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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1838
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- Deutsch
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1851 81 1852 das Eigenthum seiner Werke mit einem von der Ge sellschaft erworbenen Genußrechte, welches nicht gestatte, daß das Eigenthum seiner Werke jenen ganz an heimfalle. Sic fügen hinzu, daß in der That große Jn- convenienzen daraus erwachsen würden, wolle man sie als immerwährende Eigcnthümec anerkennen; denn gestatte!j man ihnen das immerwährende Recht, die Werke, deren ^ Erben sie geworden, zu verkaufen, so wäre die Folge, daß ^ zu ihrem Voriheil eine Act von perpekuiclichec Auflage auf I den Buchhandel begründet, der Verkaufswerth der Bücher ^ erhöht werde, und der Verbreitung der Aufklärung dadurch ^ Eintrag geschehe; eine Nation käme dadurch in Gefahr, sich durch die Habgier, die Laune oder die Vorurlheile eines einzigen Individuums der nützlichsten Werke beraubt zu sehen; dem fremden Nachdruck werde dadurch Vorschub ge leistet, und endlich erwüchsen so dem Buchhandel hemmende Schwierigkeiten, der nach Verlauf einiger Generationen nicht mehr wissen würde, wo man die Eigenthümer von Wecken zu suchen habe, von denen man einen neuen Ab druck machen wolle. Aus folgenden Gründen erscheinen uns nun aber jene Vorwände unpassend, und müssen wir cs fortwährend für verderblich erachten, daß man das literarische Eigenthum? nicht ebenso wie andres unbeschränkter Uebercragung fähig ! erklärt hat. — Wenn es zuerst begründet wäre, daß nach ^ dem Tode eines Verfassers sein Eigenthumsccchk sich vcrän- ( dere und nicht ganz auf seine Erben übergehe, so müßte ^ es schon sonderbar erscheinen, daß man ihnen dies Recht!! fünfzig Jahre lang unangefochten erhält. Allein verweilen wir nicht bei der Inkonsequenz dieser Art und Weise zu raisonniren, sondern betrachten wir sogleich den eigentlichen Grund der Sache, und zwar die Frage, ob cs gegründet ist, daß nach dem Tode eines Verfassers sein Eigenthums- recht an einem Werke, welches er veröffentlicht hat, durch ein Nießbrauchrecht verändert wird, welches die Gesellschaft durch die Thatsachc dieser Veröffentlichung erworben hat? Man wird nicht leugnen, daß das Werk, so lange es als Manuskript in seinen Händen bleibt, sein ausschließ liches, absolutes Eigenthum war; daß ec es modificiren, zerreißen, verbrennen, kurz ganz darüber verfügen kann, wie über eine ihm eigenthümlich gehörige Sache. Nun tritt die Thatsache der Veröffentlichung ein. Was ist die Folge davon? Hat der Autor durch diese Thatsache das ! Eigenthum seines Buchs verloren, wenn damit keine an- dere Veränderung Statt gefunden hat, als daß er das Recht verkaufte, eine gewisse Anzahl von Eopien davon zu nehmen? Ohne Zweifel ist jeder Eigenthümer so vieler Eopien des Werks geworden, als er erworben hat; Alle, selbst die, welche es nicht gekauft, aber dessenungeachtet Mittel gefunden haben, es zu lesen, können für sich dar aus die darin enthaltenen Ideen und Empfindungen be nutzen , sich ancignen und derselben bedienen, um andere Werke auszuarbeitcn. Allein hat denn irgend Jemand das Recht erworben, sich des Buchs selbst als Eigenthum zu bemächtigen, und davon zu seinem Nutzen neue Eopien abzuziehen? Ist aus der Vermehrung und Verbreitung der Ausgaben ein Recht erwachsen, daß irgend Einer das Buch von Neuem ohne Zustimmung des Verfassers drucken las sen kann? Gewiß nicht. Warum sollte nun dieses Recht, welches Niemand hatte, so lange der Autor lebte, nach seinem Tode Jedermanns Recht werden? Es ist klar, wie das Licht, daß das Nießbrauchsrecht des Publikums nach wie vor seinem Tode stets auf die bezahlten veröffentlichten Exemplare beschränkt war, und nie sich zu dem Recht ge stalten kann, ohne Bezahlung neue Ausgaben zu veröffent lichen. Das Recht des Publikums auf den Nießbrauch der Exemplare, die man ihm verkauft hat, bietet durchaus nicht das geringste Hinderniß, daß man nicht dem Erben des Verfassers das ausschließliche Recht zuerkenncn sollte, neue Ausgaben zu verkaufen, da der Verfasser dies Recht in seiner Unversehrtheit behalten und ihm übertragen hat. (Fortsetzung folgt.) Auch noch eine bittende Stimme, gewiß im Namen Vieler: Zur Vereinfachung des Rechnungswesens unter uns al les netto auszuwerfen! — Die kleine Mühe, vor der Linie den Verkaufspreis zu bemerken, wird doch Keinen abschre- cken? Genau Rechnende mögen Pfennigcolonnen anlegen — übrigens gleicht sich wohl die Differenz aus, wenn 3 für 4 und 5 für 8, und so in diesem Vcrhältniß die Regulirung angenommen wird. M i s c e l l e. Russische Literatur. Einen wichtigen Beittag zur Russischen Cullurgeschichte liefert das in Franz. Sprache verfaßte, zu Warschau herausgegebene U,r s)-8tü- ms äa xroAros et 6e oulture cls liussrs" von Krusen- stern, bearbeitet nach amtlichen Daten und Dokumenten. Kircjewski hat an 4000 (Russische) Volkslieder gesammelt, die er dem Druck zu übergeben beabsichtigt. Eine eben falls sehr ansehnliche Sammlung von Kleinrussischen Volks liedern besitzt Hr. Bodjanski. —Krylow ist jetzt der Lieb lingsdichter des Russischen Volkes. Die zahlreichen Ausga ben seiner Fabeln haben seinen Ruf im ganzen Reich und unter allen Ständen verbreitet. Unter den Prosaikern sagt dem Geschmacke des Publikums am meisten zu der junge, talentvolle und fruchtbare Gogol, der bisher das Vorzüglichste im Gebiete der Russischen Novelle geleistet. Seine „Abende auf Dikanka" und sein „Mirgord" werden mit allgemeinem Beifall gelesen. Er erinnert uns an Jrwing, obgleich er diesen an Vielseitigkeit des Talentes übertrifft. S^n Lustspiel „der Revisor" erschütterte das Petersburger und Moskauer Theater mit dem schallenden Gelächter der Zuschauer. Verantwortlicher Redakteur: C. F- Dbrffling.
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