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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1838
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- 1838-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1838
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- Deutsch
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939 41 940 Buchhandel. Erwiederung. Zwei Aufsätze in Nr. 37 und 38 dieses Blattes sehen mich in die Verlegenheit, entweder schweigend den Schein auf mich zu nehmen, als müßte ich die gegen mich gerich teten Behauptungen für wahrerkennen, oder einen Streit fortzuspinnen, der schon zu einer unglücklichen Gereiztheit gediehen ist, ohne daß sich eine Möglichkeit der Verständi gung auf diesem Wege zeigte. Daher will ich Herrn C- Stahcl nur sagen, daß ich sei ner „Leb sucht" nicht habe zu nahe treten wollen, aber dennoch die Agioberechnung auf Preuß. Courant für klein lich halten würde. Mag er sich darüber ausdrücken, wie er es für schicklich halt. Dem Herrn Verleger-Sortimentsbuchhändler, der es für ehren werth zu halten scheint, mir anonym zu ant worten , obwohl ich den angegriffenen Aufsatz mit meinem Namen unterschrieben hatte, kann ich nicht für die Beleh rung danken, daß es Lieferungsvcrträgc giebt; denn darü ber konnte wohl kein Zweifel sein. Aber seine Anwendung auf das Verhältniß zwischen Verlegern und Sortiments buchhändlern scheint mir immer noch eben so unpassend, wie vor seiner Belehrung. Möge doch der bei seinen Collcgcn und Mitbürgern, und wohl besonders bei sich selbst, hoch in Achtung stehende Ungenannte mit einer Klage wegen Verletzung eines Licfcrungsvertages nach seiner Idee den Versuch machen. Der Fall möchte interessant sein, und ich würde bitten, das Urthcil abdruckcn zu lassen, wenn es nicht vielleicht blos in einem herzlichen Gelächter besteht. Ucbrigcns bin ich fest entschlossen, in diesem Blatte kein Wort mehr über diese Sache zu sagen, die überhaupt nicht durch Worte zum Ziele geführt werden wird. Leipzig, 8. Mai 1838. 'Rnrl Aeimcr. M i s c e l l e n. Talfourds Bill. Die Buchhändler haben in ihrer, dem Parlament übergebenen Petition gegen Talfourd's neues Gesetz über das Verlagsrecht als Hauptgrund ange führt, daß die werthvollsten Verlagsrechte geographische und historische Schriften, wissenschaftliche und juristische Werke und Schulbücher betreffen, und das Verlagsrecht meistens jetzt, und seit langer Zeit, für die ganze dem Verfasser gesetz lich zustehende Zeitdauer vertragsmäßig in den Händen von Verlegernist, welche von Zeit zu Zeit, nach den Fortschrit ten der Wissenschaften, beträchtliche Verbesserungen, Aen- derungen und Zusätze mit großem Kostcnaufwande in sol chen Werken angebracht haben, sodaß in vielen Fällen das ursprüngliche Werk fast ganz erneuert und oft nichts als der Titel davon geblieben ist. Sollte nun das vorgcschlagene Gesetz auf solche umgeschmolzene Werke angewcndet werden, so würde nach Ablauf der dem Verleger zustehenden Be nutzungszeit nur das ursprüngliche Werk an die Erben des Verfassers übergehen, während die Aenderungen, Verbesse rungen und Zusätze dem Verleger gehörten, und die Folge würde sein, daß der Verleger entweder allen weitern Vor theil seiner Bemühungen verlieren, oder genöthigt sein würde, von den Erben des Verfassers ihr ausgedehntes Verlagsrecht zu jedem incsen beliebigen Preise zu kaufen, oder das Originalwerk und die Verbesserungen würden in einem unverkaufbarcn Zustande dem Verfasser und den Ver legern zufallen, das Publicum aber die Früchte der wissen schaftlichen Fortschritte verlieren. Die Setzer, Drucker und andere, bei der Herausgabe von Büchern betheiligte Personen sagen in ihrer Petition, der Gesetzentwurf würde durch die vorgeschlagene Ausdehnung der Dauer des Ver lagsrechtes zu Gunsten der Verfasser für die Gcsammtheit nachtheilig sein, indem dieselbe die Bücher vertheuern und dem größern Theilc des Publicums die Quellen der Kennt- niß verschließen würde. Die Bücher, welchen das beste hende Gesetz angeblich nicht hinlänglichen Schutz gebe, seien von unbedeutendem Werth, und die gegenwärtige Beliebt heit derselben täusche die Verfasser mit der eiteln Hoffnung auf unsterblichen Ruhm; aber selbst angenommen, daß sie einen dauernden Absatz fänden, so würden die von den Verfassern genossenen großen Vortheile eine hinlängliche Belohnung für ihre Mühe sein, wogegen sich erweisen lasse, daß Werke von hoher wissenschaftlicher Bedeutung durch eine noch so lange Ausdehnung des Verlagsrechtes nicht werthvollec gemacht werden könnten. Dieses Gesetz würde für die Buchhändler, Buchbinder, Papiecmacher, Schrift gießer und alle mit dem Bücherdruck Beschäftigte höchst nachthcilig sein, und die vorgeschlagene Ausdehnung des Verlagsrechtes zu Gunsten der Schriftsteller den Künsten, Wissenschaften und Manufakturen insofern schaden, als Erfinder aller Art ein eben so großes Recht besitzen, sich in ihren Erfindungen zu ihrem ausschließenden Vortheile be schützt zu sehen, ohne die großen Kosten, welche sie nach dem Patentgesetze aufzuwenden haben. Der Dichter W. Wordsworth hat ein Schreiben an Herrn Talfourd gerichtet, worin er demselben im Namen aller Autoren für seine Bemühungen zu Gunsten dieser dankt und sich mit dem Prinzip seiner Bill vollkommen einverstanden erklärt. Man hatte Herrn Wordsworth vorgestellt, ob er nicht, davon Seiten der Buchdrucker, Verleger und Anderer durch öf fentliche Versammlungen und Petitionen eine starke Oppo sition gegen die Bill eröffnet worden, während die Schrift steller noch keine Gegenbewegung gemacht, mit einem aus gezeichneten Literaten zusammen, als einer der ältesten Schriftsteller, dessen Erben daher bei der Sache ganz be sonders bctheiligt waren, eine Petition zu Gunsten der Bill, oder wenigstens des Princips derselben, dem Parlament über reichen wolle. Diesen Vorschlag hat Herr Wordsworth je doch abgelchnt, wie er in seinem Schreiben sagt vorzüg lich aus zwei Gründen: erstens, weil er nicht glaube, daß eine einsichtsvolle und uneigennützige legislative Versamm lung sich durch bloße Schein-Argumente von Buchdruckern und Verlegern gegen die gerechten Ansprüche einer Classe von Personen, der sie ihr gutes Auskommen, wo nicht ihre Existenz verdankten, in ihrer Handlungsweise werde be stimmen lassen; zweitens, weil es ihm unangemessen scheine,
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