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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1838
- Sprache
- Deutsch
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2379 99 2380 tant-Casse- u. 6) Pranumerations-Conto fremden Ver lags. Wir möchten Hercrn H. nur die einzige Frage ver legen , wie ec cs wohl anfangen würde, um durch neue Auflagen unbrauchbar gewordene, oder im Preise herab gesetzte Lager-Artikel abzuschrcibcn, oder wirklich geleistete Vorausbezahlung auf künftig erscheinende Werke zu ver rechnen; Vergebens steht man sich nach einer Andeutung um, wie solche, in jeder Sortimentsbuchhandlung verfal lende Geschäfte zu buchen sind; Herr H. beobachtet darüber ein tiefes Schweigen und überlaßt es dem Scharfsinn ei nes Jeden, sich zu helfen, so gut er kann. Da A. in sei nem Werke, welches bekanntlich einige Jahre früher er schien, dieser Fälle erwähnt und die Buchung derselben gelehrt hat, so hätte Herr H. derselben, wenn auch nur passant, gedenken und, vorausgesetzt, daß er im Stande war, eine bessere Methode zu lehren, wenigstens andcuten sollen, wie man cs anfängt, um jeden Monat den Nettobetrag zu ermitteln. Denn da bekanntlich nicht alle Kunden gleichen Rabatt erhalten, deren Conti auch in Ordinair und Netto geführt werden, und der Rabatt jedes Mal nur bei dem Ausschreibcn der Rechnungen ab gezogen wird, so würde in einem, nur einigermaßen be deutenden Sortimcntsgeschäftc die Ermittelung des Netto betrages des abgcsctzten Sortiments ohne ein Scontro nicht allein ziemlich weitläufig sein, sondern auch nicht die Genauigkeit gewähren, die erfordert wird, um den Stand dieses Geschäftszweiges jederzeit zu übersehen. Da das Sortimcntsgeschäst in den meisten Handlungen Haupt sache ist, so hätte diesem größere Sorgfalt gewidmet wer den sollen. Zuletzt möchten wir Herrn H. nur noch fra gen: ob er denn cinchangirtcs Sortiment, so wie ganz veraltete Artikel ebenfalls zu den vollen Ladenpreisen in Rechnung ausmmmt? Das alles sind Mängel, die Je dem ausfallen müssen. 8) Handlungsbibliothck - und 9) Handlungsmobiliar- Conli können unbeschadet der Nichtigkeit in eins zusam men gefaßt werden. Wir möchten aber Herrn H. fragen, weshalb er diesen nicht alljährlich nur etwas Weniges für die Abnutzung abschrcibt? 10) Cassa-Conto. Herr H. verbindet mit demselben zwei Bücher: Cassa-Buch und Losungsbuch, vermischt aber die Begriffe auf eine so merkwürdige Art, daß nur Verwirrung für den entstehen müßte, der seine Methode zur Richtschnur nehmen wollte. In jeder Handlung, gleichviel ob Buchhandlung oder andere Waarenhandlung, werden in das Cassabuch alle Zahlungen eingetragen, welche von Geschäftsfreunden, mit denen man Rechnung hat, eingchen, andrerseits aber alle geleistete Zahlungen. Unter Losung versteht inan aber alle Einnahme für aus der Hand verkaufte Gegenstände. Rec. hat, trotz alles Nach sinnens keinen genügenden Grund entdecken können, der Herrn H. vermocht haben könnte, in das von ihm also ge- nannte Losungsbuch Zahlungen für Rechnungen von Kun- *den, von Buchhändlern u. Contantverkauf aufzunehmcn. Ob das vielleicht für eine der Modifikationen gelten soll, läßt Rec. dahingestellt, jedenfalls ist der Vers, die Erklä rung darüber schuldig geblieben. A. hat die Lehre von der Casse einfacher behandelt. 11) Wcchsel-Conto. Irauseat. 12) Grundstücks - Conto. Wer den Werth seines Grundstücks bei dem Handlungspersonal will wissen ma chen, mag es immerhin in das Hauptbuch aufnehmen. Wan sehe, was bei Capital-Conto über Geheimbuch gesagt worden ist. 12) Hausmobiliar-Conto. Nutzt sich denn nicht auch dieses ab? Die Berechnung darüber wird größtentheils auch, und zwar zweckmäßiger, im Geheimbuche geführt. 15) Commissions-Artikel-Conto. Gut. 16) Commissions-Gcschäfts-Conto. Dovon später. 17) Agio-Conlo. Nichts zu erinnern. 18) Handlungs - Unkostcn-Conto. Wir würden das demselben zur Last geschriebene Maculatur auf das Ver- lagskostcn-Conto getragen haben. So viel, als man im Sortimcntsgeschäftc bedarf, erhält man schon. 19) Interessen-Conto, enthält viel Ucberflüssiges. Dahin gehören die Zinsen für das Capital der Frau. Stellen wir folgende zwei Fälle: 1) Herr H. sei Gläubi ger einer in Concurs gerathenen Handlung, in welcher die Frau des Besitzers ein erweisliches Einbringen von 10,000-/?. und fünfundzwanzigjährigeZinscn zu nur 4 ff in Anspruch nimmt, also noch 10,000-/?., und diese waren ihr nach Herrn H's Grundsätzen in den Handlungsbü chern alljährlich gut geschrieben worden, so daß sie im Concurse wirklich 20,000-/?., mit den Büchern übereinstimmend, liquidirt; und Herr H. würde bei dieser Berechnungsweise nicht einen Groschen erhalten, aber voll befriedigt werden können, wenn die Frau nicht die Zinsen erhielt: würde nicht Herr H. seinen eigenen Grundsatz bestreiten, um Befriedigung für seinen Anspruch zu erlangen? Oder 2) Herr H. sei mit einer Frau verheirathct, die ihm gleichfalls 10,000-/?. baare Mitgift zugebracht, wofür er selbst derselben alljährlich 4K Zinsen gutgeschrieben, was er ihr auch in einer zärtlichen Stunde gezeigt. Nach 10 Jahren ergebe sich aber für sie ein rechtsbeständiger Grund, auf Scheidung anzutragen; sie gewänne den Pcoceß und Herr H. werde vecurtheilt, der Frau ihr Ein bringen herauszuzahlen: würde er sich nicht mit Händen und Füßen sträuben, auch nur einen Kreuzer mehr heraus zugeben, als das baare Einbringen, ungeachtet der Frau in seinen eigenen Büchern die Zinsen mit 4000-/?. gutge- schricben stehen? Bekanntlich ist es Gebrauch, das Ein bringen der Frau derselben als ein unverzinsliches Gutha ben gutzuschrcibcn, und zwar im Geheimbuche, um dies delicatc Verhältniß der Kenntniß des Handlungspcrsonals zu entziehen. (Schluß folgt.) Nachdruck. Stuttgart, 27. Oct. Gestern Nachmittag wurde sämmtlichen Buchhändlern, Buchdruckern, Kupfer- und Stcindcuckern Stuttgarts das neue provisorische Gesetz über Büchernachdruck auf der königlichen Stadtdirection publicirt. Zugleich wurden diejenigen, welche bereits voll endete Nachdrücke, oder erst begonnene, zur Stempelung an- zumclden hätten, dies zu erklären veranlaßt. Unmittelbar nach der Eröffnung begaben sich Polizeicommissare in die
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