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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1838
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- Deutsch
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1403 64 1404 nerlei Antwort auf ihre letzte ergebene Anfrage beehrt ge sehen haben; Daß die Supplicanten sich das Zeugniß geben zu kön nen glauben, daß sie, ungeachtet der unglücklichen Ver hältnisse in Folge des Gesetzes vom 25. Januar 1817, welche also langer als zwanzig Jahre bestanden haben, und ungeachtet sie länger als 16 Jahre mit unermüdlicher Geduld sollicitirt, nie aufgehört haben, wie es ehrerbieti gen und getreuen Unterthanen geziemt, von Ew. Majestät allein die Erfüllung ihrer rechtmäßigen Wünsche zu erwar ten und, weit davon entfernt, ohne dringende Noch nach einer voreiligen Publicität zu Haschen, sich ausschließlich darauf beschränkt haben, ihre gegründeten Beschwerden der weisen und gerechten Bcurthcilung Ew. Majestät zu un terwerfen; Daß die Supplicanten nichts Anderes verlangen, als deutliche und vollständige Gesetze, wodurch ihr rechtmäßig erworbenes Eigcnthum gegen alle Angriffe gesichert werde — vorzüglich gegen den Nachdruck übersetzter sowohl als Original-Werke — Ausfüllung der bestehenden Lücken in der herrschenden Gesetzgebung — Vorsorge gegen die Zweifel und Unsicherheit, welche die Folgen von den sich meist wi dersprechenden Entscheidungen der verschiedenen Gerichts höfe sind, von denen einige noch die Beschlüsse vom 24. Januar 1814 und 24. Januar 1815 anwenden, wäh rend andere jene Beschlüsse als durch das Gesetz vom 25. Januar 1817 aufgehoben betrachten; Daß es unnöthig ist, die Folgen eines solchen Zustan des von Gesetzlosigkeit auszuzählen, oder Beweise aufzu führen, um zu bestätigen, daß die Supplicanten in dem ehemals so blühenden Handelszweige, dem sie angchören, nicht minder berechtigt sind, den Schutz des Gesetzgebers anzurufen, als alle andere Bewohner des Staates, und daß sie gleichen Anspruch an Schutz für ihr rechtmäßiges Eigen thum wie alle andere Glieder der bürgerlichen Gesellschaft haben, deren Zweck cs ist, die Rechte Aller zu sichern; Daß diese Entwickelung mit um so größerem Rechte als überflüssig betrachtet werden kann, da cs hinlänglich ist zu wissen, welches die Vortheile guter Gesetze und fester Be stimmungen, welches die Folgen von Gesetzlosigkeit und Un sicherheit sind, welche Mißbräuche durch diesen unglückli chen Zustand der Sachen zum Vortheil des eigennützigen und zum unverkennbaren Nachtheil des ehrlichen Buchhänd lers erzeugt worden — um das gesetzliche und rechtmäßige Interesse zu erkennen, welches die Supplicanten an einer schleunigen Fürsorge der gesetzgebenden Macht gegen so un verkennbare Gebrechen haben; Daß vor allem in gegenwärtiger Zeit, wo in verschie denen andern Ländern nicht allein über die Einführung neuer Gesetzbestimmungcn zu größerer Versicherung und Befestigung des literarischen Eigcnthums berathschlagt wird, sondern dieser Gegenstand sogar in so hohem Maaße die Aufmerksamkeit der Regierungen aus sich zieht, daß man darüber diplomatische Unterhandlungen begonnen oder vor bereitet hat, zu dem Ende, um dem literarischen Eigcn- lhum auch außerhalb der Grenzen der resp. Gebiete Aner kennung und Achtung zu verschaffen, das Königreich der Niederlande, welches unter der glorreichen Regierung Ew. Majestät sich durch Verbesserungen und wahre Aufklärung so vortheilhaft auszeichnet, aufgefordert ist, auch in dieser Beziehung nicht gegen fremde Staaten in den Schatten zu treten; Daß nach der Ueberzeugung der Supplicanten um so weniger Beweggründe vorhanden sein können, die Einfüh rung einer neuen Gesetzgebung aufzuschieben, je sicherer sie glauben voraussetzen zu dürfen, daß schon lange die Be merkungen auf den obenerwähnten Gesetzentwurf von Sei- i ten der verschiedenen Collegien, deren Gutachten Ew. Ma jestät darüber einzufordern geruht haben, eingegangen sind; Daß, wenn dennoch unverhofftermaaßen die Bcrath- schlagungen nach so langer Zeit noch zu keinem festen Re sultate geführt haben sollten, die Supplicanten sich gedrun gen fühlen, Ew. Majestät ehrerbietigst zu erwägen zu ge lben, daß cs nicht minder ausführbar als zweckmäßig sein würde, einstweilen durch interimistische Gesetzbestimmungen die Beschwerden aus dem Wege zu räumen, welche aus einer verkehrten Auffassung des Gesetzes vom 25. Jan. 1817 hervorgegangen sind, und die Verordnungen dieses mit den Beschlüssen vom 24. Jan. 1814 und 24. Jan. 1815 in Ucbcreinstimmung zu bringen; Daß das mehrgenannte Gesetz vom 25. Jan. 1817, in so vielen andern Hinsichten unzureichend und für den Buchhandel höchst nachtheilig, keine einzige Bestimmung über das Recht an Uebersetzungen von ausländischen Wer ken aufführt, mit alleiniger Ausnahme einer Definition in Art. 2 und einer Zeitbestimmung in Art. 3, ein Mangel, der um so mehr zu beklagen ist, ein je größerer Theil der hier erscheinenden Bücher aus Uebersetzungen besteht, wes halb diese Angelegenheit die besondere Beachtung des Nie- derländ. Gesetzgebers verdient; Daß somit, dafern im Allgemeinen die Abschaffung von Gesetzbestimmungen niemals ohne weiteres vorausge setzt werden kann, diese Regel hauptsächlich hier gelten muß, wo man einestheils in den Beschlüssen von 1814 und 1815 keine einzige Bestimmung in Betreff der Art, sich das Eigen thumsrecht an Uebersetzungen zu verschaffen, findet, die dem Gesetze von 1817 entgegen oder unvereinbar zu sein schiene, und anderntheils durch Abschaffung jener alten Bestimmun gen eine durch Nichts ausgesüllte Lücke entstehen würde; Daß auf solche Weise der Nachtheil und die Unsicher heit, welche durch die verschiedenen unter einander streitigen Aussprüche über diesen Gegenstand täglich Vorkommen, vor läufig aus dem Wege geräumt werden können durch eine interimistische Verordnung, welche bestimmt: daß die Beschlüsse vom 24. Jan. 1814 und 24. Jan. 1815 durch das Gesetz vom 25. Jan. 1817 nicht ab- gcschafft sind, und daß also das darin wegen Ueber- setzungen ausländischer Werke und der Art, sich das Recht daraus zu sichern, Bestimmte in voller Kraft bleibt. Aus diesen Gründen nehmen sich die Supplicanten die Freiheit, sich an Ew. Majestät mit der unterthänigen Bitte
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