D e Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Borfenvereins. Freitags, den 23. März 1838. Bekanntmachung. Zu Anfang der Oster-Messen pflegen gewöhnlich mehrere Handlungen dem Börsenvcrein bcizu- trcten. Um jedes Hinderniß aus dem Wege zu räumen, welches die Aufnahme erschweren oder verzögern könnte, wird hierdurch auf die Erfordernisse zu derselben wiederholt aufmerksam gemacht. Ein Neuaufzu- nehmcndcr hat zu den Acten des Vereins beizubringcn: 1) die Concession seiner Landcsbehörde, daß er zum Buch-, Kunst- oder Musikalienhandel berech tigt ist, in vidimirter Abschrift; 2) sein eigenhändig unterschriebenes Eirculare, das von neuctablirten Handlungen überdies sämmt- lichen Vercinsmitgliedern wenigstens vier Wochen vorher zugegangcn sein muß; 3) eine Verpflichtung folgenden Inhalts: Der Unterzeichnete verpflichtet sich: ») sich der Börsenordnung in allen Puncten zu unterwerfen; d) sich des Nachdrucks gänzlich zu enthalten und dem Nachdrucksvertrieb möglichst ent gegen zu arbeiten; c) ein Antrittsgeld von 10-/?. Preuß. Cour, und den jährlichen Beitrag von 2^). Preuß. Cour, pünktlich und unweigerlich zu bezahlen. Von den Puncten sä. 1, 2 kann nur bei alten Handlungen, deren Concessionirung außer allem Zweifel und denen die Beibringung ihres Circulars oft nicht mehr möglich ist, abgestanden werden, von dem Punct sä 3 aber unter allen Umständen nicht. Persönliche Anmeldungen während der Messe geschehen bei dem Vorsteher des Börsenvereins, schrift liche sind an ihn nach Berlin zu adressiren. Zugleich wird noch nachträglich bemerkt, daß Handlungen, welche in der Zwischenzeit von einer Oster-Messe zur andern in den Börsenverein ausgenommen werden, in der nächstfolgenden Messe, wo sic br Jahrgang 43 ^VZ24. für den utschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige