j sehen Erben, und gerade letztere ist es, welche allein die Be rechtigung zum Verlage ertheilcn konnte. Zwar ist es unbe- zweifclt, daß der Adressat körperlicher Eigcnthümer des an ihn geschriebenen Briefes wird, aber niemals wird behauptet wer den können, daß auch das geistige oder Schrift-Eigenthum an den, in dem Briefe ausgesprochenen Gedanken auf ihn über-' gegangen sei, vielmehr wird letzteres für alle Zeiten dem Brief- schrcÜler verbleiben. Gewährt nun aber nur dieses das Recht 5r Jahrgang. der Vervielfältigung durch den Druck und auf ausschließliche Benutzung des daraus zu erlangenden Gewinnes, ckr. 8i«l>drat, Üiss. de dominio epistoi-erum. 1-ips. 1829. p. 20. veidis: Lpistolgram ec> coarctstum da mini um est, quod epistolam, »on consentiente scriptore, pudlici guris tueere et prelo subjicere vetitum «it doinino. I>. K a rl E rn st Schm i d, Der Büchcrnachdruck. Jena, 1828. pag. 79. so liegt es auf der Hand, daß, so lange die Kläger ihre Er mächtigung zur Herausgabe der bei ihnen erschienenen Gocthc'- schen Briefe von Seiten der Gocthe'schen Erben nicht bcigebracht haben, ihnen auch kein Klagerccht zugestanden werden kann, und daß daher die von ihnen erhobene Klage, zumal da sic den Exccutiv-Proceß erwählt haben, welcher bekanntlich die Liquidität der behaupteten Ansprüche bedingt, der Abweisung von der Instanz nicht entgehen konnte. Die erkannte Kosten-Compensation wird auch, abgesehen von dem Umstande, daß in der vorliegenden Sache Rechtsfra gen zu erörtern gewesen sind, von denen nicht gesagt werden kann, daß sie allenthalben »uui'fesri ^»ris wären, schon durch die Rücksicht gerechtfertigt, daß, wenn auch die Kläger vor der Hand mit ihrem Ansprüche haben abgewiesen werden müs sen, doch eben so wenig dem Beklagte» für sein Verfahren in dieser Sache ein Recht zur Seite steht. In dieser letzter» Hin sicht hält es das Gericht für ndthig, den vorstehenden Ent scheidungsgründen noch folgende Bemerkungen, welche den Be scheid in der erkannten Maaße motivirt haben, beizufügen. Das Gesetz über privilcgirte Gerichtsstände vom 28. Januar 1835 hat bekanntlich §. 28 sul> 1. die bis dahin bestandene Competenz der Bücher-Commission zu Leipzig, über die das Eigenthum und Verlagsrecht an Büchern und andern Geistes- werken betreffenden Streitigkeiten zu entscheiden, aufgehoben, und solche §. 24 sud 1. dem Handelsgericht allhier zugewiesen, auch die Verordnung vom 18. October 1886 8- 9 noch aus drücklich das gänzliche Aufhoren der gedachten Bücher-Commis- l sion ausgesprochen, dagegen dem Stadtralhe zu Leipzig die in Preßpolizei-Sachen zu erlassenden Verfügungen übertragen. 31
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