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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1838
- Sprache
- Deutsch
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499 22 500 dm Statuten, mittelst eigenhändiger, von einem Notar be glaubigter, Unterschrift erklären. Die Dauer der Gesell schaft ist vorläufig auf 50 Jahre bestimmt. An ihrer Spitze steht ein Verwaltungsausschuß von mindestens 12 (bis 18) Mitgliedern, welchen der Ausschuß nöthigenfalls noch mehrere bcigesellen kann. Dieser Ausschuß wird jährlich neu gewählt in der General-Versammlung, die am Stiftungs tage, den 10. Jan., gehalten wird. Die jetzigen Ausschuß- Mitglieder, die bis zum 10. Jan. 1839 fungiren, sind: Villcmain, Präsident; Louis Desnoyers, Vice-Präsident; Jules David und Andre Dclrieu, Secrctärc; Arago, Alexandre Dumas, Leon Gozlan, Granier de Eassagnac, Eugene Guinot, Victor Hugo, Lamennais, Hippolyte Lucas, Desire Nisard, Louis Reybaud, Alphonse Roycr und Louis Viardot, Mitglieder. (Zum größten Theil höchst chrcnwcrthe Namen, wie sich deren auch in dem Ausschuß für die Berathung der Rechts-Angelegenheiten, der dem Verwaltungsausschuß zur Seite steht, finden, z. B. Odi len Barrot, Berryer, Philipp Dupin, Hennequin, Par- quin, Vatismcnil u. A.) Der Zweck der Gesellschaft ist, sich gegenseitig den Ertrag aus ihren Geisteserzeugnifscn zu sichern , seien es Bücher oder Werke dramatischer Gattung ; soviel als möglich dem Französischen, wie dem ausländischen Nachdruck entgegen zu arbeiten; die Rechte ihrer einzelnen Mitglieder, als eine die Individuen schützende Corporation, auf alle Weise wahrzunchmcn; endlich, wenn wenigstens zwei Dritttheile der Gesellschaft damit einverstanden sind, Eltern, Wittwen und Kinder (vielleicht auch Großeltern und Enkel; es heißt im Original: ssoeuckaiis, veuve» et clesveiicliE) aus den Gesellschafts-Fonds Unterstützung zu gewähren. Diese Fonds sollen gebildet werden aus von dem Verwaltungs-Ausschüsse, dem Quantum nach, zu be stimmenden Eintrittsgeldern; aus einer Quote von Allem, was die Gesellschaft für ihre Mitglieder oder deren Erben erstreitet, und die gleichfalls, ihrem Betrage nach, von dem Ausschuß festgestellt wird; aus Geldbußen, die von Mitgliedern zu entrichten sind; endlich aus zu erwartenden Geschenken, Legaten und anderweitigen Zuwendungen. Die Mitglieder müssen sich für den Rechtsschutz, den ihnen die Gesellschaft angedcihen läßt, so wie für die Aussicht auf Entschädigung für erlittene Benachtheiligung durch Nach druck oder Plagiate, und auf Unterstützung ihrer Fami lien, bei einer Geldbuße von 50 bis 100 Frs. für jeden, ganz oder theilweise, nachgcdruckten Artikel, verpflichten, ohne daß gewisse Bedingungen, die der Verwaltungsaus schuß zu stellen hat, von dem Vervielfältiger erfüllt werden, keinen Wiederabdruck ihres Werks, oder eine Benutzung desselben zur ihcatralischen'Darstellung, sich gefallen zu las sen; ferner auf ibrc Ehre und bei Vermeidung einer Strafe von 100 bis 1000 Frs. für jeden, ganz oder theilweise, wie der abzudruckenden Artikel, sich durch kein öffentliches oder geheimes Uebercinkommen mit dem, welcher einen Abdruck ihrer Aussätze beabsichtigt, über irgend eine Art eines solchen Wiederabdrucks zu verständigen, wodurch die Bedingun gen verletzt werken könnten, welche die Gesellschaft für den Abdruck fcstzusetzcn für gut gefunden hat. Diese, wie sie in den Artikeln 18. 19. 20. 21. und 22. enthalten sind, laufen im Wesentlichen darauf hinaus: 1) kein Auszug aus einem Buche, oder einer Flugschrift, darf früher als 24 Stunden nach der Zeit, wo das Buch in den Handel gekommen, publicirt werden; 2) Auszüge, wenn sie succcs- sive mitgetheilt werden, dürfen an Umfang den vierten Theil des Originals niemals überschreiten; 3) jeder Wiederab druck muß die Quelle, woraus der Aussatz geschöpft worden, so wie die Unterschrift des,Autors, und, in Ermangelung des Namens desselben, die anderweitige Bezeichnung, die er für seine Person gewählt, wiedergcbcn. Wer diesen Be stimmungen cntgegenhandelt, wird von der Gesellschaft we gen Nachdrucks belangt und, wegen Entschädigung des in seinem Rechte gekränkten Verfassers, in gerichtlichen An spruch genommen; 4) wer auch nur ein Mal, sei cs im Ganzen oder theilweise, von dem Rechte Gebrauch machen will, das Werk eines Mitgliedes der Gesellschaft wieder ab- drucken zu lassen, muß zwei Frci-Excmplare davon, das eine an die Haupt-Agentur in Paris, das andere an die Local-Agentur in den Departements (die Haupt-Agentur hat nämlich dergleichen in den Provinzen) einrcichcn, und zwar längstens im Laufe eines Monats nach dem Erscheinen des Wiederabdrucks; 5) ferner muß an Honorar für den Wiederabdruck gezahlt werden: s) für 1000 Buchstaben, in Paris 1^ Fr.; in Städten von 10,000 Seelen und dar über 1 Fr., desgleichen von 5000 Seelen H Fr., in Städten endlich, die nicht 5000 Einwohner zählen, ^ Fr., 1>) bei Gedichten wird jede Vcrszcilc für 50 Buchstaben gerechnet. Der Ertrag dieser Honorare für den Wiederabdruck wird zur Hälfte zwischen dem Autor und dem ursprünglichen Ver leger gctheilt, so lange, bis der Letztere auf die Hälfte sei ner, zu dem Werke verwandten Auslagen gebracht ist. Wenn dieser Fall cingclreten, gehört der ganze Ertrag dem Autor allein, seinen Erben oder Rechtsnachfolgern. Bei Büchern und Flugschriften erlischt das Recht des Verlegers, an den in Rede stehenden Entschädigungen Theil zu nehmen, nach Erschöpfung seines Vorraths an Exemplaren, oder spätestens ein Jahr, nachdem die Schrift in den Handel ge kommen ; bei Aufsätzen in den Kevue8 sechs Monate, und bei den täglich erscheinenden und anderen Blättern, drei Monate nach dem ersten Abdrucke des wieder abgedruckten Aufsatzes. — Bemerkenswccth sind auch noch folgende Be stimmungen aus dem Art. 36. Es wird nicht als Nachdruck angesehen, wenn ein Fragment aus einem Buche, einer Flugschrift oder einem mündlichen Vortrage in einer Zeitung wiederabgedruckt wird, welche sich gewöhnlich von Origi nal-Aufsätzen nährt (noch stärker drückt sich der Französische Text aus : UII jouriuck, cjui vit liabilueklsuront ck'articles oi-iAin-inx), vorausgesetzt, daß die aufgcnommenen Bruch stücke dem Autor mit dem Honorar, welches die Redaction gewöhnlich zu zahlen pflegt, remunerirt werden. Dagegen wird die Aufnahme von Fragmenten wie die obenerwähnten als Nachdruck erachtet, wenn die Zeitung, welche sich des Wiederabdrucks schuldig macht, nicht in die Kategorie der vorbezeichneten gehört (lle» jouruaux, cjiii sout stsbl- tuelleiner.t ki> clküors c!e la csteAurle ei-clossuz), d h. also, sich gewöhnlich mit nachgcdruckten Aufsätzen speist. — Als Zwangsmittel ist in dem 37. Art. dem Vcrwaltungs- ausschuß das Recht des Interdikts (sio) beigelegt. Wenn — heißt es in diesem Artikel — wegen offenkundigen bösen
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