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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1838
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18380510
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925 40 926 Sammlungen von Aufsätzen und Abhandlungen bilden,; wird jeder einzelne Band als ein Ganzes betrachtet. Art.9. Von dem im Art. 8 festgesetzten Zeiträume finden die Ausnahmen Statt: 1) daß Druckschriften und musikalische Werke, welche in dem Handel vergriffen sind, nach Ablauf von drei Jah ren von der Zeit des vollendeten Absatzes an, wofern nicht in diesem Zeiträume von dem Verfasser oder Verleger eine' neue Auflage derselben veranstaltet worden ist, abgedruckt werden dürfen, und 2) daß bei Schriften, deren Ausgabe von der Staatscegieruvg für öffentliche Zwecke, z. B. für den Gebrauch in Schulen, veranstaltet wurde, das Nach druckverbot in so lange sortdauert, als es von der Staatsre- giecung nicht aufgehoben wird, möge nun das Verlagsrecht derselben von der Slaatsregicrung unmittelbar ausgeübl wer den oder einer öffentlichen Anstalt oder einem Dritten über lasten worden sein. Art. 10. Während der Dauer des Nach druckverbotes (Art. 8 u. 9) ist auch dieUebernahmevon Exem plaren eines Nachdruckes zum Handel verboten, es mögen die selben in einem derDeutfchenBundcsstaaten oder in einem nicht zum Deutschen Bunde gehörigen Staate veranstaltet worden sein. II. Von den R e chts n ach folg ern der Verfas ser und insbesondere den Verlegern. Art. 11. Die gesetzlichen Rechte gegen den Nachdruck sind übertragbar. Bei den erst nach dem Tode eines Verfassers im Druck er scheinenden Schriften, sowie bei den aus Beiträgen mehrer Mitarbeiter zusammengesetzten Werken, stehen diese Rechte den Herausgebern zu. Gegen den abgesonderten Nach druck einzelner in einem Werke der letztgedachtcn Art ent haltenen und mit den Namen der Verfasser bczeichneten Beiträge können jedoch, wenn nicht durch den Vertrag mit dem Herausgeber etwas Anderes bestimmt ist , nur die Ver fasser dieser Beiträge die gesetzlichen Rechte gegen den Nach druck in Anspruch nehmen. Art 12. Der Verleger eines Werkes tritt, in Beziehung auf die gesetzlichen Rechte gegen den Nachdruck, in die Stelle des Verfassers. Bei einem uneingeschränkten Verlagsrecht ist der Verfasser für immer, bei einem beschränkten aber nur während der Dauer und nach dem Umfange des von ihm übertragenen Verlagsrechts von jenen Rechten ausgeschlossen. Der Verleger kann das Nachdrucksverbot auch gegen eine von dem Verfasser selbst vertragswidrig unternommene Vervielfältigung des verlegten Werkes geltend machen. Art. 13. Die gesetzlichen Rechte gegen den Nachdruck erlöschen für den Verleger und gehen von neuem auf den Verfasser über: 1) wenn der Verleger die Ausgabe des Werkes, oder, falls er zu mehren Auflagen befugt ist, nach gänzlichem Absätze der frühern Auflage die Ausgabe einer neuen Auflage, innerhalb der vertragsmäßigen Frist, und wenn eine solche nicht bestimmt ist, innerhalb zwei Jahren von dem Empfang des Manuskripts oder von dem vollendeten Absätze der frühern Auflage an, Unterlasten hat; 2) bei einem auf eine bestimmte Zahl von Auflagen be schränkten Verlagsrecht, sobald die letzte derselben vergriffen ist, oder der Verfasser die etwa davon noch vorräthigcn Ex emplare in dem durch de» gewöhnlichen buchhändlerischen Rab„tt ermäßigten Ladenpreis übernimmt, oder 3) wenn der für die Dauer des Verlagsrechts festgesetzte Zeitraum abgelaufen ist. Die etwa noch vorräthigcn Exemplare hat in diesem Falle der Verleger aus Verlangen an den Verfas ser gegen Erstattung der Auslagen für Papier und Druck kosten abzutrctcn. Art. 14. Das Verlagsrecht wird, wo nicht ausdrückliche Uebereinkunst das Gcgentheil festseht, als ein beschränktes angenommen, und im Zwcifelsfalle wird vermuthet, daß es nur auf eine einzige Auflage sich erstrecke. Die Größe der Auflage hängt in Ermangelung besonderer Vertragsbcstimmung von dem Verleger ab. Art. 15. Besteht nicht eine ausdrücklich eingegangene gegcn- theilige Verbindlichkeit, so ist der Verfasser nicht gehindert, 1) einzelne seiner Werke, auf welche einem Dritten das Verlagsrecht übertragen ist, in einer Sammlung seiner Werke abdrucken zu lasten; jedoch dürfen in diesem Falle nicht die einzelnen Schriften abgesondert, sondern nur die ganze Sammlung in ungelrennter Folge, oder mehre Schriften umsastende, für sich bestehende Abschnitte dersel ben verkauft werden. Ebenso ist dem Verfasser gestattet, 2) Arbeiten, welche er zu einem aus Beiträgen mehrer Verfasser zusammengesetzten Werke liefert, in eigner Samm lung, oder in Verbindung mit andern eignen Arbeiten, her auszugeben. IO. Von der S träfe u n d d cm S ch a - dencrsatz. Art. 16. Der verbotswidrige Nachdruck ist mit dem vollzogenen Abdruck des Werkes, und wenn dasselbe aus mehren Bänden oder Heften besteht, eines einzelnen Bandes oder Heftes vollendet. Wer sich dieses Vergehens schuldig macht, wird, vorbehaltlich der wegen rechtswidrigen Erwerbs des abgedruckten Manuskripts oder Exemplares verwirkten besonder» Strafe, mit der Wegnahme der vvr- räthigen Exemplare des Nachdrucks und mit einer Geld buße von 20 bis 500 Gulden bestraft. Dem Beschädig ten hat der Nachdrucker den Werth der von ihm abgesetz ten Exemplare, und zwar bis zum Betrage von 800 Ex emplaren im vollen Ladenpreise, von den weitern Exempla ren aber in der Halste des Ladenpreises der Originalaus gabe zu vergüten. Die Zahl der abgesetzten Exemplare wird, wenn ein höherer oder geringerer Betrag nicht bewie sen werden kann, nach Beschaffenheit der Umstände von 50 bis 400 durch die Behörde bestimmt. Bei wi derrechtlich abgedruckten Manuskripten oder Nachschrif ten ist der Preis, welcher nach sachverständigem Gutachten bei einer durch den Autor veranstalteten Ausgabe für das einzelne Exemplar billigcrweise hatte angesctzt werden kön nen, der Entschädigungsberechnung zu Grunde gelegt. Art. 17. Wer nachgedruckte Exemplare eines Werkes ver botswidrig (Art. 10) zum Handel übernimmt, wird neben Wegnahme der bei ihm vorräthigcn Exemplare mit einer Geldbuße von 10 bis 200 Fl. belegt. Ueberdies hat ein solcher Händler die von ihm abgesctztcn Nachdrucksexemplare dem Beschädigten in den im Art. 16 bczeichneten Preisen insoweit zu vergüten, als der Beschädigte für sie von dem Nachdrucker selbst keine Vergütung erhalten kann. Das Vorhandensein des lctztcrn Falles wird ohne weitern Beweis vorausgesetzt, wenn der Nachdrucker außerhalb der im Deut schen Bunde begriffenen Staaten wohnt. Art. 18. Die Entschädigung für die abgesetzten Nachdrucksexcmplare ge bührt dem Verleger bei einem beschränkten Verlagsrecht nur insoweit, als die Zahl der Exemplare, für welche Entschädigung geleistet wurde, nicht größer ist als die Zahl der ihm noch zum Absätze zukommenden Originalcxemplare. Soweit die
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