für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt -es Börsenvereins. ^§74. Freitags, den 17. August 1838. Gesetzgebung. Vom Rathe der Stadt Leipzig wurde am 7. August als Nachdruck verboten und consiscirt: Norma, v. Bellini. Vollständiger Elavierauszug. Braun- fchweig, Meyer 1»». Die Nachdrucks-Verordnung. (Äus den Hannbverschen Landesblättcrn.) Nach dem jetzt als bestehend in Deutschland angenom menen „Buch Handelsrechte" ist Grundsatz: Jeder Schriftsteller hat das Eigenthum an dem Inhalte seiner Schriften, also auch das ju8 kruencli — Nutzen von diesem Inhalte zu ziehen. Dieser Nutzen wird gezogen durch typographische Vervielfältigung des Inhalts, rnd das Recht der Vervielfältigung und des Debits ihrer Pco- ducte heißt Verlagsrecht, welches der Autor entweder selbst ausüben kann , oder dessen Ausübung er an einen Andern verkauft, oder auch nur verpachtet (an einen Buchhändler). Dieses Recht gehr in inliuitum über auf Erben des Ver fassers, wo blos verpachtet wurde, des Buchhändlers, wo verkauft wurde. Die unbefugte Ausübung dieses Vcrviel- sältigungs- und Debitsrechts, dieses Monopols, heißt: Veclagsdiebstahl oder Nachdruck und nemo ciotrimeuto rcktki-Ius locuxletsri clsdet. Nun gicbt es aber sehr viele Bücher, deren Verfasser ihr Verlagsrecht niemals an einen Deutschen Buchhändler verkauft haben, die selbst schon lange todt, oder deren Erben längst verschollen sind, —als da sind: Moses und die Propheten u. s. w., alle Gricch. und Latein. Kirchen- und Profan-Scribenten, alle Autoren der neueren nicht Deutschen Literaturen, denn im Buch handel gilt fortdauernd das Recht der Vorzeit: „Der 5r Jahrgang. Fremde ist rechtlos", und endlich alle Deutschen Schrift steller, deren Werke schon vor circa 1750, ehe die jetzigen Buchhandelsverhältnisse sich bildeten, erschienen sind. Alle Bücher der hier genannten Autoren sind in keinem Verlagsrechte, sie sind kein „Monopol", sondern sie sind „Gemeingut", und Jeder darf sie drucken lassen und verkaufen. Hinsichtlich jenes Grundsatzes: „Der Fremde ist recht los" sind nun aber bisher einige Deutsche Regierungen der Meinung gewesen, daß unter „Fremden" alle zu verstehen seien, die nicht ihre eignen Unterthancn wären, daß also nur das von eignen Unterthancn Verlegte Monopol, alles andere aber Gemeingut sei. Der neueste Bundesbeschluß hat daher festgesetzt, daß alle Bücher Deutscher Verfasser und Verleger eine Zeit hindurch Monopol seien, nach Ab lauf derselben aber Gemeingut werden können. An dem jenigen aber, welches Gemeingut ist, kann dann ein Vcr- lagsdiebstahl durch Nachdruck nicht mehr Statt finden, denn am Gemeingute hat Jeder gleiches Recht, und gui Luo jure utitur, neminem iaeckit. Man kann also nicht sagen, der Bundestag habe theilweise den Nachdruck ge stattet, sondern es muß heißen: der Bundestag habe theil weise die Literatur für Gemeingut erklärt. Die Literatur ist gleichsam die geistige Lebenslust, die der Mensch athmet. —Die Luft ist Gemeingut! Wenn die klassische Deutsche Literatur, die Grundlage aller geistigen Bildung, des geistigen Lebens der Nation, für ewige Zei ten ein Monopol der Buchhändler, wenn das Einarhmen dieser Ecistesluft ewig mit einer, einzelnen Buchhändlern zu entrichtenden Steuer belastet bleiben soll, so ist dies Monopol ein sehr schädliches. Das Buch eines Griechischen 128