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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1838
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- Deutsch
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1301 60 1302 Hilst es sich mit den tillgemein verbreiteren Exemplaren der ! frühern Auflage. In diesen natürlichen Gang der Dinge nun will der Entwurf dadurch gewaltsam eingreifen, daß er gestattet, nach drei Jahren die frühere Auflage nachzu drucken. Dadurch wird aber natürlich der Vortheil einer neuen Ausgabe für Autor und Verleger sehr vermindert, in manchen Fällen dürfte die Herausgabe ganz unmöglich werden, weil sich jetzt kein kauflustiges, unbefriedigtes Pu blicum mehr findet. Es verliert also hier der Autor und Verleger , die Wissenschaft und das Publicum, kurz Jeder mann , mit Ausnahme des Nachdruckers. Der Schrift steller kommt nämlich ganz oder theilweise um den Lohn seiner vielleicht Jahre langen weiteren Studien und Verbes serungen; er kommt, wenn das Buch gar nicht erscheinen kann, um den Ruhm, welchen die neue Arbeit ihm ge bracht hätte; und zwar wird er so gestraft, weil er sich be- ' mühte, Besseres zu geben, seine Aufgabe möglichst voll endet zu lösen. Das Publicum verliert, indem es sich ^ mit einem Erstlingsversuche, anstatt mit den Ergebnissen gereiften Nachdenkens oder weiterer Erfahrungen, weite rer Eingebungen des Genius, begnügen muß. Der Ver leger verliert den zu hoffenden rechtmäßigen Gewinn. Wohl aber gewinnt ein Mensch, der vielleicht nicht eine Seite in dem von ihm nachgcdrucklen Buch gelesen hat, noch sie verstehen würde, ein Bürger ohne Ehrgefühl, ohne Bil ligkeit und Namen, gesetzlich freilich kein Dieb. Daß also in dieser Beziehung das Preußische Gesetz! nicht nur nichts Uebermäßiges verordnet, sondern nur das einfach Billige und Vernünftige, scheint uns über allen Streit erhaben. Seine Aufnahme in das Würlembergische i Gesetz ist sicherlich durch alle menschlichen Rücksichten geboten. Allein, selbst wenn dem Allem, was wir bisher zu Gunsten des Preußischen Gesetzes vorgctragen haben, nicht so wäre, selbst wenn dieser Schutz langer, als für die Bc- thciligten nöthig, wenn er für das Publicum empfindlich wäre: wir müßten dennoch die Bitte an Eine hohe S länd ev e r s am ml u n g dringend richten, alle Termine des Preußischen Gesetzes auf das Würlembergische zu über tragen. Der Grund liegt in dem oben Ausgeführten. Der Würlembergische Buchhandel ist in der äußersten Ge fahr, wenn eine Verschiedenheit der Nachdrucksfreiheit zwi schen den Würtembergischen und den Preußischen Gesetzen Statt findet. Preußen ist einmal vorangegangen; es ist der größere, der für den literarischen Absatz unendlich wich tigere Staat. Der richtige Zeitpunkt einer Allen genehmen Zeitbestimmung, nämlich die Unterhandlung am Bundes tage, ist versäumt worden; durch wessen Schuld, wissen wir nicht. An eine Ermäßigung der jetzt bestehenden Preu ßischen Bestimmungen nach den Ansichten der Würtembcr- gischen Staatsregierung ist ohne Zweifel gar nicht zu den ken. Somit bleibt nichts übrig, als dem Vorgänge sich anzuschließen, um noch größeren Nachtheil zu vermeiden. Und es sei uns gestattet, zu bemerken, daß, wenigstens unserer Ansicht nach, in solchem Anschlüsse nichts die Ehre und Stellung Verletzendes für Würtemberg liegt. Es handelt nur in seinem eigenen Vorlheile und mit Er kennung der wahren Lage der Dinge. Dies ist aber keine Schande, sondern ein Ruhm. Die Würlembergische Staals- regierung und Srändcversammlung haben bei der Zustande bringung des Deutschen Zollvereins so manches Opfer den Umständen gebracht, haben namentlich Preußen so vielfach nachgegeben; sie sind deshalb nicht nur nicht getadelt, son der vielmehr tief verehrt worden. Wir hoffen und bitten, daß auch hier, ebenfalls in einer wichtigen Gewerbcsrage, auf gleiche Weise gehandelt werden möge. Niemand dürfte wohl je auf den Gedanken kommen, in einem und demselben Staate verschiedene Schutzter mine für die verschiedenen Provinzen festzusetzen, so daß die in der einen Provinz erschienenen Bücher gesetzlich in der andern abgedruckt werden könnten, während diese für ihre Verlagswecke noch einen längeren Schutz in der elfte ren genösse. Nie wird es z. B. dem Französischen Gesetz geber cinfallen, die im Elsasse erscheinenden Bücher nur zwanzig Jahre lang zu schützen, die in Paris erscheinenden aber vierzig Jahre lang. Stände Würtemberg mit seiner Literatur und seinem Buchhandel allein, so möchte cs allenfalls seine Gesetze über den Nachdruck nach Belieben erlassen. Es würde sich dann zwar fragen, ob cs gegen seine Bürger Recht und Billig keit, im Interesse seiner Bildung, also seiner Stärke, eben so in Rücksicht auf den Volkswohlstand, Klugheit beweise: allein selbst im verneinenden Falle würden ihm doch nur die unmittelbaren Folgen eines Mißgriffes zugehen. Von Au ßen, von Fremden hätte es nichts zu befürchten. In dieser Stellung ist nun aber Würtemberg nicht. Es ist literarisch und literar-gewerblich nur ein Theil eines größeren Ganzen. Dieser Umstand ändert Vieles und nimmt die unbeschränkte Freiheit. Unmöglich kann eine, ganz der oben für Frank reich verworfenen ähnliche, Maßregel in Deutschland den wahren Grundsätzen des Staatswohles angemessen sein; denn was die Literatur betrifft, so sind die sämmtlichen Deutschen Staaten so verbunden und in so unmittelbarer ! Wechselwirkung, als es nur irgend die Französischen De partements, die britischen Königreiche oder die Staaten der Nordamerikanischen Union sind. Diese aber haben Alle unter sich gleich langen Schutz gegen Nachdruck, und Kei- , ncr würde sich begünstigt halten, wenn bei ihm das Nachdruckergewerbe unter leichteren Bedingungen betrieben werden dürfte, als bei den Andern. Wir eilen zum Schlüsse. Daß wir zunächst in unserem Interesse uns an die Hohe Ständeversammlung wenden, sind wir weit entfernt in Abrede zu ziehen. Allein wir sind uns bewußt, noch Viel mehr im Interesse der vaterländischen Schriftsteller, ihrer Familien und der Deutschen National- Literatur, so wie im Interesse der vielen Hunderte von Arbeitern aller Art, welche mittelbar oder unmittelbar durch den Würtembergischen Buchhandel beschäftigt werden, im Interesse des gesammten Volksvermögens also, das Wort ergriffen zu haben. Mit uns sind alle diese ebenfalls be droht, wenn nicht die engen Bestimmungen des vorliegen den Gcsetzcsentwucfes bis zu den Bestimmungen des Preu ßischen Rechts ausgedehnt werden. Darauf hin geht also un sere wiederholte dringende Bitte und unsere sichere Hoffnung. Einer Hohen Ständcversammlung unterthänige (Folgen die Unterschriften.)
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