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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1838
- Strukturtyp
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- 1838-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1838
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- Deutsch
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1427 65 1428 Nachdruck. Die Verhandlungen der 2. Kammer der Würtcmb. Stände über das Nachdruckgesetz betreffend, thcilen die -Zeitungen jetzt nähere Nachrichten mit, aus denen wir Folgendes Nachträgen: Die Commission schlug folgende kurze Zusätze zum Art. l des Entwurfes vor, durch welche wenigstens in ei nigen Fällen ein weiterer Schutz gegen den Nachdruck ge währt und von Nachdrucksunternehmungen abgeschceckt würde. Am Schluffe des Art. 1 sei zu setzen: „desgleichen die vor dem 1. Januar 1818 erschienenen Werke, sofern und so lange der Verfasser in der genannten Zeit (bis zum Ende des Jahres 1847) noch lebt. Die Zeit des Erschei nens wird bei Werken, die in mchrern Abtheilungcn hcc- ausgegeben werden, vom Erscheinen des letzten Bandes oder Heftes an gerechnet, falls zwischen der Herausgabe mehrerer Bände oder Hefte nicht mehr als drei Jahre ver flossen sind." Cammercr war wohl für den Gesetzent wurf, nicht aber für den Zusatz, weil dieser bei Berathung eines provisorischen Gesetzentwurfes beseitigt bleiben sollte. Es sei weder Gefahr auf dem Verzug, noch werde den Originalvcrlegccn viel geschadet, wenn der Zusatz weg- blcibe. Geh. R- v. Schlayer fand durch den Commis- sionsantrag das Princip des künftigen Gesetzes präjudicict, da derselbe von dem Grundsätze ausgehc, die Lebensdauer der Schriftsteller als Basis für die Berechnung der Dauer des gesetzlichen Schutzes für ihre Werke aufzustellen. Von einem E i g e n t h u m s rech t e auf Gedanken und Wissen könne im 19. Jahrhundert über haupt keine Rede mehr sein. Die von der Com mission ausgedrückle Befürchtung auf Retocsionsmaßregeln von Seile anderer Staaten, namentlich Preußens, könne er nicht theilen. Völkerrechtlich könne eine Retorsion nur dann Statt finden, wenn Ausländer anders behandelt würden, als Inländer, was bei unserer Nachdruckgesetzge bung durchaus nicht der Fall sei. Dabei bleibe jedem Staat seine eigene Ansicht, und über alle der Bundesbeschluß von 1882, nach welchem in dieser Beziehung dem Wüctember- gcr in Preußen gewährt werden müsse, was der Preuße selbst gesetzlich, habe, wie auch umgekehrt dem Preußen in Würlemberg, was dem Würtemberger zustehe. Die Ne gierung wolle nur den neuesten Bundcsbeschluß über den Nachdruck vollziehen; die Gründe der Commission aber seien ganz unstichhallig Mit dem Anträge der Commis sion komme das Gesetz nicht zu Stande. Menzel erin nerte an den §. 38 des neuesten Preußischen Gesetzes gegen den Nachdruck, welches ausdrücklich den Verlegern in an dern Ländern nur denjenigen Schutz gewährt, den Preu ßische Verleger dort genießen. Frhr. v. Cotta drückte seine Verwunderung darüber aus, daß vom Ministertisch aus der Satz vertheidigt werde, es gebe eigentlich kein lite rarisches Eigcnthum. Das sei unerhört in allen civilisirten Staaten. Aber abgesehen davon, müsse zugegeben wer den, daß — wenn Schutz des Eigenthums die erste Aus gabe des Rechtsstaats sei — ihm doch auch dringend Schutz der Arbeit und ihres Lohnes obliege. Kein Staat der Welt, der überhaupt ein Nachdruckgesetz habe, stelle kür zere Frist für den gesetzlichen Schutz literarischer Wecke auf, als die Lebensdauer der Verfasser, die meisten aber längere. Der Bundesbeschluß von 1832 — ein provisorischer, wie das Wort „vorerst" anzeige — sei in Würtemberg verkün det worden, der definitive und schützender? von 1837 aber noch nicht. Unmöglich könne es dem Föderatiozwccke ent sprechen, daß Wütemberg ungestört Preußen in diesem Punkte benachtheiligen dürfe. Es wäre dann eine litera rische «ooit-tas lecuiiiia. Geh. R. v. Schlayer: Der §. 38 des Preußischen Gesetzes über den Schutz für Erzeug nisse der Presse könne dem Bundesbeschlusse von 1832 nicht entgegcnstehen, welcher auch bei dem Bundesbeschlusse vom 9. Nov. 1837 aufrecht erhalten worden sei, wie aus den Protokollen der Bundesversammlung erhelle. Kanzler v. Wächter erwiedcrte, in einem Gutachten des K. Pccuß. Staalsrathes vom Jahr 1837 heiße es ausdrücklich, der Bundesbeschluß schütze das literarische Eigenthum. Das Wort „vorerst" in dem Bundcsbeschluß von 1832 weise, nach den gewöhnlichen Regeln der Interpretation, auf ein Provisorium. Möglich sei cs, daß der Bund auch bei dem neuen Beschlüsse Reciprocität wolle, doch treffe die Com mission kein Vorwurf, da die Bundestagspcotokolle nicht veröffentlicht würden. Das neue Preußische Nachdruckge- sctz spreche übrigens in §. 33 deutlich genug, so daß ein Pceuß. Richter den Prcuß. Buchhändler, welcher das Werk eines Würtemb. Verlegers Nachdrucke, zur Zeit, wo der Schutz für dasselbe in Würtemberg ablaufe, frei sprechen müsse. Von Retorsionen Preußischer Seits könne freilich nicht die Rede sein, wohl aber werden sie Reciprocität ver langen. Geh. N. v. Schlayer: „Vorerst" heiße in der» Terminologie des Bundestags nicht provisorisch, sondern, das geschehe jetzt, es werde aber noch Etwas hinten nach kommen. Der Bund habe vorerst Gleichstellung der Deutschen in dem Sinne gewollt, daß jeder Verleger in allen Deutschen Staaten die Rechte genießen solle, wieder inländische. Das loyale und gerechte Benehmen Preußens bürge dafür, daß der §. 38 seines neuen Preßgcsetzes nicht gegen die Bestimmung des Bundcsbeschlusses geltend ge macht werde. — Als hierauf Kanzler von Wächter be merkte, es sei ein trauriger Trost, wenn man sage, das Ausland schütze unfern Markt mehr, als wir selbst, und cS doch ein Grundsatz der Gerechtigkeit sei, einem noch le benden Schriftsteller die Früchte seines Fleißes im Alter nicht zu entziehen, erwiedcrte der Herr D e p a r t c m e n t s - chef, Würtemberg ehre und achte die Gesetze anderer Staaten, wenn cs auch nicht mit denselben einverstanden sei. Ungerecht könne man es nicht nennen, wenn die Re gierung das thue, was der Bundesbeschluß verschreibe. Alle Gesetzgebungen haben Gcänzen für den Schutz litera rischer Werke gegen Nachdruck. Wir Würtemberger stehen auf dem Boden unserer Verfassung. Monopole zu geben, verbiete unsere Verfassungsurkunde. Auch das Publicum bedürfe eines Schutzes gegen die übertriebenen Preise der Buchhändler. Die Verfassung gestatte nur Privilegien auf zehn Jahre, wolle man die Dauer derselben weiter auSdehnen, so müsse die Gesetzgebung einschceilen, und das thue die Re gierung. Man möge doch nicht vergessen, daß selbst der Erfinder der Buchdruckerpresse nach unserer Verfassung nur ein Patent auf zehn Jahre hätte erhalten können.
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