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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1838
- Strukturtyp
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- 1838-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1838
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- Deutsch
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2717 110 2718 belehren, was ihnen die Verfolgung des einzelnen Nach-1 brucks-Falles für eine Aussicht gewahrt, muß ich meinen Bericht auch auf den Einfluß des Gesetzes vom 17. Okto ber 1838 ausdehnen. Dieses Gesetz beschrankt das von rc. 1836 darin, daß es keineswegs mehr jedem vor noch so langer Zeit erschiene nen Werke auf sechs Jahre, sondern nur noch bis zu ei ner bestimmten Periode, nämlich bis zum 1 Januar 1818 zurück, Schutz verleiht, und erweitert es, indem es, dem Bundesbeschlusse gemäß, die Schutzfrist auf zehn Jahre' vom Erscheinen des Originals ausdehnt. Außer dieser Hauptbestimmung läßt das Gesetz auch, wie in dem Gesetz von 1836 geschehen, den Absatz derjenigen Nachdrücke zu,! welche durch das frühere Gesetz oder durch Privilegien nicht geschützt waren, wenn sie alsbald zur Stempelung angc- meldet werden und binnen dreißig Tagen nachgewiesen wird, daß der Nachdruck schon vor Verkündigung des Gesetzes veranstaltet war. > Da diese beiden Gesetze den Schutz in der Weise ge währen, wie wenn nach dem Gesetze vom 25. Februar' 1815 ein Privilegium erthcilt worden wäre, und hier die bloße THatsache des Nachdrucks schon mit Eonsiscalion und der Verbindlichkeit zum Schadenersatz bedroht wird, so sollten hiernach diese Folgen nicht nur diejenigen Nach- ^ drücke treffen, welche früher keinen Schutz hatten und j jetzt die Stempelung versäumen, sondern, streng genom-^ men, auch bei denjenigen Nachdrücken cintreten, welche im Jahre 1836 die Stempelung versäumt hatten. Nun enthält aber die Vollziehungs-Verordnung zu dem Gesetze vom 17. October 1838 die Bestimmung, daß Nachdrücke dieser letzteren Art auch jetzt noch gestempelt werden sollen, wenn nachgewiescn werden könne, daß sie zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes vom 22. Juli 1836 bereits fertig oder im Drucke begriffen gewesen seien und man im Jahr 1836 die Stempelung nur versäumt habe. Gegen diese allgemeine Amnestie, welche auf alle in! der von mir gegebenen Uebersicht ausgehobenen Nachdrücke angewendet werden müßte, habe ich im Namen meiner Mandanten Verwahrung eingelegt und denke sie durch alle Instanzen zu verfolgen, weil sie im Gesetze nicht be gründet ist und rückwirkend die durch das Gesetz von 1836 und durch Unterlassung der Stempelung erworbe nen Rechte gefährden würde. Ein anderer Widerspruch zwischen dem Gesetze vom 17. October 1838 und der Vollziehungs-Verordnung liegt in der Definition eines zur Zeit der Eröffnung des Gesetzes bereits veranstaltet gewesenen Nachdrucks, indem die Vollziehungs-Verordnung, den Begriff offen bar erweiternd , den begonnenen Drucksatz schon als eine Veranstaltung des Nachdrucks nnsieht. Auch hicgegen ist, wie Sie wissen, bei den Behör den remonstrirt worden. Je nachdem diese Fragen entschieden werden, wird die Wirkung der Gesetze eine wesentlich andere sein. Wird die letztere Frage für uns entschieden, so wer den wohl die nach der Uebersicht als veranstaltet an- gemeldetcn Nachdrücke (Nr- 1 1>. 2. 3. 41>. der Uebersicht) nicht gestempelt und daher nicht nur niemals dcbitirt, son dern consiscirt werden; die gleiche Folge oder doch minde stens immerwährende Inhibition des DebitS muß cintreten, wenn die erstere Frage zu unseren Gunsten beantwortet wird, hinsichtlich derjenigen Nachdrücke, welche unter das Gesetz von rc. 1836 fallen, in welche Kategorie fast alle anderen in der Uebersicht vcrzeichneten Nachdrücke gehören. Wäre dies aber auch nicht der Fall, unv man könnte Nachweisen, daß von diesen Nachdrücken seit dem Gesetze von rc. 1836 je nur auch ein Eremplar abgesetzt wokden ist, so wäre Eonsiscalion und Schadenersatz die unausbleibliche Folge, daher es für die betreffenden Verlagshandlungen vom höchsten Interesse ist, kein Opfer zu scheuen, um diesen Beweis herzustellen. Im schlimmsten Falle ist soviel gewiß, daß alle Nach drücke, welche innerhalb des Zeitraums von sechs Jah ren von dem Original oder von einer vermehrten Auf lage desselben nachgedruckt werden, bis nach Ablauf dieser sechs Jahre, bei Gefahr der Consiscation und des Scha denersatzes, nicht in den Buchhandel kommen dürfen. In diese Classe gehören die meisten der in der Uebersicht verzeichneten Nachdrücke, ngch den zu den einzelnen Arti keln daselbst näher angedeuteten Modalitäten. Indessen habe ich darauf eingetragen, daß, bis die Vorfragen in letzter Instanz entschieden sind, vorläufig aller Debit ein gestellt werde, und die Behörde hat diesem Antrag bei allen und also auch bei denjenigen Nachdrücken Statt gegeben, hinsichtlich welcher die Schutzfrist von sechs Jahren schon jetzt abgelaufcn wäre. Zum Schlüsse habe ich zu bemerken, daß mir auf meine Bitte auch ein Verzeichniß der in Reutlingen an- gemcldelen Nachdrücke mitgetheilt worden ist. Da aber dasselbe die genaueren Daten über die Zeit des Nachdrucks und dergleichen nicht enthält, so habe ich gebeten, mir nähere Notizen darüber zukommen zu lassen, und kann Ihnen daher erst nähern Bericht darüber abstatlen, wenn dieses geschehen sein wird. Uebcigens scheint dieses Ver- zeichniß mehr nur ältere Werke zu enthalten, bei denen das Interesse der Verleger nicht sehr in Frage kommen dürfte. Ich glaubte in dem vorstehenden Berichte etwas ausführ lich sein zu müssen, um Ihnen und Ihren Standcsgenossen nicht nur eine Uebersicht über das, was geschehen ist und über den gegenwärtigen Stand der Rechts-Verfolgung, son dern auch über dasjenige zu geben, was von Seiten der Verle ger noch gcthan werden muß, und was sie zu erwarten haben. Was auch das endliche Resultat im Ganzen sein möge, so sind doch immerhin die einzelnen Erfolge nicht ohne Be deutung und jedenfalls werden Ihre Standesgenossen Ih nen das Zcugniß nicht versagen, daß Sie, soviel an Ih nen war, im Lande des Nachdrucks die Ehre des Buch handels wieder hergestellt haben. Von nun an wird das literarische Eigcnthpm in Wür- temberg zehn Jahre lang sichern und energischen Schutz finden. Das Gesetz vom 17. October 1838 kündigt sich nur als ein provisorisches an. Möge diese Bezeich nung von guter Vorbedeutung für Sic sein und ein defi nit ive^s Gesetz Ihre Hoffnung auf eine ausgedehntere Schutzfrist erfüllen. Stuttgart, den 23. Novbr. 1838. Rechts-Consulent Aodingcr.
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