für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Ge feh äkts? weige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 47. Freitags, den 18. Mai 1838. Die Gesetzgebung gegen den Nachdruck in Sachsen. III. A r t ik e l. (Fortsetzung.) Ilr. Siebdrat vergleicht in der im Erkenntniß angezo genen Abhandlung de domioio epöstolsrom H. 3 die Briefe mit den Botschaften und bezeichnet sie „als stille Botschaften." Nun wird aber Niemand bezweifeln, daß Jedermann berechtigt ist, eine Botschaft, welche er em pfangen hat, wenn nicht das Gegentheil bedungen wurde, zu veröffentlichen, und so gilt dasselbe von Briefen, wenn schon da, wo diese nach ihrer Fassung oder ihrem Inhalt ei nen eigenthümlichen Werth behaupten, die Unterdrückung des Namens des Verfassers als Fälschung verpönt, jedoch in keinem Fall als Nachdruck zu betrachten sein würde. Was die Gesetze betrifft, worauf vr. Siebdrat seine Meinung stützt, so lassen dieselben nicht den mindesten Zweifel darüber zu, daß das Eigenthum eines Briefes aus den Empfänger desselben ohne irgend eine Einschränkung übergeht, die Ausnahme aber, welche lUxisu Ir. 14. §. 17. I). s47, 2s aufstcllt: „guock »i Its inigi epistolsm, ut inilri remittstur, do minium meum msiiet, girier ejus nolui smittere vel Iraiisteire dominiuin" bestätigt mehr als irgend etwas die Regel, indem dieselbe zugleich das Mittel anzeigt, wie ein Briefsteller das Recht der Veröffentlichung und Vervielfältigung sich selbst Vor behalten kann. Ohne solchen ausdrücklichen Vorbehalt geht mit dem Ei genthum des Briefes nothwendig auch das Recht beliebiger Benutzung, als ein allgemeines Recht des Eigenthums, aus den Empfänger über, und die Erben Lavater's waren SrJahrgang. ohne irgend einen Zweifel befugt, die von Goethe an ihren Erblasser geschriebenen und in dessen Nachlaß als sein Ei- genkhum Vorgefundenen Briefe nach Gutdünken zu nützen, und dies um so mehr, als jenes ein allgemeines Recht, die Beschränkung eine Ausnahme ist, welche, wenn sie irgend bindend sein sollte, durch ein Gesetz bestätigt sein müßte. Hierzu kommt, daß das Recht der Vervielfältigung einer literarischen Arbeit in der Regel und überall durch die Uebergabe des Manuskriptes übertragen wird, und schlech terdings kein Grund vorlicgl, weshalb in diesem Falle die erfolgte Ucberschreibung und Zusendung von Briefen, venn sie ohne Vorbehalt erfolgt ist, nicht dieselbe Wirkung wie jede sonstige Uebergabe haben sollte. Wenn ein Verleger das Manuskript eines Werkes von einem Dritten, welcher es fälschlich für das seinige aus- giebt, erwirbt und abdruckt, so kann dieser Dritte, wenn er das Manuskript auf unredliche Weise erworben hat, des halb bestraft, der Abdruck aber in keinem Falle als ein Nachdruck angesehen werden. Hingegen würde dieses der Fall sein, wenn bereits ein früherer Druck existirte, weil hier die Präsumtion gegen den Erwerber, im ersten Fall für ihn streitet, da für Uebectragung des Verlagsrechtes eben die Uebergabe des Manuskriptes die gewöhnliche Form ist. Ob in diesem Verhältniß eine Aenderung, und welche dadurch herbeigeführt wird, wenn der Verfasser eines Brie ses an den Adressaten blos eine Eopie sendet und das Ori ginal zurückhält, bedarf hier keiner Erörterung, weil dieser Umstand nicht zur Entscheidung vorliegt; wohl aber dürste es nicht überflüssig sein, nachzuweisen, daß das erkennende Gericht unter allen Umständen seine Befugnisse überschrit- 78