für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getehäktsjweige. Herausgegcben von d n Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§91. Dienstags, den 0. November 1838. Würtembcrgischcs Gesetz gegen den Nachdruck. ttorrcsxondenz. Stuttgart, den 26. Oktober 1838. Unsere gestri gen Zeitungen bringen nun Promulgation des Gesetzes ge gen den Nachdruck, gegeben am '17. October, wie solches schon in Nr- 62 des Börsenblattes abgcdruckt steht; ferner noch eine Verfügung, in Betreff der Vollziehung dieses Gesetzes, also lautend: Verfügung hinsichtlich dcr Vollziehung des Gesetzes vom 17. Oct., betreffend abgeänderte provisorische Bestimmungen gegen den Büchernachdruck. Hinsichtlich der Vollziehung des Gesetzes vom 17. Oct. d. I., betreffend abgcändecte provisorische Bestimmungen gegen den Büchernachdruck, wird hiedurch in Gemäßheit höchster Entschließung vom gleichen Tage Folgendes ver fügt: 4. Au Art. 1 des Gesetzes, tz. 1. Als Verviel fältigung eines künstlerischen Erzeugnisses im Sinne des Art. 1 des Gesetzes sind: 1) Nachbildungen von Werken zeichnender Kunst in plastischer Form oder von plastischen Werken durch zeichnende Kunst, desgleichen 2) Darstel lungen nach einem Originale mit Veränderungen des letz tem, vermöge welcher jene als eigcnthümliche Kunsterzcug- nisse angesprochen werden können, nicht zu betrachten. §. 2. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren in der Aufeinanderfolge der einzelnen Bande oder Hefte eines in Abtheilungcn hcrauskommcndcn Werks werden in Hinsicht auf die Berechnung der Schutzdauer gegen den Nachdruck (Gesetz Art. 1. Absatz 3)*) die bis zum An fänge dieses mehr als dreijährigen Zeitraums erschienenen *) Dieser Absatz 3. ist in das provisorische Gesetz noch ein- gcschobcn. A. d. C. 5r Jahrgang. Bände oder Hefte als ein für sich bestehendes Werk be trachtet, und die später erscheinende neue Folge von Bän den oder Heften wird als ein neues Werk behandelt. R. Zu Art. 2 des Gesetzes, tz. 3. Die Bezirkspolizei stellen haben das Gesetz vom 17. October d. I. unmitlel- bar nach dem Empfange der dasselbe enthaltenden Nummer ^ des Regierungsblatts den Buchdruckern und Händlern, k desgleichen den Kupferstechern, Lithographen, Stnkkatoren s und sonstigen die mechanische Vervielfältigung bildlicher Darstellungen oder den Handel mit solchen Darstellungen gewerblich ausübenden Einwohnern ihrer Bezirke in einem urkundlichen Acte zu eröffnen, mit welchem die dreißig tägige Frist für die Vorlegung der bereits veranstalteten Nachdrücke oder Nachbildungen zur Stempelung zu laufen beginnt. Außerdem ist für das gehörige Bekanntwerden des Gesetzes und der gegenwärtigen Verfügung durch den Abdruck derselben in den Local- und Bezirks-Jntelligenzblättern zu sorgen. §. 4. Bei dem in vorstehendem §. 3>. angeordneten Eröffnungsact sind die Personen, welche von dcrBestimmung des Art. 2 des Gesetzes Gebrauch zu machen im Falle sich befinden, zur vorläufigen Anzeige der Werke, von wel chen sie bereits vollendete Nachdrücke oder unter das Gesetz fallende Nachbildungen besitzen oder aber dergleichen ver anstaltet haben, so wie in letzterem Falle zur Anzeige, wie weit die Veranstaltung bereits gediehen sei, aufzufocdern. Diese vorläufige Anzeige genügt indeß nicht zur Wahrung der von dem Gesetze anberaumten dreißigtägigcn Frist, vielmehr müssen innerhalb der letztem dem Bezirks-Poli- zeiamtc die zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes bereits fertig vorgelcgcnen Exemplare des Nachdrucks oder der Nachbildung, beziehungsweise die im gedachten Zeitpunkte 174