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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1838
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- 1838-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1838
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- Deutsch
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1603 72 1604 von 1837 mitgethcilten Beschlüsse vereinigte. Entspricht derselbe, wie schon bemerkt, den von Schriftstellern und Buchhändlern gehegten Hoffnungen nicht ganz, dürfte na mentlich die auf 10 Jahre festgestellte Dauer des Eigen tumsrechtes an literarischen und Kunstcczeugnisscn sicher zu kurz sein, als daß dadurch der Zweck, Kunst und Lite ratur durch Sicherung pecuniäcer Vortheile von bedeuten den Erzeugnissen zu fördern, in dem wünschenswcrthen und möglichen Umfange erreicht werden könnte, so muß bedacht werden, daß, bei der großen Verschiedenheit der An sichten der Regierungen über diese Angelegenheit, nicht zu erwarten war, daß alle wahrend der nächsten Jahre auf die Vorschläge derjenigen cingehcn würden, welche im Interesse der Wissenschaft und Kunst weit ausgedehntem Schutz allgemein zu geben wünschten, und daß, hätten dieselben hierauf bestanden, bei dem Streben nach dem Besten auch das erreichbare Bessere auf lange Zeit hätte verscherzt werden können. Zudem ist in dem Beschlüsse gesagt: „Da übrigens eine große Mehrheit der Bundcs-Re- gierungen sich dafür erklärt hat, daß den Schriftstellern und Verlegern eine noch ausgedehntere Schutzfrist gesichert werde, so soll mit Eintritt des Jahres 1842, wenn sich das Bcdürfniß nicht früher zeigen sollte, am Bundestage sowohl die Frage wegen einer verlängerten Dauer des zu be willigenden Schutzes neuerdings gemeinsam berathen, als auch überhaupt der Einfluß in Erwägung gezogen werden, welchen nach inmittelst gesammelten Erfahrungen die ge genwärtigen Bestimmungen auf Kunst und Literatur, auf die Interessen des Publicums und auf den Flor des Kunst- und Buchhandels bewährt haben", und dadurch schon eine Aussicht auf baldiges Erreichen wünschenswccthercr Be stimmungen eröffnet. Diese Hoffnung ist aber noch auf das Erfreulichste be festigt worden durch die von der Preußischen Regierung beim Bundestage abgegebene Erklärung: „es verstehe sich von selbst, daß denjenigen Deutschen Staaten, welche künftig noch günstigere Bestimmungen zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen Eigcnthums, als ihre bisherige Gesetzgebung und der gegenwärtige Vundesbc- schluß dieselben ausstcllen, für ihre Unterthancn und die Untcrthanen der sich mit ihnen über gleiche Grundsätze ver einigenden Regierungen treffen wollten, hierin durchaus freie Hand bleibe" (BBl. Nr. 102), und hauptsächlich durch das Preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 (BBl. Nr. 102), dem Erfreulichsten von Allem, was die Gesetz gebung des Jahres 1837 für den Buchhandel dargebotcn hat. Diesem Gesetze des, für die Literatur wichtigsten Staates Deutschlands, in welchem die Folge der vorhin er wähnten Erklärung in der Bestimmung der Dauer des Ei- gcnthumörechtes bis 30 Jahre nach dem Tode des Verfas sers, gegenüber der im Bundesbeschlusse auf höchstens 20 Jahre in Allem festgesetzten, hcrvortritt, und das über haupt kaum in irgend einem Punkte etwas zu wünschen übrig läßt, nachzufolgen, werden die meisten Staaten Deutschlands zuletzt nicht umhin können. Neben den treff lichsten Bestimmungen in Bezug auf Nachdruck von Bü chern umfaßt cs, meist ganz in Ucbereinstimmung mit den König!. Sächs. Mandaten vom 17. Juni u. 10. August II 1831, alle nöthige Verfügungen in Betreff des Nachdrucks ' musikalischer Compositionen und der Erzeugnisse des Ku pferstechers, Lithographen, Formschneidecs re. und geht in dem Verbote der Nachbildung von Gemälden und Sculp- turen, und in der Sicherstellung dramatischer Dichter und der Componisten gegen unbefugte Darstellung- ihrer Werke (so lange dieselben nicht durch den Druck veröffentlicht wor den) der Gesetzgebung des Königreichs Sachsen voraus, des sen Regierung indeß gewiß nur die nächste Ständevcrsamm- lung abwartet, um auch diese, mit den Erfordernissen einer vorgeschrittenen Zeit nicht mehr vereinbare Lücke, aus- ^ zufüllen. Der letzte Paragraph des Preußischen Gesetzes besagt, daß es auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke nur in dem Maaße Anwendung finde, als dort die in dem Gesetze festgestclltcn Rechte den in Preußen erschienenen Werken ebenfalls gewährt würden. Es ist neulich in der Würtembergischcn zweiten Kammer behauptet worden, dieser Paragraph könne, in Folge des Bundesbeschlusscs von 1832, nicht so zu verstehen sein, daß der Nachdruck von Büchern aus solchen Bundesstaaten, die den Verlag Preußischer Buchhändler nur auf kurze Zeit schützen, nach Ablauf einer gleichen Zeit erlaubt sei; aber es scheint dies zu deutlich ausge sprochen zu sein, und das Gegenlhcil würde die Preußischen Verleger zu sehr in Nachtheil bringen, wie ein nächstens mitzutheilendcc Aufsatz aus den Hannov. Landcsblättern in Bezug auf Hannover darthut, als daß man daran zwei feln dürste. Was andere Staaten in Folge des Bundesbeschlusses verfügt haben, gehört in die Ehronik des Jahres 1838. Wegen der König!. Sächs. Prcßverordnung vom 13. October 1836 fanden in der ersten und zweiten Kammer der Ständeversammlung viele Verhandlungen Statt, die wir S. 1404 u. f. ausführlich mitgetheilt haben. Ihren Erfolg wird die nächste Ständcversammlung zeigen. Im Auslande ziehen fortwährend die — freilich bis jetzt erfolglosen — Bemühungen von Gelehrten und Buchhänd lern in Frankreich und England, bei sich die Dauer des Verlagsrechtes weiter auszudehncn (obgleich es in Frankreich doch wenigstens bis 10 Jahre nach dem Tode des Verfas sers besteht, in England bis 28 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes) und für die Verbindungen mit dem Auslande ein völkerrechtliches Verlagsrecht zu gewinnen, unsre Blicke auf sich. Die Verhandlungen rc- hierüber während des Jahres 1837, sowie einige Französische buchhändlerische Rcchtsfällc, welche ein neues Zeugniß von der Vorzüglichkeit der Französ. Gesetzgebung in Bezug auf literarisches Ei- gcnthum ablegen, sind im Börsenblatte S. 185, 307, 327, 569, 629, 955, 1308, 1955, 2139 u. 2532 zu finden. (Fortsetzung folgt.) Literarischer Verkehr in Holland. Der Buchhandel Hollands ist in jüngerer Zeit, wegen der beschränkten Verbreitung der Sprache, nie sehr bedeu tend gewesen, und durch die Losreißung Belgiens, durch
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