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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1838
- Strukturtyp
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- 1838-05-01
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1838
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- Deutsch
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819 35 820 Gesetzgebung. In Baiern wurden im Monat Marz verboten: Der Proccß gegen Ernst Schüler von Biel. Bern, Fi scher u. Eomp. 1837. Gestl, Reist durch Süddcutschland und Nord-Italien. 1. Theil. Die Nr. 51 der Münchner politischen Zeitung, einen Ar tikel mit der Ueberschrist: , ,R o m, 17. Februar" ent haltend. Entweder — oder! Wem ist zu trauen, der Krone oder der Bischofsmütze. 1838. Stuttgart, Schweizcrbart. Die römische Eurie im Kampfe um ihren Einfluß in Deutschland, veranlaßt durch die Opposition des Erzbi schofs von Eöln gegen Preußen. Sodann wurde durch ein König!. Rcscript sammtlichen Buchhändlern Baierns der Debit und Vertrieb derjenigen Artikel bei strenger Ahndung verboten, welche die Nach- druckcr-Gcsellschaft in Basel-Landschaft verbreitet. Königlich Würtembergisches Erkenntlich in Nachdrucksangclcgenhciten. Gegenüber den fortdauernden Klagen über die Schutz losigkeit des literarischen Eigenthums im Königreich Wür- tcmberg halten wir uns verpflichtet, nachfolgendes Beispiel schneller Justiz öffentlich bekannt zu machen. Im Januar 1837 erhielten wir aus Stuttgart ein Ex' cmplar der Gedichte von Adel dort von Lhnmisso. Dritte Auflage. Stuttgart, Ib. ^ruc'innnn'sche Antiquariats-Buchhandlung. 1 8 3 S. Aus dem Inhalt ergab sich, daß das angeblich 1835 gedruckte Buch ein Nachdruck unserer, erst im Juni 1836 erschienenen dritten (mit mehrern, zum Theil noch nie ge druckten Gedichten vermehrten) Original-Auflage war*). Auf die von unstrm Rechtsconsulentcn, Herrn v>.Kel ler in Stuttgart, im Marz desselben Jahres bei der König!. Stadt-Direction in Stuttgart eingereichte Klagschrift wurde sofort gegen den Buchhändler Kcafft, als Eigenthümcr der Hausmann'schen Antiquariatshandlung, Untersuchung ein geleitet, und schon am 11. April von der Königl. Krcisre- gierung in Ludwigsburg nachfolgendes Erkcnntniß publicirt: Die König!. Würtemberg. Negierung des Neckar-Kreises an die Königl. Stadt - Direktion Stuttgart Auf den weitern Bericht 3/4. d. M-, betc. den durch die Hausmann'sche Antiquariatshandlung veranstalteten Nach druck der dritten Auflage der Gedichte von Adelbert von Ehamisso, wird der Königl. Stadt-Direction Fol gendes zu erkennen gegeben: *) Die erste Kenntniß der Existenz dieses Nachdrucks ver danken wir dem Kettcmbcil'schcn Frankfurter Auctions-Katalogc. Der Buchhändler Krafft, als Inhaber der Haus mann'schen Antiquariatshandlung, hat einbekannt, daß er von der im Juni v. I. in der Wei dmann'schen Buch handlung in Leipzig erschienenen dritten und vermehrten Auf lage der Gedichte von Adelbert von Ehamisso noch vor dem Erscheinen des provisorischen Gesetzes vom 22. Juli v. I. einen Nachdruck von 1000 Exemplaren veranstaltet habe, ohne daß solche von ihm binnen der, nach den diesseitigen Acten unterm 4. August v. Jahres eröffneten unerstreckli- chen gesetzlichen Frist von 30 Tagen zur polizeilichen Stem pelung vorgelegt worden wären. Krafft wist nun zwar den Nachdruck dieses Werkes da mit entschuldigen, daß er nicht gewußt habe, daß die zweite und dritte Auflage des fraglichen Werks eine vermehrte sei; allein dieses Vorbringen kann lediglich keine Beachtung verdienen, indem es seine Sache gewesen wäre, sich desfalls gehörig zu unterrichten. Da nun nach §. 5 der Ministcrial-Vcrfügung vom 26. Juli v. I., betr. die Vollziehung des Gesetzes wider den Bücher-Nachdruck hinsichtlich derjenigen Nachdrücke von Schriften, welche der polizeilichen Stempelung zu unter werfen gewesen wären, nach Maaßgabe des Königl. Rc- scripts, betr. die Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck vom 25. Fcbr. 1815. ß. 5 einzuschrcitcn ist, sc wird hiermit erkannt: daß die in der Hausmann'schen Antiquariats handlung noch vorräthigen und mit Beschlag belegten 917 Exemplare des fraglichen Nachdrucks zum Vortheil der Weidmann'schen Buchhandlung als Verlegerin consiscict, und Buchhändler Krafft noch überdies verbunden sein solle, derselben für die bereits abgesttzten Exemplare, in so weit sie nicht vor dem Ablaufe der dem Krafft unterm 4. Aug. v. I. anberaumten 30lägigen Frist abgegeben worden sind, den Ladenpreis der Verlagsausgabe zu erstatten. Die Königl. Stadt-Direction erhält nun den Auftrag, dieses Erkcnntniß den Betheiligten, und zwar dem Krafft un ter Belehrung über die Förmlichkeiten des Straf-Recurses, zu eröffnen, und wenn solches die Rechtskraft beschritten hat, die Consiscation der vorräthigen Exemplare zu vollziehen. Die vorgelegten Acten, nebst einem Exemplare der Ori ginal-Ausgabe und des Nachvrucks, folgen zurück ic. rc. Ludwigsburg, am 11. April 1837. Nachdem die von Krafft gegen dieses Erkcnntniß erho bene Beschwerde von dem K. Geheimenrathe am 30. Scpt. zurückgcwiesen, somit die Consiscation der in Stuttgart nachgedruckten Auflage von Ehamisso's Gedichten rechts kräftig ausgesprochen war, so wurde nunmehr bei dem Stadtgerichte in Stuttgart wegen der Liquidation des Schadens, welcher durch das widerrechtliche Verfahren des Krafft uns zugcfügt worden, die erforderliche Verhandlung gepflogen. Krafft war unterdessen flüchtig geworden. Bei der ge richtlichen Untersuchung seiner Handlung ergab sich, daß von Ehamisso's Gedichten nicht 1000 Exemplare, wie K. vor dem Gerichte ausgesagt hatte, sondern 2000 (bei dem Buch drucker Arnold in St.) gedruckt worden waren, wovon die Hälfte bei dem Antiquar St. Goar in Frankfurt a. M. lagerte.
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