Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Ge tch äkts? weige. Hcrausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. M45. Mittwochs, den 16. Mai 1838. Literarisches Eigenthum dramatischer Schriftsteller und Uebersetzer. (Lus der Breslauer Zeitung.) Herr D. Bär mann hat seiner Uebersetzung des Bul- wer'schen Dramas: die Herzogin de ia Balliere. Zwickau 1837. S.185, Folgendes beigefügt: „Ich erkläre hiermit vor Gott, vor den allgemeinen Menschenrechten und vor den Zeitgenossen allen, jeden Theatcrprincipal im Deutschen Lande, der dies mein Drama, so wie jedes andere von mir im Druck erschienene und von ihm nicht be reits im Manuscript honorirte Bühnenstück, ohne sich zuvor als Mann vom Fach, von Ehre und Gewissen mit mir zu verständigen, zu berechnen und abzusinden, zur Aufführung bringt, oder unter seiner Autorität zur Aufführung brin gen läßt, für einen literarischen Schwindler, Schleichhändler und Gewaltth ätlcr, dessen Na men und Aufenthaltsort ich gehörig veröffentlichen und den selbst ich der Verachtung der Zeitgenossen gebührend zu überantworten wissen werde." Nach dem Gesetz vom 11. Juli 1837, §. 32, ist die öffentliche Aufführung eines dramatischen Werks unbedingt erlaubt, wenn es durch den Druck veröffentlicht worden. Darf dies mit der Bärmann'schen Uebersetzung im Preußischen auch geschehen, oder schützt ihn und jeden dramatischen Schriftstel ler und Uebersetzer, der seiner Druckschrift die Protcstation ge gen die Aufführung ohne Honorarzahlung beifügt, gegen dies Gesetz? Die Meinungen scheinen gethcilt, und es möchtceben nicht leicht werden, sich darüber zu verständigen; richterliche Entscheidungen dürsten schwerlich consorm sein. Unser Ge setz und der Bundestagsbeschluß vom 2. April 1835 erken nen jedes literarische Eigenthum, also auch die Uebersetzung br Jahrgang. eines Dramas unbedingt an, und verbieten den Nachdruck, womit auch unerlaubte, nicht honorirte Bühnendarstellung verboten wird. Ob es wirklich für den Schriftstel ler ein solches in seinen Druckschriften fortbestehendes lite rarisches Eigenlhum giebt, und es juridisch erweislich Ast? — was ich mit Griesinger (der Büchernachdruck, ! Stuttgart 1822, gegen Schmid, der Büchernachdcuck aus dem Gesichtspunkte des Rechts, der Moral und Poli tik Jen. 1823), Fichte, Fries, Krug noch bezweifle, für meine Schriststcllerpcrson auch darauf, was Vergan genheit und Zukunft betrifft, gern verzichte, ist hier ganz gleichgültig; es ist gesetzlich anerkannt und das Anerkennt- niß scheint auf die Kant'sche, aus dem Mandat-Recht ent nommene Deduction (Rechtslehre, Ausgabe 1777, S. 128) ^ gegründet zu sein, gegen die viel Erhebliches eingewandt s ist und werden kann, die Annahme eines selbstständigen Eigenthumsrechls des Verlegers damit auch schwer zu vcr- ji einigen sein möchte. Sei dem aber, wie ihm wolle, so steht mit dem Anerkenntnisse des Schriftstelleceigenthums in je dem gedruckten Werke die unbedingte Erlaubniß zur Büh- nen-Darstellung ohne Einwilligung des Dichters oder be- - fugten Uebersetzers schon überhaupt im Widerspruche, noch weit mehr aber, wenn seinem Werke eine Prorestation, wie die Bärmann'schc vor- oder bcigedruckt ist. Das Franzö sische Gesetz von 1791, bestätigt im Locke xenal, Artikel 428, 429, und die neueste Verordnung ( ooul. Kone u Locke conrineroial. Inaris 1826- PSA. 690) nimmt auf diesen Umstand mit Recht gar keine Rücksicht und bestimmt durchaus konsequent: ,,1-es ouvrazes cke» sutenrs vlvans ue pourrout ötre re^resentes snr aueun tlieatre Pullllc ckans tonte 1'etsuckns cke 1a I?ranoe, saus le oou- 76