für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§80. Freitags, den 7. September 1838. Gesetzgebung. Von dem Königl. Preuß. Ober-Censur-Collegium wurde für nachstehende, außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debitserlaubniß erlheilt: 1) Orelli, C. v., Franzos. Chrestomathie. Zürich, Schultheß. 2) Wörterbuch dazu. Ebendas. 3) Füßli, I., Rede gehalten bei Eröffnung der außer ordentlichen Zürcherischen Synode, den 8. Mai 1838. Ebendas. 4) Löwig, E., Chemie der organischen Verbindungen. In Bandes 1e Lief. Organische Säuren. Ebendas. 5) Burkhard, Katechismus d. ehr. Rel. Ebendas. 6) Jugendblätter von Barth und Hänel, 56 Halbjahr, Hst. 1. (Juli 1838.) Straßburg, Scheurer. Die Gesetzgebung wider den Nachdruck in Sachsen. IV. Artikel. Wir haben versprochen, das Ergebniß des zwischen der Weidmann'schcn Buchhandlung und Julius Wunder's Ver lagsmagazin über den Döcing'schen Nachdruck der Goclhe'- schen Briefe an Lavater obschwcbenden Protestes bekannt zu machen und lösen dieses Versprechen, obwohl auch die Entscheidung des Oberappellationsgcrichts gegen die Kläger ausgefallen ist. Ohne nämlich jetzt schon auf die Frage über den Nachdruck selbst einzugehen, ist in höchster In stanz, nach Inhalt der Beilage Z, das erste Eckennlniß be stätigt worden. Der Widerspruch, welcher darin liegt, daß das Eigenthum des Adressaten an einem Briefe aus drücklich anerkannt und demselben gleichwohl das allge- 5r Jahrgang. , meine Recht der beliebigen Nutzung dieses Eigenthums j durch Veröffentlichung abgesprochen wird, bleibt ungelöst, ! denn auch das Oberappellationsgericht hat so wenig ein Ge setz , als eine gesetzliche Analogie anzugeben vermocht, durch welche die behauptete Beschränkung gerechtfertigt würde, und fast scheint es, als ob die continentale Scheu vor aller Oeffentlichkeit größeren Einfluß auf die Entschei dung ausgcübc hätte, als die Verfasser sich selbst bewußt gewesen sein mögen. Inzwischen steht vor der Hand in Sachsen der Grund satz fest, daß das Eigen thum an Briefen nur von , dem Adressaten, das Verlagsrecht nur von dem Ver fasser oder von dem, an welchen es ausdrücklich über trugen worden ist, rechtsgültiger Weise erworben wer den kann. Da nun dem Adressaten eben sowohl, als dem Adres- ^ sauten daran gelegen sein kann , daß ein an ihn gerichteter Brief nicht veröffentlicht wird, und da derselbe sich im un streitigen Eigenthume des Originalmanuscriples befindet, welches, wie wir an einem andern Orte Nachweisen wer den, in einer viel nähern Verbindung mit dem literarischen Eigenthumsrechte steht, als bis jetzt angenommen wird, so dürfte jedem Verleger von Briefen, welcher in Sach- ^ sen gegen Nachdruck und sonstige Verantwortlichkeit ge schützt zu sein wünscht, unbedingt zu rathen sein, solche nur mit beiderseitiger Einwilligung, des Schreibers und des Empfängers, abzudrucken. Diese Cautel ist der we sentliche Gewinn für den Buchhandel, welcher zum From men Aller aus ber beharrlichen Fortsetzung des oberwähnten Protestes resultirt. Leipzig, im Juli 1838. vr. Sckellrvitz. 140