für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§15. Dienstags, den 21. August 1838. Gesetzgebung. In Folge hoher Ministerial-Verfügung wurde am 13.Aug. vom Rathe der Stadt Leipzig verboten und consiscirt. Gervinus, gesammelte kleine historische Schriften. Earls- ruhe, Hasper. Der Schriftstellerbund und der Belgische Nachdruck. (LuS dem Morgcnblatt.) Paris, Juli. Zum ersten Male hat die Gesellschaft der verbündeten Schriftsteller, welche bereits aus mehr als 150 Mitgliedern besteht, einen Beweis ihres Daseins gegeben, indem sie einige Zeitschriften, welche Aussätze Einiger unter ihnen ^ wieder abgedruckt hatten, gerichtlich belangt hat. Es ist schlimm, wenn Gelehrte sich in der Nothwendigkeit befind den, ihre Interessen vor Gericht zu wahren und ihr geisti ges Eigenthum auf kaufmännische Art zu vertheidigen; allein dieses Eigenthum gehört ihnen so gut, als das Gut dem Gutsherrn und die Waare dem Kaufmann. Auch war der Unfug stark, welcher mit dem Nachdrucken von Auf sätzen beliebter Schriftsteller in Zeitschriften getrieben wurde- Zuweilen erschien ein in Paris lheucr honorirtcr Aufsatz wenige Tage hernach in zwanzig Provinzialzcitungcn, wurde auch wohl in Pariser Zeitungen am andern Tage wieder ab gedruckt, und war dies alles geschehen, so machten sich die Brüsseler Nachdrucker darüber her und druckten ihn entwe der mit der ganzen Zeitschrift nach, worin er ursprünglich ^ erschienen war, oder rückten ihn willkührlich in eine den Parisern nachgemachte Zeitschrift ein. Gegen letztere ver mag der Schriftstellerbund einstweilen noch nichts und kann 5r Jahrgang. § blos die Französischen Nachdrucker belangen. Da der Bund die Processe seiner Mitglieder durch eigens dazu bestellte Anwälte führen läßt, so sind die Schriftsteller wenigstens der Unannehmlichkeit überhoben, selbst vor Ge richt zu erscheinen und dort ihre Nachdrücke zu verfolgen. Dieser erste Proccß des Bundes hatte eine Menge Neugie riger, besonders Gelehrter, in den Gerichtssaal gezogen. Die Anwälte der Beklagten verlangten die Mittheilung der Bundesacte, und da diese nicht verweigert werden konnte, so wurde die Fortsetzung der gerichtlichen Verhandlungen auf vierzehn Tage ausgesetzt. Findet sich etwas nicht Ge setzliches in diesem Vertrage, so werden die Advocaten der Nachdrucker nicht ermangeln, es aufzudecken und auf Ab weisung des klagenden Bundes anzutragen, wodurch dann die Schriftsteller genöthigt würden, ihr Recht selbst zu ver fechten oder von einem Advocaten in ihrem Namen verthei digen zu lassen. Hat der Bund einigen Bestand, wie cs den Anschein gewinnt, so will er in allen großen Städten Frankreichs Agenten halten, welche über den Nachdruck wachen sollen, da derselbe auch im Innern des Reichs, wie zu Lilles, Avignon, Toulouse, nicht unbedeutend ist. In Hinsicht des auswärtigen, besonders des Belgischen Nachdrucks scheint man bis jetzt noch an keinen entscheiden den Schritt gedacht zu haben, und vermuthlich kann man cs sich nicht verhehlen, daß die Abstellung dieses für Fran zösischen Buchhandel und Literatur so nachtheiligen Unfugs sehr große Schwierigkeiten darbictet. Diese Schwierigkei ten hat neulich ein Herr Carron aus Brüssel in der kevus cirr dlorcl mit großer Sachkenntniß, wiewohl nicht ganz un parteiisch (da ec als Belgier bei der Beibehaltung des Nach drucks betheiligt ist) auseinander gesetzt. Seine Sätze sind 130