Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1838
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- 1838-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1838
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- Deutsch
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2123 90 2124 buchhändler; denn dem Verleger wird gegen künftige Spe kulationen auf einzuführcndc Schulbücher ein Niegel vor geschoben , und er muß aufs Verlegen verzichten, uno durch die vom Eentcal-Schulbüchcr-Verlag vorzunchmenden Ma nipulationen wird dem Soctimentshandel eine Nahrungs quelle ganz versiegen, weil der Schulbüchec-Vcrlag an jede Schule selbst direct die nöthige Anzahl der Bücher einlie fert und vom Rectorate darauf das eincassirte Geld direct wieder empfängt. Zum Verkauf der Schulbücher bedarf man in Bayern künftig der Buchhändler also nicht mehr. Was fangen aber diese, namentlich in den Pcovinzialstäd- ten, an, wo ihre Existenz sich quasi darauf stützt? Dem Vcrlagshändlec, der wirklich so glücklich ist, ein Werk in der vorgezeichneten Tendenz als Verlag zu besitzen und welches zur Einführung mit gewählt wurde, diesem guten Manne wird das Bischen Verdienst dadurch noch ge schmälert, daß das Institut gehalten ist, solche Werke dem Verleger in Masse zu gedrückten Preisen abzukaufen, oder das Verlagsrecht davon für Bayern an sich zu bringen, weigert er sich indeß, das Eine oder Andere zu thun, nun so soll ihm gleich mit den Worten gedroht werden, daß das nur sein eigner Schaden sei und das Institut Mittel und Wege kenne, ein ähnliches Werk einzuführen oder bearbei ten zu lassen, wodurch das seine dann ganz natürlich über flüssig werde. Der Central-Schulbücher-Verlag ist also eine reine Verlagshandlung, ohne gleiche Lasten mit dem Verleger zu tragen, ohne Risico zu haben, denn seine Werke werden bestimmt eingeführt; es ist aber auch ein komplettes Sorlimentsgeschäft dadurch, daß cs selbst di rect debitirt, ja es ist noch vielmehr, es ist ein Verlags und Sortimentsgeschäft mit dem höchst ungerechten Mo nopole, mit dem Z w a ng sre ch t, den Nutzen von sei nen Artikeln allein zu ziehen und der Bevölkerung von Bayern den Zwang anzulegen, nur von ihm direct zu kaufen. Solche Rechte hat bis jetzt noch kein derartiges Ge schäft in der ganzen Welt, und da in Bayern laut Con stitution alle Monopole und alle Zwangs rechte aufhören sollen und nie gestattet werden, so läßt sich von der Gerechtigkeit des Königs erwarten, ec werde solche An maßungen des Instituts, bei einer Klage der Buchhändler Bayerns, zu strafen wissen und den Buchhändlern Gerech tigkeit an gedeihen lassen. Wozu der Nutzen, den dieses herrliche, einen Theil der Staatsbürger ruinirende Institut abwirft, verwandt wird, darf hier nicht Gegenstand der Untersuchung sein; ob ec zu frommen oder weltlichen Zwecken benutzt wird, muß sich auch einmal aufklären, da die Zeit ja Alles zu lehren weiß. Man wäre gar nicht so weil in die Details Angegangen, wen» dieses Alles nicht gar zu sehr mit der vor einigen Jahren den Bayerschen Buchhändlern auf höher» Befehl gestellten Bitte: man möge der Regierung an- zeigen, wodurch das Aufblühen des gesunke nen Buchhandels in Bayern zu befördern sei, im Contraste stände. Wohl sollen der Zeit die Buchhändler ihre Ansichten vertrauungsvoll niedrrgelegt und Mittel und Wege angege ben haben — aber es blieb beim Alten, es geschah Nichts. — Aber dennoch glückliche Zeit, wo es beim Alten geblieben ist! zehnfach glücklicher warst du dennoch, als die jetzige, wo dem Buchhandel das Messer über dem Herzen hängt, und ihm jeden Augenblick den Rest des Lebens zu nehmen droht. M i s c e l l e. Aus der Pfalz, den 18. Sept. Durch eine könig liche Ministerialvcrfügung ist dieser Tage angeordnet wor den, daß kein Blatt der „Leipziger Allgemeinen Zeitung" von den Postexpeditioncn mehr an die Abonnenten direct abgegeben werden darf, sondern daß jede einzelne Nummer vor der Ausgabe an die Local-Polizeibehörde zur Durchsicht überliefert werden muß, welche dann, sobald sie nur irgend etwas anstößig Scheinendes darin findet, kurzweg das Blatt zurückbehält. Eine Beschlagnahme in der Art, welche das konstitutionelle „Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels" vorschreibt, und wonach die Kceiscegicrung in collegialischer Form und sodann überdies noch das Ministerium über Fortsetzung der Beschlagnahme zu erkennen haben, findet bei den Zeitungen nicht Statt, sondern wird bloß bei Büchern angewendet. Es ist gewiß zu bedauern (und ohne einen Tadel aussprechen zu wollen, machen wir diese Bemerkung), daß aus solche Weise gar oft subalterne Polizeibeamte über die, in einem andern Bun desstaat ohnedies schon durch einen wissenschaftlich gebilde ten Ccnsor gutgeheißenen schriftstellerischen Arbeiten, zum Theil der ersten Publicisten Europas, zu entscheiden be kommen. Eine natürliche Folge ist, daß die Abdrücke der nämlichen Nummer eines Blattes, welche an einem Orte hinweggenommen wurden, am andern benachbarten, im nämlichen Regierungsbezirke gelegenen, offen ausgegebcn werden. Ohnehin kann Derjenige, welcher sich näher für einen Gegenstand intercssirt, alle hier mit Beschlag beleg ten öffentlichen Blätter in sämmtlichen Nachbarstaaten ohne Ausnahme (insbesondere in den ganz nahe an der Grenze gelegenen Städten Saarbrücken, Kreuznach, Worms, Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe, Lauterburg, Weisscnburg ic.) in den Lesegesellschaften, Kaffee- und Gasthäusern finden. Ja nicht selten circuliren diejenigen Zeitungen frei, welche die nämlichen Aufsätze in Nachdrü cken oder Deutschen Uebersetzungcn enthalten, wegen deren das Originalblatt mit Beschlag belegt wurde. Namentlich ist dies bei dem „Frankfurter Journale" der Fall, welches ohnehin schon bisher die aus der „Leipziger Allgemeinen Zeitung" abgedruckten Artikel um einen, ja sogar um zwei Tage früher zu uns brachte, als das Originalblatt selbst ankam. Verantwortlicher Redactcur: C. F, Ddrffling.
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