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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1838
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- Deutsch
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1579 71 1580 drucken und der Nachdrucksocctrieb aller im Lande gedruckten u n sigkeit des Gewerbes der Nachdrucker ziemlich allgemein im ß Bücher allgemein verboten, und auch Ausländern nachge- DeutschcnVolke anerkannt, doch mit dem gesetzlichen Schutze Klassen, sich in Ansehung ihrer, nicht in Sachsen gedruckten, dagegen sah es bis in die zweite Hälfte des vorigen Jahrhun- Bücher dadurch sicher zu stellen, daß sie dieselben in ein bei deris hinein schlimm aus. Nur durch kostspielige Privilegien der Büchercommission in Leipzig gehaltenes Protokoll cinrcagen war Sicherheit zu erlangen- Im Königreich Sachsen allein ließen, was die Kraft eines ausdrücklichen Privilegiums ward durch ein Mandat vom 27. Februar 1686 das Nach- hatte. Auch wurde hier auf diesem Gesetze fortgebaut, und , z. B- in einem Rescripte vom 25. Mai 1781 eine Verfü gung in Betreff von Auszügen aus größern Werken und f von neuen Uebertragungen bereits übersetzter Bücher erlas sen. — Gegen Ende des 18. Jahrhunderts endlich nahm sich auch die Preußische Regierung des literarischen Eigenthums an und stellte in dem allgemeinen LandcechtesThl.I.Tit. 11. §. 1023—1085, und Thl. II. Tit. 20. §. 1294 —1297a) ein Verbot von Nachdruck und Nachdruckverbreitung und Entscheidungsnormen auf, wonach beurtheilt werden sollte, wo der Fall eines Nachdrucks wirklich vorhanden sei, in wel chem Umfange der in seinem Rechte verletzte Verleger Ent- ! schädigung zu fordern habe u. s. w. Auch wann und unter welchen Umstanden eine Schrift Gemeingut zu werden an- V e r und Friede! m a h n Was soll g- ,Gnad und Friede! Was soll das sein, meine lieben Druckerherren, daß einer dem andern so öffentlich raubt und stiehlt das Seine, und unter einander euch verderbt? Seid ihr nu auch Srraßcnräuber und Diebe worden? Oder meint ihr, daß Gott euch segnen und ernähren werde durch solche böse Tücke und Stücke? — Ich habe die Postillen angcfangcn von der heil, drei Kö nige Tage an, bis auf Ostern; so fährt zu ein Bube, der Setzer, der von unserem Schweiß sich nährt, stiehlt meine Handschrift, eh' ichs gar ausmache, und trägt's hinaus und läßt cs draußen im Lande drucken, unsre Kosten und Arbeit Gott wird's finden. Was du zu verdrücken. Wolan, Gott wird's finden. Was du dran ^ gewinnst, da schmiere die Schuhe mit; Du bist ein fange, und m welchen Rechtsbeziehungen der neue Verwgcrei- Nu wäre ncr Gemeingut gewordenen Schrift zu dem die neue Auflage besorgenden Schriftsteller stehe, ist in diesen, unter dem ^ Einflüsse Fr. Nicolai's zu Stande gekommenen Paragraphen Dieb und vor Gott schuldig die Wiedererstattung, der Schaden dennoch zu leiden, wenn nicht so falsch und schändlich zurichteten. Nu aber drucken sie! dieselbigcn und eilen also, daß, wenn sie zu mir wiederkom-j ^ ^ . , , . men, ich meine eigenen Bücher nicht kenne. Da ist etwas ^ Preußischen Gesetzgebung bestimmt, in welchem Punkte außen, da ist's versetzt, da gefälscht, va nicht corrigirt; haben ^ b'—' auch die Kunst gelernt, daß sie Wittenberg oben auf etliche Bücher drucken, die zu Wittenberg nie gemacht noch gewesen sind. — Das sind ja Bubenstücke, den gemeinen Mann zu betrügen, weil von Gottes Gnaden wir im Geschrei sind, daß wir mit allem Fleiß und kein unnütz Buch ausgebcn, so viel uns möglich ist. Also treibt sie der Geiz und Neid, unter unscrm Namen die Leute zu betrügen; und die unseren zu verderben. Es ist ja ein ungleich Ding, daß wir Arbeit und Kosten sollen drauf wenden und andre sollen den Genieß und wir den Schaden haben. So sei nu jedermann gewarnt für der Postillen von den sechs Sonntagen, und lasse sie untergehen. Ich erkenne sie auch nicht für die meinen. Denn im Corrigiren muß ich oft selbst ändern, was ich in meiner Handschrift Hab übersehen und unrecht gemacht, daß auf meiner Handschrift Exemplar nicht zu trauen ist. Will sie aber ja jemand haben, daß er ste doch nach diesem Exemplar bessere und corrigire. Man kennt ja unsere Buchstaben wohl; danach man sich richten und falsche Bücher von den rechten scheiden möge. Wiewohl mci- ivärc, daß ich nimmer kein Buch das Königl. Sachs. Gesetz, das hierüber nichts verfügte und also ein, so lange noch Erben des ursprünglichen Be sitzers vorhanden sind, feststehendes Verlagsrecht annahm, Schriftsteller und Buchhändler mehr begünstigte. Gegen diese großen Vorschrikte zweier Staaten Deutsch lands blieben indeß viele der übrigen fortwährend weit zu rück, was zu beständigen Klagen der Schriftsteller und Buchhändler Anlaß gab, und letztere vermochte, während des Wiener Congresses eine Bitte um Berücksichtigung ih rer Jnlercssen in der zu erwartenden Bundesacte den ver- I sammelten Fürsten Deutschlands überreichen zu lassen. Alles mit diesem Schritte zunächst Verwandtes, die von Kotzcbue ^ entworfene Denkschrift, der Nachdruckec angebliche Berich tigung derselben und ihre Hoffnung, daß der Eongreß cs gewiß unter seiner Würde finden werde, sich mit dem klein lichen Interesse der Deutschen „Büchcrfabricatur" zu be fassen u. s. w., haben wir im vorigen Jahrgange des BBl. , . .. ^ . , . . ^ ., . - . . (S. 1097 u. f.) ausführlich dargestellt. Der Erfolg war, LNLAL NN.-L. jA/ÜS »««» -««««- Arbeit. Derohalben seid gewarnt, meine lieben Drucker, die ihr so stehlt und raubt; denn ihr wißt was St. Paulus sagt, 1. Thcss. 4: „Niemand vervort heile seinen Näch sten im Handel, denn Gott ist Rächer über das alles." Dieser Spruch wird euch auch einmal treffen. Auch werdet ihr solcher Räuberei nichts reicher, wie Salomo spricht: „Im Hause des Gottlosen ist eitel Verschließen, aber des Gerechten Haus wird gesegnet." Und Esaias: ,,D erdu raubst, was gilt's, du wirst wie der beraubt werden." Sollt nicht ein Drucker dem andern aus christlicher Liebe! einen Monden oder zwcen zu gut harren, eh er ihm nach- ^ druckte ? — Soll's aber je gegeizt sein, und wir Deutschen doch Bestien sein wollen, so geizt und tobt immerhin, — nichts in Gottes Namen. Das Gericht wird euch wohl finden. Gott gebe Besserung in der Zeit. Amen." — i wurde, die Bundesversammlung solle sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen zu Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger beschäftigen. (Fortsetzung folgt.) M i s c e l l e n. Völkerrechtliche Verlagsbill. London. Am 24. Juli wurde in der Sitzung des Oberhauses die Bill, durch welche die Regierung ermächtigt wird, mit fremden Staaten Verträge zum gegenseitigen Schutz des schriftstel lerischen Eigcnthums zu schließen , zum dritten Male verle sen, nachdem darin auf Antrag des Marquis von Lans-
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