für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den DepuLirLen des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 10 Dienstags, den 4. Februar 1840. Gesetzgebung. Die Frankfurter Oberpostamts-Zeitung theilt in Nr. 25, aus München vom 22. Januar, den Gesetzentwurf, den Schutz des Eigenthums anWcrken der Li-, tcratur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck mit, wie solcher den versammelten Standen des Königr. Baiern vocgelcgt wurde. Derselbe lautet: Sc. königliche Majestät haben nach Vernehmung Aller höchst Ihres Staatsrathcs und mit Beirath und Zustimmung der Lieben und Getreuen Stände des Reichs beschlossen und verordnen, was folgt. Art. I. Werke der Literatur oder Kunst dürfen ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechtsnachfolger weder veröffentlicht noch Hochgebildet oder auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Zu jeder neuen Auflage ist eine neue Bewilligung erforderlich. Art. II. Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I. sind: 1. Werke der Baukunst in ihren äußern Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen ausgestellten Denkmale, vor behaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu tref fenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbildung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, cs gehört, daß Er- laubniß gegeben sei. 2. Druckschriften, auf welchen weder der Name des Urhebers noch jener des Verlegers angegeben ist; 3. die Aufnahme einzelner, früher schon gedruckter Auf sätze, Gedichte u. s. w. in literarischen Zeitschriften, Samm lungen, Ehrestomathicen und Almanachen. Art. III. Das nach Art. I. den Urhebern, ihren Erben und Rechtsnachfolgern zustchcnde ausschließcnde Recht bezüg lich der mechanischen Vervielfältigung veröffentlichter D cke der Literatur oder Kunst erlöscht: 1) wenn der Urheber eine physische Person ist, mit dem Abläufe von 30 Jahren von dem Sterbetage desselben an zu rechnen ; 2) wenn der Ut ebec 7r Jahrgang. eine juristische Person ist, mit dem Ablaufe von 30 Jahren von dem Erscheinen des Werkes an zu rechnen; 3) bei Wer ken, die erst nach dem Tode des Urhebers herausgegcbcn wer den, oder auf welchen nur der Name des Verlegers angegeben ist, mit dem Ablaufe von 30 Jahren von dem Erscheinen an zu rechnen. Besteht in den unter 2 und 3 bezeichnctcn Fallen das Werk aus mehreren, eine einzige Aufgabe zusammenhän gend behandelnden Bänden, so fangt der 30jährige Termin erst von dem Erscheinen des letzten Bandes zu laufen an, so ferne nicht zwischen dem Erscheinen einzelner Bände ein mehr als dreijähriger Zwischenraum verflossen ist. Wenn dagegen die mehreren Bände nur als fortlaufende Sammlungen von Aufsätzen und Abhandlungen über verschiedene Gegenstände anzusehcn sind, so soll jeder einzelne Band bei der Berechnung des 30jährigen Termins als ein für sich bestehendes Weck behandelt werden. Art. IV. Dem Könige bleibt Vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien zu ectheilcn, und hierin den Zeitraum, während dessen der gesetzliche Schutz gegen Beeinträchtigung durch mechanische Vervielfältigung gewahrt werden soll, be sonders fcßzusctzcn, ohne an eine Zeitlänge gebunden zu sein. Art. V. Jeder Baier, der ein eigenes oder fremdes Werk der Literatur oder Kunst durch mechanische Vervielfältigung herausgicbt oder herausgebcn laßt, ist verbunocn, bei der Herausgabe desselben zwei Exemplare, und zwar, wenn die Ausgabe auf verschiedene Papiersorten zemacht wird, von der besten Sorte, an das königl. Ministerium des Innern abzu- liefcrn, wovon ein Exemplar an die könu Hof- und Staats bibliothek und beziehungsweise an die von dem Könige zu be- ! Ummcndcn Kunstsammlungen des Staats abgegeben, das 2. Ex nplar aber gleichfalls als Staatscigcnthum nach den An ordnungen des Königs ausbewahrt wird. Die über die Ein- liefcrung auszustellcnde Empfangsbescheinigung ist bei Anru fung der polizeilichen Hülfe gegen Nachdruck der Anklage un ter dem Präjudize der Zurückweisung jederzeit bk. ulcgcn. 19