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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1838
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18380510
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923 40 924 3) Wer in Sachs. Gelbe bezahlen will und kann, kann es auch ferner wahrend der Jubilate messe auf die bisherige Weise, den Thaler zu 25gA. gerechnet, thun. 4) Alle Zahlungen von einer Jubilate-Messe zur andern, — also auch die Ueberträge, welche doch blos aus einer Gefälligkeit des Empfangenden herrühren, der da durch auf 6—8 Monate die Zinsen verliert, werden in Prcuß. Cour, bezahlt, so daß die Leipziger Com- missionaire nur in dieser Valuta die Rechnun gen ihrer Eommittenten zu führen haben; ausgenom men sind Baarpaqucte, bei welchen das Agio, ä 4 Pf. zu-. Thaler, gleichauf der Fnctur in Abzug gebracht wird. Denen, die, wie es häufig geschehen ist, darauf ange tragen haben, den Louisd'or zu 516g-f. als künftiges Normal-Zahlungsmittel aufzustcllen, muß ich zu bedenken geben, daß dies Verlangen zwar jetzt wohl einen Sinn hat, aber ihn mit jeder Messe, ja mit jedem Tage verlieren kann, denn Gold ist eine Waare, und wir haben es erlebt, daß der Louisd'or auf unserer Börse zu 5-/? 14 gA. nur schwer anzubringen war, daß er zu einer andern Zeit für 20gzff. sehr gern genommen wurde, und zwischen die sen beiden Sätzen alle Nuancen durchgemacht hat; daher giebt es für dessen Annahme keine andere Norm als die unter 1. angegebene. Zu einer Vereinigung über die 4 oben angegebenen Puncte lade ich hiermit meine verehrten Herren Eollegen freundlich ergebenst ein, und werde dazu in der nächsten Generalversammlung Gelegenheit geben. Von einem ei gentlichen Beschluß des Börsenvereins kann aber dabei nicht die Rede sein, weil wir dazu nicht berechtigt sind; weshalb ich denn auch bitte, diesen Vorschlag nicht als vom Vorsteher des Börsenvereins, sondern von wir priva tim ausgehend, betrachten zu wollen. Die Abwesenden können gleich durch das B.Bl. von dem Geschehenen benachrichtigt werden, um sich über ihren Beitritt zu erklären. Leipzig, den 8. März 1838. Enslin aus Berlin. Gesetzentwurf über schriftstellerisches Eigenthum in Würtemberg. Der bereits gestern berührte, den Würtcmbergischen Ständen vorgelegte, das Verbot des Nachdruckes betreffende Gesetzentwurf lautet folgendermaßen: „Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Würtemberg. Zum Schutze des Erwerbes durch literarische und künstlerische Erzeugnisse verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres ge heimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 1. Vo n dem U m fange des Nach- d ruckv erb o ts. Art. 1. Die im Königreich odereinem andern im Deutschen Bunde begriffenen Staat erscheinenden Druckschriften und musikalischen Werke dürfen während des hiernach (Art. 8 und 9) bestimmten Zeitraumes ohne Ge nehmigung der Verfasser oder ihrer Rechtsnachfolger durch die Presse, die Steinschreibekunst oder auf ähnlichem mechani schem Wege nicht vervielfältigt werden. Art. 2. Den Druck schriften und musikalischen Werken sind Manuscripte, welche den Angehörigen eines Deutschen Bundesstaates zum Ver fasser haben, sowie Nachschriften von Kanzelreden und Lehr verträgen, welche in einem Staate des Deutschen Bundes gehalten wurden, gleichgestellt, sodaß dieselben während des hiernach (Art. 8 und 9) festgesetzten Zeitraumes, auch von den rechtmäßigen Besitzern der Manuscripte und den Ver fertigern der Nachschriften, ohne die Genehmigung der Urhe ber oder ihrer Rechtsnachfolger auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden dürfen. Art. 3. Jede im Widerspruche mit den vorstehenden Bestimmungen vorgenommene Ver vielfältigung von Druckschriften, musikalischen Werken, Manuskripten und Nachschriften begründet als verbotener Nachdruck Bestrafung und Schadenersatz. Art. 4. Als verbotener Nachdruck wird auch der unveränderte Abdruck einzelner Aussätze oder Abschnitte eines Werkes angesehen, wofern ein solcher Abdruck als für sich bestehende Schrift, oder als der Hauptinhalt einer solchen, erscheint. Art. 5. Dagegen wird nicht als verboten betrachtet: 1) die Auf nahme unveränderter Auszüge einer Schrift in ein nach seinem Hauptinhalte neues, selbstständiges Werk, oder in eine zu einem cigenthümlichen literarischen Zwecke bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrer Schrift steller; 2) die Ausgabe eines Werkes, in welchem der Text der Schrift eines andern Verfassers neu bearbeitet ist, und 3) die 'Ausgabe der Uebcrfetzung eines Werkes, sowie die Ausgabe neuer Ucbersetzungen von Werken, von welchen zuvor schon von Andern Uebersetzungcn in derselben Sprache erschienen sind. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 finden auch auf musikalische Werke Anwendung. Art. 6. Eine Veränderung in den Zugaben eines Werkes, nament lich die Hinzufügung, Weglassung oder Abänderung von Anmerkungen, Abbildungen, Karten, Registern, entzieht den Abdruck eines Werkes oder eines Auszuges aus dem selben dem Nachdruckverbote nicht. Wenn jedoch die zu einer Schrift verfaßten Anmerkungen oder Erläuterungen den Hauptinhalt eines neuen Werkes ausmachen, so kann mit denselben auch der Text, auf welchen sie sich beziehen, voll ständig oder auszugsweise abgedcuckt werden. Act. 7. Druckschriften und musikalischen Werken kömmt der Schutz gegen den Nachdruck nur alsdann zu, wenn auf dem Titel blatts derselben der Name oder die Handelsfirma und der Wohnort des Verlegers, und, wo ein Verleger nicht vorhan den ist, des Herausgebers und das Jahr des Druckes ange geben sind. Art. 8. Der Zeitraum, während dessen das Nachdruckverbot wirksam ist, wird auf 20 Jahre, von der Zeit des Erscheinens einer Schrift an, festgesetzt. Das Ka lenderjahr des Erscheinens wird in diesen Zeitraum nicht eingerechnet. Bei Manuscripten und Nachschriften von Kanzelreden und Lehrverträgen fangt der Zeitraum des Nachdruckverbots mit dem Ablaufe des Kalenderjahres an, in welchem sie verfaßt oder gehalten wurden. Bei aus mehren Bänden oder Heften bestehenden Werken, die ein in sich zusammenhängendes Ganzes bilden, beginnt der Zeit raum mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der letzte Band, oder das letzte Heft, erschienen ist. So oft je doch in der Aufeinanderfolge der einzelnen Bände oder Hefte eine Unterbrechung von mehr als drei Jahren eintritt, wer den die bis zum Anfänge dieses Zeitraums erschienenen Bände oder Hefte als ein für sich bestehendes Werk und die später erscheinende neue Folge desselben wird als ein neues Werk behandelt. Bei Werken aber, welche fortlaufende e
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