Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1838
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- 1838-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1838
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- Deutsch
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2771 112 2772 Nachdruck zu betrachten ist, der in Gemäßheit des von Sr. Maj. dem Könige den von Schiller'schen Erben Allecgnä- digst crtheiltcn Privilegiums gegen den Nachdruck und Debit auswärts veranstalteter Nachdrücke der Schiller'schen ^ Werke (Gesetzsammlung 1826. Seite 42. Nr. 1001. j Amtsblatt der königl. Regierung zu Eöln 1826 Stück 13, und 1830 Stück 3), sowie auch nunmehr im Gefolge des oben mitgetheilten hohen Bundestags-Beschlusses dem ge setzlichen Verbote unterliegt. Eöln, den 4. Decbr. 1838. 8. 1v- Ernst von Schiller, K. Appellations- Gerichtsrath. Buchhandel. Collectiv-Klagen in Bezug auf Nr. 108 des Börsenblatts. Wer öffentlich einem gebildeten und allgemein geachte ten Manne hinsichtlich eines wohlgemeinten, das Inter esse eines ganzen Standes tief berührenden Vorschlages! vorwerfen will: er habe denselben „nicht recht klar, gedacht, etwas übereilt mitgctheilt" und es! erscheine derselbe „praktisch nicht ausführbar",! sollte doch, bevor er eine so entschiedene Sprache führt, selbst den vorliegenden Gegenstand erst klar überdenken und sich Kcnntniß von demselben zu verschaffen suchen, die aber dem Herrn I. in W. zu mangeln scheint. Schreiber dieses, nicht im entferntesten Jurist, son dern nur praktischer Buchhändler, hat in einer Reihe von Jahren vielfache Gelegenheit gehabt, mit dem Verfahren der Gerichte in Preußen sich bekannt zu machen und vor-, aussctzend, daß das gerichtliche Verfahren in andern deut schen Staaten in seinen Hauptgcundsätzcn doch dasselbe ist,! wagt derselbe die Behauptung, daß der angeregte Vor schlag des Herrn Frommann praktisch sehr ausführ bar erscheint, und daß die bon Herrn I. in W. dagegen vorgcbrachtcn Gründe durchaus unhaltbar sind. Wäre Herr I. nur einigermaßen in der kaufmännischen gerichtlichen Praxis bewandert, so würde derselbe gewußt haben, daß es außer den direct en Beweisen auch in- dirccte gibt. Diese sind: 1) Vorlegung und Beschwö rung ordentlich geführter Bücher und 2) Eideszuschiebung. — Erstre dürfte freilich, besonders bei Cessionen, wo von die Rede ist, Schwierigkeiten mancher Art darbietcn, welche hier absichtlich nicht weiter zur Sprache kommen sollen, Letztere aber ist ein promptes, für alle Fälle an wendbares Mittel, wogegen nur einzuwcnden wäre, daß Verklagter den Eid acceptiren und somit die Richtigkeit der Forderung vielleicht fälschlicherweise ablcugnen könne. Das ist aber, wird der Eid gehörig normict, nicht so leicht, denn der Klage liegt nothwendig eine Specification der sämmtlichen Ansprüche an Verklagten bei, er kann daher keinesweges mit der allgemeinen Behauptung, die Forderung sei unrichtig, durchschlüpfen, sondern er muß sich ausdrücklich darüber erklären, ob und welche Po sten er nicht erhalten habe. Wie gewagt würde es aber erscheinen, und welch' hoher Grad schlechter Gesinnung*) *) Schreiber dieses sind unter etwa 400 Fordcrungskla- gen, die derselbe vor einigen Jahren selbst leitete, 3 oder würde dazu gehören, wenn Verklagter sämmtliche An sprüche eidlich ableugnen wollte, zumal die Vcrmuthung schon gegen ihn spricht, da sich doch vernünftigerweise nicht annehmen läßt, daß viele verschiedene Handlungen, welche in vorgeschlagener Art gegen Einen auflretcn, sämmtlich und gleichzeitig irrige Forderungen machen sollten — eine Annahme, die allenfalls bei einem Einzelnen Statt fin den könnte. -— Möglich wäre es indessen, daß sich einige, seien es nun wirkliche oder vermeintliche — Fehler in der Rechnung vorfänden, lieber diese mag immerhin Ver klagter sich eidlich äußern — der Kläger nimmt dann für diesen Betrag seine Forderung zurück und das Uebrige bleibt als richtig anerkannt stehen. Für diesen, auch in anderer Weise nicht zu vermeidenden Fall, besteht der ganze Nachtheil in einem den Kläger treffenden Kosten- Antheil, der sich nach dem Verhältnisse des zurückgenom- mcnen gegen den eingeklagtcn Betrag richtet, daher in seltenen Fällen von Bedeutung sein kann. Damit wäre nun zwar dargethan, daß die Feststellung der Nichtigkeit der Forderung an sich nicht so großen Schwierigkeiten und Nachtheilen unterliegen, oder wohl gar eine Zurückweisung der ganzen Klage zur Folge haben kann, wie Herr I. glaubt, keineswegs ist aber dadurch der Anspruch auf Zahlung selbst begründet. Dieser setzt neben der Richtigkeit des geforderten Betrags auch Zah lungs-Verbindlichkeit voraus. „Ehikaneurc, Rän- kcmachec und Rabulisten," wie Herr I. sie nennt, wer den nun aber behaupten, wenn sie auch bekennen müß ten, die betreffenden Artikel erhalten zu haben, so sei dies nur Commissionsweise, die Sachen seien nicht verkauft und sie daher berechtigt, dieselben zurück zu senden. Wollte man, falls theilweise wirklich ü Onull. - Sendungen er folgt waren, cinwendcn, die zur Zurückgabe übliche Frist sei verstrichen, so dürste man damit wohl nicht durchkom- mcn, wenigstens der Ehikane ein weites Feld öffnen; um daher solchen Ränken ein für allemal zu begegnen, bezeichne man von vorne herein in der Klage die festbe- stclltcn und die ü Oouck. gesandten Artikel, und füge in Bezug auf ecstere die Beweise bei, welche jede ordnungs mäßige Handlung, selbst nach Jahren, doch noch besitzen dürste. In Bezug auf die Commissions-Artikel, falls man nicht auch davon Bestellzettel hat, wie es doch we nigstens sehr häufig der Fall ist, füge man das betreffende Circular, in welchem Verklagter sich unverlangt Novitäten erbittet, bei — und ist auch dieses nicht herbeizuschaffen, so stelle man auch darüber dem Verklagten den Eidcsan- trag, daß er zu Denen gehöre, oder zur Zeit gehört habe, welche nach buchhändlerischer Usance Neuigkeiten unver langt annehmen. Gleichzeitig, und um jeden Grund zur Ausflucht aus dem Wege zu räumen, erbiete man sich, das von den Commisfionsartikeln Unverkauftgcbliebene, natürlich in unverdorbenem Zustande, jetzt noch zurück zunehmen, worauf es im günstigsten Falle doch hinaus laufen würde. 4 Fälle eidlicher Ableugnung vorgekommen, unter denen je doch nur Einer, den er in Verdacht des absichtlichen Leugnens haben konnte. Was ist das unter so Vielen?
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