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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1838
- Sprache
- Deutsch
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715 30 716 gen, daß der Sortimentsbuchhändler nicht als ein Dctaillist eines Waaren-Fabricanten behandelt werden soll. Letzterer mag allerdings den Preis seiner Waare beliebig ansehcn; dem Detaillistcn bleibt es unbenommen, in seiner Oertlichkeit solchen mit Zurechnung aller seiner Spesen nach seiner Lokalität zu bestimmen. Ein Anderes ist's mit dem Sortimcntsbuchhändler, der auch in der Entfernung den vom Erzeuger (Verleger) ver öffentlichten Preis halten, überdies Rabatt geben muß, wenn ihm auch Münz-Diffcrenz, unverhaltnißmäßige Fracht kosten bei voluminösen, wohlfeilen Ausgaben und sonstige, vom Verleger zu Gunsten der Käufer-Anlockung bekannt gemachte Bedingungen (nur für d cn S ortimcnts- buchhandlcr nacht heilig) für sein Ristes, Mühe u. s. w. Nichts übrig ließen. In dieser billigen Erwägung, und bei fast gänzlich mangelnder Sächs. Münze erklären wir, „daß wir mit allen „unfern Herren College», die es auch gegen uns so halten „wollen, cs möge die Bilanz zu ihrem oder unsrem, oder „auch nur allein zu ihrem Nutzen ausfallen, für 1838 in „Buchhändler-Währung den Thaler Preuß. zu 1-^H-f-, „und die wicht. Pistole zu rechnen werden." Hannover, 26. März 1838. Hclwing'sche Hofbuchhandlung. Nachdruck. In Nr. 23 d. Bl. wurde ein vor kurzer Zeit in der Schweiz verbreiteter Aufsatz „Das freie Buchdruckcreigcschäst gegenüber dem Buchhändlerprivilcgium" erwähnt, der, sollte es auch nur seiner Absurdität wegen sein, nicht ohne Interesse von den Buchhändlern gelesen werden dürfte. Wir theilen ihn deshalb hier mit: „Hat ein Buchhändler das Manuscript eines Schrift stellers gekauft, so gehört dasselbe ihm. Er kann cs lesen, cinschließen, wiederlcscn, abschreibcn, verkaufen oder dru cken: kurz -— ihm steht, wie jedem Eigcnthümer einer Sache, das freie Verfügungsrccht über dasselbe zu. Wurde das Manuscript von ihm aus Spekulation gekauft, so ist auch die Art und Weise der Geltendmachung desselben seine Sache, und Gewinn oder Verlust von ihm zu tragen. „Nachdem das Manuscript durch den Druck vervielfäl tigt ist, wird es als Buch im Abdrucke zum Verkaufe dac- gcboten. Jeder Käufer eines Buches hat nun wieder das selbe freie Verfügungsrecht über sein Eigenthum: ec kann es benutzen, verleihen, verkaufen, ohne dadurch in irgend ein Rcchenschaftsverhältniß mit dem Buchhändler zu gera- thcn. Findet der Besitzer eines Buches, daß dessen ausge dehntere Vervielfältigung für ihn wünschbar sei, so läßt er in beliebiger Druckerei einen neuen Abdruck desselben besorgen, bezahlt dieKostcn und erhält sodann tausend und zehntausend Mal dasselbe Buch als Eigenthum. Ein Buch aber, das ich Einmal besitzen darf, und dann wieder verkaufen, das darf ich auch, wenn ich es tausendfach besitze,tausend Malverkaufen. „Wenn dieser Standpunct das Rechtsvechältniß der s. g. Nachdruckcrei schon hinlänglich beleuchtet, so wird dasselbe noch deutlicher durch Beispiele anderer Gewcrbsarten. Ein jeder Fabrikant muß es täglich erfahren, wie man seine Fabrikate nachzumachcn strebt. Maschinen, die ein mecha nischer Künstler ersonnen, werden alsbald Gemeingut aller Verfertiger; Apotheker bereiten die Stoffe nach, welche durch tiefforschendc Chemiker mühevoll erbeutet wurden; der Physiker, der zuerst die Kraft des Dampfes erprobt, muß zusehcn, wir jetzt ohne ihn tausende von Dampfmaschinen zum Vortheilc Anderer ausgestellt werden; jeder Bäcker be reitet Brod, jeder Lichterzieher verfertigt Kerzen zum Ver kaufe, und Niemand kennt die Familie, die cs zuerst ver stand, aus Korn Mehl zu bereiten, oder das Fett als Brennstoff zu präpariren. Jeder Zeugdruckcr, jeder Band- wcbcr nimmt beliebige Zeichnungen von andern gedruckten Stoffen, die ihm als Modelle seiner Dessins dienen, und noch hörte man keine Jndienne- oder Seidenwirkcrci über Nachdruck schreien. Wenn aber einmal ein Buchdrucker ein ihm wohlgefälliges gutes Buch durch Druck vervielfältigt, oder auch nur in neuem Formate hcrausgiebt, so fährt die Buchhändler- und literarische Söldnerzunft über den Mann her, wie ehedem die Schreiber über den Erfinder der Buch- druckcrkunst. „An und für sich betrachtet ist keine Gewerbsart das aus schließliche Eigcnthum eines Einzelnen. Jedermann muß es sich gefallen lassen, daß man ihm seine Vortheilc ab- lcrne, und was ich auf dem Markte kaufe, sei cs Zschokke oder Branntwein, Schriftstellerei oder Schnaps, das darf ich, wie ich will, durch Auflösung verdunsten oder durch Nachahmung vervielfältigen. Weil dem nun so ist und daran im Allgemeinen nichts geändert werden kann, so ha ben einige Großhänse von Buchhändlern und Besitzer von Buchläden sich durch wechselseitige Verträge zu helfen ge sucht, indem sie die absurde Ucbercinkunft getroffen, ins Künftige nie mehr ein Buch, das schon einmal bei einem ihrer Eontrahentcn gedruckt sei, neu abzudrucken. Ist die ser Alliancctractat für die Eontrahentcn verpflichtend und verbindlich, so zeigt doch gerade das Vorhandensein dessel ben, daß ein Jeder, der den Vertrag nicht cingegangen, keine Verbindlichkeit hat und unbeschränkt beliebige Bücher neu abdruckcn, verlegen und verkaufen kann. Das freie Handels - und Fabricationsrecht des Bücherdrucks hat zuerst durch freiwillige, gegenseitige Verzichtlcistung einzelner Buch händler Beschränkung erhalten. Da cs aber immer noch Viele gab, welche solcher Beschränkung nicht beitraten, son dern fort und fort Alles druckten, was lesenswcrth erschien und Leser fand, so sprachen die unter sich vcrschwornen Buchhändler einen Börscnbann aus gegen Alle, welche ih rer absurden Ucbercinkunft nicht huldigten. In Leipzig auf der Messe machten sie unter einander aus, mit Keinem mehr in Handels- und Wechselverhältnisse zu treten, der es wage, die bei ihnen selbst gedruckten Verlagsbücher durch neuen Druck zu vervielfältigen. Aber auch diese zweite Verabredung beweist nur wieder, daß eine freiwillige Ueber- einkunft dazu gehört, eine Bücherdrucksbeschränkung her vorzurufen. Der Börscnbann vermochte so wenig als vor Zeiten der Kirchenbann diejenigen am Bücherdruck zu hin dern , welche des Bannes lachten; und das lesende Publi cum kaufte mit derselben Vorliebe die Werke, welche in
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