>!> t Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§89. Dienstags, den 9. October 1838. Buchhandel. Wohlgemeinte Hinweisung auf das neue Preußische Gesetz v. 31. Marz ». c. über die Ver jährungsfristen. Unter die verschiedenen Ursachen, welche den schlei chenden Verfall so mancher Buchhandlung herbciführcn, gehört wohl unzweifelhaft das Creditgeben an zu viele Personen, welche durch ihre Stellung keine sichere Garan tie für die spätere Zahlung bieten; denn obgleich das Streben nach wissenschaftlicher Ausbildung, wodurch sich unsere Zeit auszeichnet, dem Buchhandel eine nie dage wesene Vividität gibt, so lehrt doch auch die tägliche Er fahrung, daß eines THeils viele unvermögende Per sonen, ohne alle Talente, sich auf Kosten des Buchhänd lers, der einstweilen die nöthigen Bücher creditweise her gibt, den Wissenschaften widmen und, zu spät von ihrer Untauglichkeit überzeugt, ihrem Buchhändler die Augen öffnend, mit letzterem ihr „Oleum et oporsm perclicli" ausrufen; andern Theils, daß cs viele schlechte In dividuen gicbt, welche die vom Buchhändler so eben auf Credit entnommenen Werke bei den Antiquaren und Tröd lern ungesäumt versilbern, ohne an Wiederbezahlung zu denken; und endlich, daß das Streben, das Heimath- land zu verlassen und in ferne Länder oder Weltthcile auszuwandern, in unerhörter Weise überhand genommen hat, so daß die Unsicherheit persönlicher Forderungen von Jahr zu Jahr steigt. Wohl namentlich in Betracht auf letzteren Grund, und damit der Gläubiger bei Zeiten, che es zu spät wird, seine Forderung feststclle, hat die Providenz der Preuß. Regierung 5r Jahrgang. in dem Gesetze vom 31. März d. I. über die „Ver jähr u n gsfri st" *) die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren auf die jetzige kurze, von 2 Jahren, eingeschränkt, und erlaube ich mir namentlich darauf aufmerksam zu machen, daß nunmehr nach Verlauf von 2 Jahren, seit Publication die ses Gesetzes, oder resp. 2 Jahre nach Eontraction der Schuld, der Debitor dem Buchhändler, wenn dieser Rechnung überreicht, mit rechtsgültiger Wirkung sagen kann: Schuldig bin ich Dir die Summe, aber ich bezahle doch nicht, weil — Deine For derung verjährt ist. In diesem Gesetz liegt (nicht allein für den Buch händler, sondern für jeden Gewerbetreibenden) die stärkste Aufforderung, seinen Ruin nicht leichtsinnig herbeizufüh ren , und ich hege die feste Ucberzeugung, daß die Kla- ! gen über die Zahlungsunfähigkeit so vieler, selbst sonst geachteter und redlich denkender Buchhändler verstum men werden, wenn unter ihnen das unvorsichtige Ere- ^jtgeben aufhören wird. Es ist dies der eigentliche Krebsschaden, welcher an ! den Geschäften der größern wie der kleinern unsererStan- desgenossen nagt. Berlin, d. 27. Septbr. 1838. I. D. E. *) Ich verweise hierbei auf die bei Leuckart in Breslau vor Kilrzem erschienene kleine Schrift: die Verjährungsfristen von 24 Stunden bis zu 30 Jahren, nach Preuß. Gesetzen. 158