f ü r' d e n Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Ge kch äktsweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^-30. Freitags, den 13. April 1838. Gesetzgebung. Das Königl. Preuß. Ober-Ecnsur-CoUegium hat such nachstehende, außerhalb der Staaten des Deutschen Bun des in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debitser- laubniß ertheilt: 1) I- I. Müller, JugendklLnge. 8. St. Gallen 1838. Huber u. Comp. 2) Fr. Ungcr, Conditoreh des Orients. 8. Athen u. Nau- plia, 1838. Ritz. 3) Charl. Elis. Nebelin, der große Versdhnungstag rc. 2.Ausl. 8. Basel 1838. Spittler. 4) Die Maulbeerbäume und die Seidenwürmcr in der Schweiz von Allemandi-Ehinger. Nr. 1. 1837- Franz, u. deutsch, gr. 8. Biel, Schneider u. Comp. Berlin, 3. April 1838. Der Vorsteher des Börsenvereins Enslin. Zugleich habe ich zu bemerken, daß Herr Trautwein künftig diejenigen Bücher, für welche hier die Debitserlaub- niß nachgesucht werden soll, broschirt und ausge schnitten erwartet, wie dies auch nicht anders als billig ist. D. O. Buchhandel. Buchhändlerzahlung betreffend. Umsichtige Gegenrede wie die des Herrn Riegel in Potsdam (B. Bl. Nr. 25) und die des Herrn Hartleben in Pesth (Eirculair v- 6. Marz) erheischen Berücksichtigung, deshalb zur Erinnerung, daß wir am 1. Januar d.J. durch Eirculair und im B.Blatt Nr. 8 gemeinschaftlich erklärten: die Rechnungen von 1838 an in Preuß. Courant zu stellen, br Jahrgang. keineswegs aber Friedrichsd'or zu 5H bestimmten — Gold ist Waare. — Wir werden Friedrichsd'or annehmen, je nachdem der Cours ist, und überhaupt mit denen, die wäh rend der Jubilate-Messen zahlen oder zahlen lasten, jeder zeit auf billige und freundliche Weise uns verständigen; dage gen nöthigen die unbestimmten Geldverhältniste auf dem Leipziger Wechselplatz, daß wir auf Zahlung in Preuß. Courant oder glcichgeltenden Münzsortcn außerhalb der Jubilate-Meste fest beharren müssen. Zugleich erlauben wir uns zu äußern, daß das Vorhaben, die Geldvcrhältnisse in bevorstehender Generalversamm lung zur Sprache zu bringen, sehr bedenklich erscheint. Es wird und kann dies zu keinem Resultate führen, da der Bör senvorstand weder ermächtigt ist, sich in die freien Handels verhältnisse zu mischen, noch die Gewalt hat, darauf Bezug habende Beschlüsse in Kraft zu setzen. Gegenseitige Billig keit des Einzelnen zum Einzelnen bleibt die Aufgabe für Alle. Gotha, den 5. April 1838. 8r. Perthes v. Hamburg. Justus Perthes. Die neue Buchhändler-Valuta. Dem billigen Worte in Nr. 23 von E. A. muß jeder Sortimentsbuchhändler beistimmen, wenn gleich, wie im Nachworte bemerkt wird, die Darstellung als einseitig, und die historischen Momente für nicht ganz richtig angesehen werden dürften. Was uns persönlich betrifft, so haben wir uns, gleich so vielen anderen Verlagsbuchhändlern, nie in die Elaste der Waaren-Fabricanten versetzt, daher wir auch jetzt berücksichti- 55