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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1838
- Sprache
- Deutsch
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927 40 928 letztere Zahl geringer ist als jene, gebührt die Entschädigung dem Verfasser. Dabei ist der Verleger, sofern ihm nur ein beschränktes Verlagsrecht zusteht, verbunden, dem Verfasser eine, der Zahl der Exemplare, für welcbe ec Entschädigung bezo gen hat, gleichkommende Zahl von Originalexemplaren unent geltlich zu überlassen, welche von diesem, jedoch erst nach Er schöpfung des dem Verleger zustehenden Absatzes, in den Buchhandel gebracht werden dürfen. Art. 19. Will der Verfasser, oder Derjenige, welchem derselbe sein Verlags recht vollkommen abgetreten hat, die weggcnommenen Nach- druckSexemplare an sich ziehen, so sind ihm dieselben gegen einen, den wahrscheinlichen Auslagen des Nachdruckers für Papier und Dcuckkosten gleichkommenden Preis, welcher zunächst zur Tilgung der Entschädigungsschuld des Nach druckers und Nachdcuckhändlers (Art. 16 und 17) verwen det, in dem etwaigen weitern Betrag aber zur Staatskasse eingezogen wird, zu überlassen. Im entgegengesetzten Falle werden die weggenommcnen Exemplare vernichtet. IV. Von dem Verfahren. Art. 20. Das Verfahren wegen verbotswidrigen Nachdrucks tritt, sowohl in Beziehung auf Bestrafung als auf Entschädigung, nur auf die Klage des Berechtigten ein. Nach einmal erfolgter Einleitung der Untersuchung kann die Zurücknahme des Antrags zwar in Beziehung auf die Entschädigung Statt finden, nicht aber in Beziehung auf die Eonfiscation und Geldbuße. Art. 21. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen des Nachdruckverbotes steht den Polizeibehörden, und die Fest setzung des Betrags des Schadenersatzes den Gerichtsbehör den zu. Zur Begutachtung technischer Fragen wird eintre- tenden Falls von der entscheidenden Behörde eine Eommisfion von verpflichteten Sachverständigen bestellt, wobei die Par teien über die zu wählenden Personen vernommen und Dieje nigen, über welche dieselben sich vereinigen, vorzugsweise berufen werden. V. Von dem Verbot der Nach bildung der Werke bildender Kunst. Act. 22. Werke der zeichnenden und der plastischen Künste dürfen während eines Zeitraums von zehn Jahren, von ihrer Vollendung an, ohne Genehmigung des Urhebers oder sei ner Rechtsnachfolger auf mechanischem Weg in irgend einer Weise nicht vervielfältigt werden. Zu Gunsten von gro ßen, mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen, künstle rischen Unternehmungen kann die Dauer dieses Schutzes gegen Vervielfältigung von der Regierung bis auf 20 Jahre erstreckt werden. Art. 23. Als verbotene Nachbildung wird nicht angesehen: s) wenn ein Product zeichnender Kunst in plastischer Form, oder ein plastisches Werk durch zeichnende Kunst nachgebildet wird; b) wenn eine Darstel lung sich nicht auf bloße Nachbildung beschränkt, sondern von dem Originale durch Veränderung unterschieden ist, vermöge welcher dieselbe als eincigenthümlichesKunsterzeug- niß betrachtet werden kann; o) wenn Kunstwerke der obbc- merkten Art für die Erzeugnisse der Manufakturen, Fabri ken und Handwerke als Muster benutzt werden; ck) die Herausgabe neuer Abbildungen desselben Gegenstandes, der sich in einer Kunstarbeit der obbezeichneten Art abgebildet findet, ist nicht als Vervielfältigung der letzter» zu be trachten. Art. 24- Wenn der Urheber eines beendigten Kunstwerkes, oder dessen Rechtsnachfolger, innerhalb drei Jahren, von der an sie durch einen Dritten gerichte ten Aufforderung an gerechnet, eine Vervielfältigung desselben (Art. 22.) nicht veranstaltet haben, so ist eine Nachbildung dieses Kunstwerkes auf mechanische Weise nicht mehr verboten. Act. 25. Die zu einer ver botenen Nachbildung von Kunstwerken angewandten oder bestimmten Formen, ^Platten, Steine u. s. w. werden, neben der Wegnahme der vorräthigen nachgebildeten Ex emplare, bis zum Ablaufe der gesetzlichen Dauer des Nach bildungsverbotes in Beschlag genommen. Art. 26. Im klebrigen finden die Bestimmungen über das Verbot des Nachdrucks von literarischen Werken auch auf das Verbot der Nachbildung der im Art. 22 bezeichnten Kunstwerke ihre analoge Anwendung. Art. 27. Bildliche Darstellun gen, wie geographische und topographische Karten, archi tektonische Zeichnungen u. s. w., deren Hauptzweck in der Versinnlichung von Gegenständen des Wissens besteht, werden hinsichtlich des Verbotes ihrer rechtswidrigen Ver vielfältigung (durch Nachstich, Nachdruck u. s. w.) den li terarischen Werken beigezählt. In Beziehung auf das Ver bot der Vervielfältigung derselben macht es keinen Unter schied, ob bei der verbotenen Nachbildung ein anderes mechanisches Verfahren als bei dem Ociginalwerk ange- wcndct worden ist. VI. Transitorische Bestim mungen. Art. 28. Die Bestimmungen der Art. 13, 14 und 15 finden keine Anwendung auf die schon vor Erscheinung des gegenwärtigen Gesetzes abgeschlossenen Ver- lagscontracte. Art. 29. Die Bestimmungen des gegen wärtigen Gesetzes finden auch auf die seit dem 1. Jan. 1827 erschienenen literarischen und musikalischen Wecke unbedingte, auf alle zwischen dem 1. Jan. 1817 und dem 31. Dec. i 1826 erschienenen Werke dec bezeichnten Art aber, sowie auf alle seit dem 1. Jan. 181? gefertigten Werke der Kunst, bis zum 31. Dec. 1846 ihre Anwendung. Act 30. Die auf den Grund der bisherigen Gesetze erworbenen Privile gien gegen den Nachdruck bleiben, sofern durch sie im ein zelnen Fall ein weiteres Recht als durch das gegenwärtige Gesetz gewährt werden sollte, in Wirkung. Von Wecken, die nach dein gegenwärtigen Gesetz unter dem Schutze des Nachdruckverbotes stehen, können Nachdrücke, die vorder Verkündigung dieses Gesetzes nach Zulassung der früher be standenen Bestimmungen veranstaltet wurden, auch noch fernerhin, jedoch nur in polizeilich gestempelten Exemplaren, zum Absätze gebracht werden. Für die polizeiliche Stem pelung findet die Entrichtung einer Abgabe nicht Statt. Den polizeilichen Stempel erhalten diejenigen Exemplare, welche zu dem Ende der Bezirkspolizeibehörde des Nachdcuckecs oder Händlers binnen 30 Tagen, von der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, mit gehörigem Nachweis über ihren schon vor der Verkündigung dieses Ge setzes veranstalteten Abdruck vocgelegt werden. Art. 3 k. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf nicht zum Deutschen Bunde gehörige Staaten, wenn und sobald mit denselben deshalb besondere Verträge abge schlossen sind, Anwendung. —Unser Ministerium des In nern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Verantwortlicher Redakteur; S. F. DLrffling.
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