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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1838
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- 1838-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1838
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- Deutsch
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2715 110 2716 gehenden Geiste ist es zunächst gelungen, die Aufmerk samkeit der Eabinette wiederum auf diesen wichtigen Zweig ! der Industrie zu lenken. Die vielfachen Svllieitationen, welche in dieser Bezie hung an unsere Regierung gelangt sind, mögen auch ihr die erste Veranlassung dazu gegeben haben, den Zustand, des Buchhandels in's Auge zu fassen und durch das Ge-> setz vom 22. Jul. 1836 einen allgemeinen Schutz auf sechs Jahre zu verkünden, wahrend früher der Nachdruck nicht, verboten und durch ein Gesetz, vom 25. Februar 1815! blos die Möglichkeit gegeben war, ein Privilegium für', einzelne Werke zu erwerbe». Unterm 17. Juni 1837 erfolgte das Königl- Preußische Gesetz wider den Büchernachdcuck, welches den Schutz des literarischen Eigenthums auf umfassenderen Grundlagen den Forderungen dcrZeit anpaßte, und unterm 9. Novem ber 1837 erging der Bundesbcschluß, welcher den Gegen stand für alle Deutschen Staaten regelte. In demselben! war für alle im Bundesgebiet erscheinenden literarischen! und artistischen Erzeugnisse eine allgemeine Schutzfrist von mindestens zehn Jahren ausgesprochen und den Bundesregierungen überlassen worden, die allgemeinen Grundsätze des Bundesbeschlusses durch spcciclle Gesetze und Verordnungen in Ausführung zu bringen. Nun konnte natürlich das Gesetz vom 22. Juli 1836 in Würtemberg nicht mehr genügen, und es wurde daher das Gesetz vom 17. October 1838 gegeben, welches aus die Principicn des Bundesbeschlusses gebaut ist. In dem Bundcsbeschlusse war den einzelnen Regierun gen, in deren Staaten bis jetzt der Nachdruck nicht verboten gewesen, überlassen worden, selbst zu bestimmen, ob und auf wie lange sie im Bereiche ihrer Staaten den Vertrieb der vorrathigen, bisher erschienenen Nachdrücke gestatten wollen. Auf diesen Umstand mußte die Gesetzgebung in Wür temberg , wo der Nachdruck früher nicht 'verboten war, schon bei dem Gesetze vom 22. Juli 1836 Rücksicht nch^ men, und es ward daher in demselben neben der Besinn- > mung, „daß die von Angehörigen eines im Deutschen Bunde begriffenen Staates verfaßten oder verlegten Schrif ten, ohne Unterschied, ob sic bei Verkündigung dieses Ge-j setzes bereits erschienen sind oder erst künftig erscheinen, von der Zeit ihres Erscheinens an sechs Jahre lang ohne Entrichtung einer Abgabe gesetzlichen Schutz gegen den Nachdruck in gleicher Weise, wie wenn denselben nach dem Gesetze vom 25. Februar 1815 ein besonderes Privilegium deshalb verliehen worden wäre", — auch noch festgesetzt, „daß die zur Zeit der Ver kündigung dieses Gesetzes bereits veranstalteten Nachdrücke von Werken, welche nach den Bestimmungen desselben unter dem Schutze des Nachdrucksvccbotes stehen, zwar auch noch ! wahrend der Dauer dieses Gesetzes, jedoch nur in polizeilich gestempeltenEremplaren zumAbsatz gebracht werden können." Diese Rücksicht war, damit das Gesetz nicht zurück wirke, durch die Gerechtigkeit geboten, und es war nun den Nachdruckcrn leicht gemacht, die Nachtheile des Ge setzes von sich abzuwcnden. Allein Manche versäumten diese Frist, was um so unbegreiflicher ist, als wirklich ziemlich viele Nachdrücke fertig Vorlagen, wenn auch, waS freilich unverkennbar hervortritt, einige Nachdrücke erst noch gemacht werden sollten. Indessen war die Frist ein mal abgelaufen, und die Bitten der Nachdrucker, sie ge gen die Versäumniß zu restituiren, wurde durch alle In stanzen verworfen. Ein ganz besonderes Interesse bei dem Restitutivnsgesuch hatten der entwichene Antiquar Kraft (Hausmann'sche Antiquariatshandlung) und seine Rechts nachfolger I. I. Sattlet und Antiquar Autenrieth hinsicht lich der „ Einleitung in das Deutsche Pcivalrecht von Eichhorn." Ich hatte Auftrag von Vandenhöck u. Ruprecht in Göttingen, diesen Nachdruck zu verfolgen und siegte durch alle Instanzen. Es ward ausgesprochen, daß die vorrathigen Exemplare zu Gunsten des Verlegers zu con- sisciren und die abgesetzten Exemplare im Ladenpreise zrt ersetzen seien. Die confiscirten Exemplare sind abgeliefert, und es ist nun über die Entschädigungs-Forderung im Betrag von ra. 7506 Gulden ein Liquidationsstreit bei dem Eivilrich- ter anhängig, der inkurzerZeitzur Erledigung kommen wird. Aehnlichc Aufträge wurden mir von vielen auswärti gen Buchhandlungen gegeben und die Entscheidung über die von mir darauf eingereichten Klagen steht der Königl. Krcisregicrung in Ludwigsburg und im Rccurswege dem Königl. Gcheimenrathe zu. Ehe diese Entscheidung erfolgt war, ward das Gesetz vom 17. October 1838 publicirt, wodurch das Gesetz von 1836 theils eingeschränkt, thcils erweitert wird, und cs fragt sich nun, welches jetzt das Verhältniß der recht mäßigen Verleger zu den Nachdruckcrn in Würtemberg ist? Sie haben mich zu Ihrem Rechtsanwalt vorzüglich auch in der Absicht bestellt, dadurch den schon lange begonnenen, aber unregelmäßig geführten Kampf gegen den Nachdruck zu organisiren, und ich habe bis jetzt alle gesetzlichen Mit tel erschöpft, um Ihr Vertrauen zu rechtfertigen. Zu nächst hatte ich cs mit solchen Fällen zu thun, in denen mir besondere Aufträge zugekommen waren. Ich habe die erforderlichen Schritte bei den Behörden cingelcicet und mich mit den einzelnen Firmen über den Stand der Sa chen und über das, was noch weiter darin zu geschehen hat, in Eorccspondenz gesetzt. Außer diesen schon früher anhängig gemachten Fällen hat sich aber bei der in Folge des Gesetzes vom 17. Octbr. 1838 geschehenen Anmeldung der vorrathigen Nachdrücke eine Menge von Fragen aufgeworfen, die im Interesse des Buchhandels im Allgemeinen und in dem der einzelnen Firmen auf dem gesetzlichen Jnstanzenzug zur Lösung ge bracht werden sollten. Ich habe zu diesem Ende alle Nachdrücke, welche hier in Stuttgart zur Stempelung angemeldet worden sind, und bei welchen cs nicht sofort klar ist, daß sie keinen gesetzli chen Schutz irgend einer Art genießen, in eine Uebersicht gebracht und dabei jedesmal das Gesetz allegirt, nach wel chem der einzelne Fall zu bcurtheileu sein dürfte. Diese Uebersicht lege ich Ihnen hiermit vor, damit Sie dieselbe prüfen und sich darüber mit den einzelnen auswärtigen Firmen auf dem Wege, der Ihnen der angemessenste zu sein scheint, verständigen können. 11m indessen Jedem die Beziehung auf die einzelnen ! Gesetze verständlich zu machen und Alle genau darüber zu
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