für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegcben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. Freitags, den 29. Juni 1838. Eingabe der Stuttgarter Buchhandlungen, betreffend den von der Königlichen Staalsregicrung übergebenen Gesetzcsentwurf über das Verbot des Nachdrucks. ( Beschluß.) Wir kommen zu der dritten, weitaus der bedeutendsten, Satzung. — Die anerkannte und unzweifelhafte Absicht jedes Gesetzes gegen den Nachdruck ist, dem Schriftsteller den verdienten Lohn seiner Mühe und seines Talents, dem Verleger den billigen Gewinn für seine Arbeit und sein Wagniß zu versichern. Jedermann ist darüber einig, daß hierzu ein Verkaufs- Monopol von einer gewissen Anzahl von Jahren nothwcn- dig sei, indem nur durch einen so lang fortgesetzten concur- renzlosen Verkauf diese doppelte Summe gewonnen werden kann. Wie viele Jahre dieser Schutz dauern müsse, um den Zweck zu erreichen, darüber sind nun allerdings die Meinungen von jeher verschieden gewesen , wie leicht zu begreifen ist, wenn man bedenkt, daß man sich hierbei auf das unsichere Feld der Billigkeit und der Schätzung begibt, daß verschiedene Personen verschiedene Bücher und deren Schicksale im Auge haben, und Wenige nur das Ganze zu übersehen vermögen; wenn man namentlich nicht vergißt, von welchen falschen Voraussetzungen so Manche hinsicht lich der Schnelligkeit und des Umfangs des Büchcrabsatzcs überhaupt ausgchen, und glauben, daß, weil sie ein Buch für gut halten oder gar dasselbe kaufen, deshalb cs auch von Vielen und schnell gekauft werde. Sehr erklär lich ist aus diesen Gründen auch die Verschiedenheit der po sitiven Gesetzgebungen über diesen Punct. Ungefähr die Mitte der verschiedenen gesetzlichen Bestim mungen hält das Preußische Gesetz durch die Festsetzung 5r Jahrgang. seines aus der Lebenszeit des Verfassers und einer weiteren dreißigjährigen Frist zusammengesetzten Schutzes.— Schon dieser Umstand, daß es nicht weiter geht, als so viele an dere von einander unabhängige Legislationen, welche doch auch ihre Untersuchungen der thatsächlichen Verhältnisse an gestellt und ihre Gründe gehabt haben müssen, ist Bürge, daß in keinem Falle eine Extravaganz, eine nicht zu recht fertigende Parteilichkeit gegen Buchhändler und Autoren, ein Verkennen der Vortheile wohlfeiler Verbreitung elasti scher Werke hier vorliegen k a n n. Dies bewährt sich denn aber auch, wenn man näher eingeht, wobei natürlich die I beiden Thcile des Schutztermins getrennt zu untersuchen sind. Was vorerst die Erstreckung auf die Lebensdauer ^ des Verfassers betrifft, so dürfen wir wohl nicht viele Worte machen, um die Billigkeit, ja die absolute Noth- wcndigkeit dieser Bestimmung zu rechtfertigen. Wir irren uns auch wohl nicht, wenn wir behaupten, daß über diese Frage die öffentliche Meinung gleich bei dem Erscheinen des vorliegenden Gcsetzescnlwucfcs sich einstimmig und zum Thcile mit Verwunderung ausgesprochen hat. Wir zweifeln somit auch nicht einen Augenblick, daß die Hohe Ständeversammlung darauf bestehen wird, den Schrift steller unter allen Umständen davor zu schützen, daß er nicht in seinem Alter selbst noch Andere die Früchte seiner Nachtwachen einernten, feige Spekulanten, welche nur rechnen, wo sic nicht die mindeste Gefahr laufen, sich be reichern sehen muß, während er vielleicht darbt. Wir sind überzeugt, daß gerade im allgemeinen Interesse der Litera tur und der Bildung, welche man in dieser Materie so gerne dem Rechte und den wohl erworbenen Ansprüchen der Einzelnen entgegensetzt, dem Schriftsteller, so lange er 101