für den Deutschen Buch Handel und für d mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 81» Dienstags, den 11. September 1838. Ueber das literarische Eigenthum. (Aus Bran's Miscellen.) Gegenwärtig, wo die Bestimmungen der Deutschen Bundesversammlung, wie des Königsreichs Preußen, über den Nachdruck und das literarische Eigen- lhum das allgemeinste Interesse in Anspruch genommen haben, möchte es nicht unwichtig sein, die Ansichten eines Französischen Publicisten über den Gesetzentwurf über den selben Gegenstand zu vernehmen, mit welchem in Paris das Eomite des Innern im Staatsrath beschäftigt ist. Die Amcricanischen Gesetze sichern dem Verfasser eines Werkes, oder seinen Erben, nur vierzehn oder achlundzwan- zig Jahre freien Nießbrauch der Publication; vierzehn Jahre, wenn der Verfasser in den vierzehn Jahren stirbt, ^ achtundzwanzig, wenn der Todesfall nach Ablauf dieses Termins cintritt. — Die Englischen Gesetze sichern ihm den Besitz seiner Arbeit aus Lebenszeit, und garanlircn ihm und seiner Familie diesen Besitz jedenfalls achtundzwanzig Jahre lang; so daß, wenn er während der achtundzwanzig Jahre der Publication stirbt, seine Erben den Genuß des Besitzes bis zum Ablauf dieses Termins forlbehaltcn; ist er aber todt, und sind die achtundzwanzig Jahre verflossen, so haben die Erben kein Recht weiter in Anspruch zu nehmen. — Besser macht cs das Französische Gesetz; cs garantirte, ' wie das Englische Gesetz, dem Verfasser den lebenslänglichen Nießbrauch seiner Werke, und nach seinem Tode in jedem Fall seinen Erben einen Besitz von zwanzig Jahren. — Das im Vorschlag befindliche Gesetz hat noch etwas Besseres > im Sinn, als das bestehende; wie dieses erkennt cs dem ^ Verfasser ein absolutes Eigenthumsrccht auf Lebenszeit zu , 5r Jahrgang. ^ und garantirt dann noch seinen Erben , oder wer sonst ei gnen gegründeten Rechtsanspruch darauf hat, einen Besitz von fünfzig Jahren, eine Periode, die ungefähr der Le- l bensdauer der darauf folgenden Generation gleichkommt. So wichtig nun auch diese Verbesserung ist, so kann ! man sie doch nicht vollkommen nennen, und trotz des gu- ! ten Willens der Urheber derselben ist das literarische Eigcn- thum im Gesetzentwurf nicht reell begründet- Im Princip anerkannt, wird cs sogleich in der Anwendung verkannt; !! denn hier ist der Verfasser reell nur Usufructuac seines Buches, wenn auch immer dieser Nießbrauch fünfzig Jahre nach ihm dauern sollte, und das Publicum wird als wahrhafter Eigenlhümer constituirt, weil diesem defi nitiv das Eigenthum des Wecks, und zwar perpeluirlich, hcimfällt. Frei heraus gesagt, wir begreifen nicht, warum man, da man doch so viel gethan, dem literarischen Eigenthum eine ziemlich lange Dauer zu garantiren, sich nicht hat entschließen können, zu erklären, daß dasselbe, wie andere Arten des Eigenthums, auf unbestimmte Zeit übertragbar sei. Wir werden uns sogleich erklären, warum; zuvor aber wollen wir in Betracht ziehen, wie die Urheber des Projects,nachdem sie auf die percmtorischste Weise versichert haben, daß die von einem Schrifsteller publi- cirtcn Werke wie absolutes Eigenthum be trachtet werden, über welches er das Recht der freien Verfügung hat, sich plötzlich nichts desto- wcnigcr zu der Erklärung veranlaßt sehen, daß er cs nur auf eine beschränkte Zeit übertragen kann. —Ihre Gründe sind folgende; sie sagen : mit dem Tode eines Schriftstellers complicire sich das Recht seiner Erden auf 142