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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1838
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- Deutsch
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1299 60 1300 lebt, die ungestörte Möglichkeit bleiben muß, seinen Wer ken in neuen Auflagen die Verbesserungen angedcihen zu lassen, welche Erfahrung, weiteres Nachdenken, Beleh rung fremder Kritik möglich machen, und sie dadurch zu relativer Vollkommenheit zu bringen. Diese Möglichkeit bleibt ihm aber nur, wen» keine Nachdrücke den Verschluß der rechtmäßigen Auflage unzeitig unterbrechen. Wir reden hier keineswegs u n m i t t cl'ba r in unserem Interesse, in dem natürlich ei» solcher lebenslänglicher Schutz gesteigerte Honorarforderungen der Schriftsteller zur Folge haben müßte; nein, wir halten uns verpflichtet, den höheren Standpunkt einzunehmen unv zu schließen, daß, was im Ganzen der Literatur und deren Urhebern frommt, Jeder manns und somit auch unser Vortheil ist. Allein das Preußische Gesetz giebt auch den Erben des Schriftstellers, oder den Rechtsnachfolgern nach seinem Tode noch einen d r ci ß ig jähri g en Schutz? Allerdings, und mit Recht. Die Lebensdauer ist etwas ganz Ungewis ses und Ungleiches, während natürlich der Schutz gegen Nachdruck ein zuverlässiger und in allen Fällen gleichartiger sein muß, wenn der Zweck des Gesetzes erfüllt und die na türliche Rechtsgleichheit erhalten werden soll. Es kann sich ereignen und hat sich ereignet, daß junge talentvolle Män ner frühe dahin welkten unter übermäßiger Arbeit, oder verzehrt vom Feuer ihres Genius. Andere haben ein Menschenleben an eine große Arbeit gesetzt, und können sie erst im bereits vorgerückten Alter der Presse übergeben. Noch häufiger ist, das; von mehrern Geisteswerken das eine und das andere, und nicht selten eben das gerechteste und am dankbarsten aufzunehmcnde, erst später erscheint; die Kräfte sind dem Autor im Fortschreiten gewachsen, allein er hat sich darüber seinem irdischen Ziele genähert. In allen diesen Fällen wäre ein mit dem Leben abschneidendec Schutz völlig ungenügend. Unmöglich könnte der Verleger in wenigen Jahren, vielleicht blos Monaten, zur Deckung seiner Auslagen kommen. Es ist selbst klar, daß die Be sorgnis eines unerwartet frühen Todes des Autors alle und jede Honorare bedeutend herunter drücken müßte, indem der Verleger nun nicht nur den Werth der Arbeit und den Geschmack des Publicums, sondern auch noch die Sterb- lichkcitstabellen im Allgemeinen, und die Gesundheit der Autoren im Besonderen, als Factoren seiner Berechnung ansehcn müßte. Und soll die hinterlassene Familie, deren einziges Vermögen vielleicht der Anspruch ist, welchen der frühe verstorbene Gatte und Vater auf die reelle Anerken nung seiner Schriftstellervcrdienste erworben hat, auch noch diesen Verlust erleiden, und zwar zu Gunsten Solcher, welche gar kein Verdienst, sondern nur einEapi- tal haben, das sie auf schmuzige und inhumane Weise anzuwenden nicht erröthen? Dies Alles ist so einleuchtend, daß selbst der Gesetzes entwurf einen vom Leben des Schriftstellers unabhängigen Schutz verleihen will. Die Frage, wie lange ein solcher über den Tod des Autors sich erstreckender Schutz billiger - und vernünftiger maßen zu dauern habe, auf eine, jede Meinungsverschie denheit ausschließende Weise zu beantworten, dürfte unmög lich sein. Auf dem Felde arbiträrer Schätzung und unbe stimmter Billigkeit hat Jeder einen andern Maßstab. W rs allein von Bedeutung sein kann, ist der Beweis, daß der von dem Preußischen Gesetz angenommene dreißigjährige Termin nicht das Maß der Vernunft und der Rücksicht auf das Publicum übersteige. Lassen sich nun auch Fälle den ken , in welchen vielleicht die Erben einer so lange gesicher ten Einnahme nicht bedürfen, oder in welchen der Verleger früher alle billigen Forderungen an Gewinn befriedigt sieht; so läßt sich auf der andern Seite doch nicht verkennen, daß auch Fälle sich ereignen, in welchen die möglichst lange Un terstützung einer hinterlassene» Familie nur ein Act der Nationaldankvarkcit ist, um so mehr, als der Ruhm des Verstorbenen nur eine Last bei frühe cinbrechender Dürftig keit wäre. Ferner kann gar wohl, bei sehr großen Ausla gen an Honorar, Kupferstichen u. s. w., ein so langer Zeitraum kaum hinreichend sein, um nach und nach die Vorauslagen mit den nöthigen Zinsen wieder zu erhalten. Deutschland ist nicht so reich, daß der Absatz großer, monumentaler Werke rasch vor sich gehen könnte. Durch die Aushebung der Klöster und Stifter, die Mediatisirung so vieler kleinerer Regenten u. s. w. ist die Zahl derAbnehmcc großer Werke sehr verringert worden. Kurz, wir können, unserer Erfahrung gemäß, nur versichern, daß im großen Durchschnitte der von der Preußischen Regierung bewilligte Termin durchaus nicht zu lange ist, um den Vorgesetzten Zweck zu erreichen. Dabei muß es gestattet sein, namentlich darauf auf merksam zu machen, daß das Princip des Preußischen Ge setzes, welchem gemäß das in seiner bisherigen Auflage vergriffene Buch ganz denselben Schutz gegen den Nach druck genießt, wie ein noch im Buchhandel befindliches, unter allen Umständen billig und sachgemäß, und somit dem Vorschläge des Entwurfes weit vorzuziehen ist, welcher nur drei Jahre Schutz gewähren will- Der Umstand, daß ein Buch vergriffen ist, beweist für den Verfasser den Beifall des Publicums, für den Verleger die Räthlichkeit einer neuen Eapital-Verwendung auf dasselbe. Es wird somit gewiß alsbald in neuer Auflage erscheinen, wenn nicht übermächtige Hindernisse vorhanden sind. Auf Sei ten des Verlegers können diese kaum liegen, da dieser die neue Hcrvorbringung eines leicht verkäuflichen und somit einträglichen Artikels unter allen Umständen wünschen muß. Wohl aber können solche Hindernisse, zu großem Accger und Nachtheile des Verlegers, beim Verfasser obwalten. Derselbe beabsichtigt eine durchgreifende Verbesserung; er hat zu dem Zwecke weitläufige Untersuchungen irgend einer Art anzustellen, vielleicht bedeutende Reisen zu unterneh men; zuweilen hangt er dabei von der seine Arbeiten be dingenden Beendigung fremder Untersuchungen, dem Ein treten gewisser Thalsachen ab; er kann nur Nebenstunden auf seine Arbeiten verwenden: kurz, cs vergeht ohne Je mandes Schuld ein Jahre langer Zwischenraum zwischen der alten und der neuen Auflage. Dem Publicum mag diese Zögerung ebenfalls nicht genehm sein; allein es wird seiner Zeit durch die Verbesserungen einer schon in der ersten Bearbeitung guten Schrift hinlänglich entschädigt und hat überhaupt, unseres Bedünkens, kein Recht darauf, ein Werk innerhalb bestimmter Frist zu erhalten. Vorläufig be-
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