für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getehäkts?weige Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^Z63. Dienstags, den 10. Juli 1838. Ges etzgebung. Das König!. Prcuß. Ober-Censur-Collegium hat für nachstehende, außerhalb der König!. Staaten in Polni scher Sprache erschienene Schriften die Debitserlaubniß ertheilt: Memoevior, poetische gereimte und reimlose Werke, neu herausgegeben und completirt von I. N. Bobrowicz. Leipzig, Breitkopf u. Härtel. Malerische Chronik Napoleon Bonaparte's. Heft 10 u. 11. Ebend. 5. März d. I. Nachdruck in Zeitschriften Nachdem der aus der Berliner Zeitung v in viele Zeitschriften (s. B.Bl. Nr. 22) übergegangene Auf satz des Herrn vr. Hitzig „die Autorcn-Association in Paris" vielfach zu dem Streben, den Nachdruck in Jour nalen zu unterdrücken, angeregt hatte*), forderte derselbe den Redacteur des Gesellschafters auf, die Journalherausgebcr Berlins zum Abschluß einer Vereinigung einzuladen, in einem Schreiben, das in Nr. 78 des Gesellschafters abge druckt ist. Er sagt darin: Sprechen Sie in dem Circular getrost die Hoffnung aus, daß Keiner bei einer so löblichen Sache sich ausschließen und dadurch selbst seinen Platz unter den wissentlichen Becinträchtigcrn fremden Eigenthums sich *) S. z. B. den Vorschlag des Herrn vr. Duller im Phönix Nr. 80 „die Bildung eines Vereins Deut scher Redactorcn zum gegenseitigen Schutze ge gen den journalistischen totalen oder partiellen Nachdruck, unter Assistenz der Schriftsteller und derGebildeten der Nation" betreffend, die Erklärung des Redactcurs des Freimüthigen in seiner Nr. 87, den Arti kel im Hamb. Telegraphen Nr. 63 u. s. w. br Jahrgang. anweisen werde, und ich möchte für den guten Erfolg bei Allen bürgen. Eines großen Statuts bedarf eS nicht. Eine ganz einfache Erklärung, etwa in Worten, wie die nachstehenden: „Wir Unterzeichnete verpflichten uns auf unsere Ehre, daß keiner von uns aus der von dem Andern herausgcgebcnen Zeitschrift (dem Blatte, der Mo natsschrift) einen Artikel, weder ganz noch theilweise — es sei denn, daß letzteres geschehe, um damit ein Urtheil über den Autor zu belegen — abdrucken lassen will, ohne dazu die Einwilligung des Herausgebers der andern Zeitschrift cingeholt zu haben, bei zweifel haften Fällen wollen wir aber keincnfalls zur Veran lassung des Abdrucks eines unserm Blatte nicht ur sprünglich bestimmt gewesenen, von einem andern Blatte zuerst mitgetheilten Aufsatzes schreiten, als bis wir uns mit dem Herausgeber jenes andern verstän digt haben," wird den Zweck vollkommen erfüllen, und haben erst die Berliner ein solches Uebereinkommen unter sich getroffen, i so wird dies nicht allein auf andere Städte, welche Mittel punkt eines bedeutenden literarischen Verkehrs sind, den Einfluß ausüben, sie zur Nachahmung anzurcizen; son dern es wird auch dadurch die Form gegeben sein, wie sich einheimische mit auswärtigen Redactorcn auf die einfachste Weise in der fraglichen Beziehung in ein Rechtsverhällniß setzen können. Je einer von zweien fertigt nämlich einen Verpflichtungsrevers, wie den zuvor schcmatisirten, in ckuplo aus, unterzeichnet ein Exemplar, und übersen det es mit dem nicht Unterzeichneten dem andern zur Unter- j schuft von seiner Seite und Zurücksendung. So wie die Auswechselung der Urkunden geschehen ist, zeigt jeder in sei- 107