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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1838
- Strukturtyp
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- 1838-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1838
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- Deutsch
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2531 104 2532 Ich werde mich begnügen, eine Thatsache hier spre chen zu lassen: möge aus dieser dann jeder Biedermann für sich selber den Schluß ziehen; mir muß daran ge legen sein, nachdem Herr (5. H. in seiner Erklärung von verunglimpfenden Angriffen gesprochen, zu zeigen, daß es sich allein um Ehrenhaftigkeit handelt- Mit wenigen Worten wiedergegcben, ist der Inhalt der Erklärung des Herrn E. H. dieser: Er habe nicht allgemein, sondern nur ausnahmsweise garan- tirt, und bleibe daher auch nur denen garant, welche seine Bürgschaft (d. h. das Etablissements-Eirculair von Franz Hoffmann, welches diese ja ent hielt) vorweisen könnten: nur den Verpflichtungen ge gen diese werde er nach Beendigung des Eoncurs-Proces- scs Nachkommen. Aus dieser Erklärung geht also füglich hervor, daß Herr E H. die Garantie für seinen Bruder s. Zeit nur Einzelnen, Bestimmten übersandt habe; wie kommt cs aber, daß Herr E. H., der sich doch diese Einzelnen wird aufnolirt haben, dem also diese sowohl als die, welche die Garantie nicht erhalten, bekannt sein müssen, doch noch die Vorweisung des Eirculairs, das ja leicht ab handen gekommen sein kann, verlangt, während er doch gleich sagen könnte: Dir habe ich garantirt, und Dir nicht. Angenommen aber, Herr Franz H. hätte das Eirculair nur Einzelnen gesandt (obgleich ich unten zeigen werde, daß dies nicht der Fall), steht denn in der Garantie, daß nur dem Einzelnen garantirt wird? Zst das Eirculair sowohl, als die Gutsagung nicht ganz all gemein abgesaßt? Sagt nicht Herr E- H. in letzterer: „ Nehmen Sie den jungen Mann mit derselben Freund lichkeit aufw."! Geht das nur auf den Hinen, an den das Eirculair gerichtet? Herr E. H. hat durch seine Gutsagung für seinen! Bruder dessen Eredit überhaupt befestigen, unterstützen wollen: das ist ja allein der Haupt-Zweck jeder Ga rantie; jetzt soll aber Derjenige, der wirklich kein Eircu lair erhalten, und vor Versendung seiner Nova rc. in Leipzig bei seinem Eommissionair sich erkundigen ließ, ob Franz H. gut sei, dem da die Antwort ward, ec könne ihm immer liefern, Earl Hoffmann in Stuttgart habe für ihn garantirt, der also schloß, das ihm nicht zugekom- mcnc Eirculair des Franz H. an ihn sei unterweges ver loren gegangen, oder es seien vielleicht nicht hinreichend Erempl. abgedruckt— dieser also, der so der von Hrn. Earl Hoffmann ausgesprochenen Garantie vertraute, soll für sein Vertrauen damit belohnt werden, daß, nachdem Franz H. sallirt, er von Earl H. Nichts erhält. War nicht Hrn. Earl H's Gutsagung für seinen Bruder eine im ganzen Buchhandel bekannte Thatsache und, mindestens gesagt, moralisch eine Garantie für alle Forderungen! an diesen! Aber aus No. 19 des Organs von diesem Jahre geht auch klar hervor, daß Herr C. H. sogar direct dem gcsammten Buchhandel garantirte. Schon in No. 8 des Organs wird Herrn Franz H. vorgeworfen, daß er nie ein Eirculair versandt, noch in den Buchhänd ler-Blättern habe abdrucken lassen: in No. 19 steht eine Erwiederung des Herrn Franz H., in welcher er ' sagt: „,,Jch habe sowohl von hier, als bei meinem er sten Etablissement von Zürich aus, sämmllichen (sic!) ehrenwecthcn Handlungen meine Circulaire übersandt, ob gleich ich nicht für gut befunden habe, dieselben im Or gan apart abdrucken zu lassen."" Kann jetzt noch ein Zweifel obwalten? Aber sollte Einer, der Herrn Earl Hoffmann's Gut sagung nicht vorsindet, ihn gerichtlich belangen, wird der Richter obige Worte dcLLran; H. als hinreichendes Document gegen Herrn Eaßs H. annehmen ? Ich weiß nicht: ich glaube sogar: nein: nun: Alle, die in die sem Falle sind, denen das Schicksal oder die Unordnung des Lehrlings ein wichtiges unter hundert unwichtigen Circulaircn verlieren ließ, verweise ich kurz auf das Eta- blisscmcnts-Eirculair des Herrn Fnmz Hoffmann aus Goß - lar, vom 2. Jan. dies. Jahres. Dasselbe beginnt also: „ „Es wird Ihnen bekannt sein, daß ich durch Familicnver- hältnisse.gezwungen wurde, die in Zürich von mir im I. 1835 etablirtc Buchhandlung an meinen Bruder Earl Hoffmann in Stuttgart zu verkaufen." " Durch Zufall kommt mir erst jetzt dieses Eirculair in die Hände: Herr C.^ H. hat wohlweislich von demselben ganz geschwiegen. Nach diesem Eirculair bedarf cs gar keiner weiteren Auseinandersetzung: Hr. Ean Hoffmann ist Besitzer der Handlung Franz' Hoffmann in Zürich: ihm steht also ganz natürlich auch die Befriedigung der Forderungen an diese zu: — wem denn sonst? Seinem Bruder? der hat ja das Geschäft an ihn verkauft! Oder wird dieses Factum Hr. §. H. in Abrede stellen? Hat er demselben widersprochen? Und kann er sagen, daß ihm obiges Eir culair und sein Inhalt unbekannt sei? Hat nicht Herr Franz H. laut erklärt, cs wurde allen ehrenw. Handlun gen übersandt! Dürfte auch hier der Richter zu Gunsten des Herrn C. H. entscheiden, nun —so mag wenigstens die öffentliche Meinung ihr Unheil sprechen: — sie hal's wohl schon gethan. § In s. Erklärung fordert Herr E. H. Alle, die an die Buchhandlung Franz Hoffmann in Zürich Ansprüche zu machen haben, aus, ihm dieselben zu übertragen, damit ec sie im Eoncurse geltend machen könne. Wer wird das lhun? Denn tritt nicht der, welcher Ansprüche an die Buchhandlung Fr. H. in A. zu machen hat, und diese zu obigem Zwecke Herrn E. H. überträgt, in das gewöhnliche Vcrhältniß des nur bei der Eoncurs- Masse des Fr. H. Betheiliglcn, und begiebt sich dadurch aller Ansprüche an Earl Hoffmann und seine Garantie ? Man übersehe dies ja nicht! Herr Earl Hoffmann beschwert sich über anonyme Angriffe. Mein Name wie meine Person hat mit dieser Angelegenheit, die den gcsammten Buchhandel angeht, gar nichts gemein: Herrn E. H. steht meine Persön lichkeit so fern, als mir die seine. r. Verantwortlicher Redakteur: C. F. DLrffling.
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