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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1840
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- 1840-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1840
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- Deutsch
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239 10 240 Art. VI. Wer ein Werk der Literatur oder Kunst rechts widrig veröffentlicht, nachbildet oder auf mechanische Weise vervielfältigt, hat dem Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten und wird nebstdem an Geld von 50 bis 1000 fl. bestraft. Bei verübter widerrechtlicher Veröffentlichung sind die noch vocräthigen Exemplare mit Beschlag zu belegen, und zu consisciren, nach erfolgtem Urtheilc aber zu vernichten, so fern nicht der Beschädigte die Ueberlassung derselben verlangt, in welchem Falle derselbe jedoch die von dem Verurtheiltcn auf die Herausgabe dieser Exemplare erweislich verwendeten Aus lagen an der Entschädigung sich abrcchnen zu lassen hat. Bei Werken der Kunst hat auch noch die Beschlagnahme und Con- siscation der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, der Formen, Platten, Steine u. s. w. Statt zu finden, und cs ist hiermit, wie mit den weggenommcncn Exemplaren zu ver fahren. Art. VH. Der Betrag der zu leistenden Entschädigung wird in jedem einzelnen Falle nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zugemeffen. Bei verübter widerrechtlicher Veröffentlichung soll derselbe nach Beschaffenheit der Umstände auf eine dem Verkaufswerthe von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleichkommcndc Summe polizei richterlich bestimmt werden, so fern der Berechtigte nicht einen höher» Schaden nachzuweisen vermag. Art. VIH. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wis sentlich zum Verkaufe hält, ist nach Art. Vl. gleich dem Ur heber der widerrechtlichen Veröffentlichung zu bestrafen und hat mit demselben solidarisch für die Entschädigung zu haften. Art. IX. Die Untersuchung ist in allen Fällen nur auf den Antrag des Verletzten einzuleiten. Ist dieselbe aber einmal cingeleitct, so findet die Zurücknahme des Antrags nur noch in Beziehung auf die Entschädigung, nicht aber in Beziehung auf die Geldbuße und Eonsiscation Statt. Art. X. Das Untersuchungsverfahren ist nach den all gemeinen für das Verfahren bei Polizeiübcrtrctungen geltenden Gesetzbcstimmungen zu führen. Die Districtspolizcibehörden haben in erster, die Kreisregicrungen und standcsherrlichen Regierungs- und Justizcanzleien (wo letztere noch bestehen) in zweiter und der Staatsrathsausschuß, bei Erfüllung der allge meinen Vorbedingungen, in letzter Instanz zu erkennen. Art. XI. Die nach dem gegenwärtigen Gesetze erkannten Geldbußen sollen nach Abzug der Untersuchungskosten: s. bei Inländern der Armcncaffc des Polizcidistricts, in welchem der Verurthcilte seinen Wohnsitz hat, ü. bei Ausländern der Ar- mencassc des Polizeidistricts, in deren Amtssprcngel die Uebcr- trctung verübt wurde, zufallen. Art. XII. Ausländer, die nicht durch ihr Untcrlhanen- vcrhältniß dem Deutschen Bundesgebiete angehören, haben auf den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes nur in dem Maße Anspruch zu machen, in welchem dieser Schutz den Baierschen Untcrthancn in dem Staate, dem der Ausländer angehört, für ihre literarischen und Kunstwerke gewährt wird. Art. XIII. Das gegenwärtige Gesetz soll mit dem Tage der Verkündung auch in Ansehung aller bereits auf mechani schem Wege veröffentlichten Werke der Literatur und Kunst in Wirksamkeit treten. Den Inhabern früher crtheilter Privi legien ist jedoch freigestellt, entweder von diesen Privilegien Gcbr ",ch zu machen oder den Schutz des gegenwärtigen Ge setzes anzurufen. Das Ministerium des Innern ist mit dem Vollzüge beauftragt. Gegebener. Für den Entwurf: v. Abel. Korrespondenz. An die vereheliche Redaction des Börsenblatts. Das Stroh, welches in Nr. 7 unter der Ucberschrift: „Zwei mal zwei ist vier" aufgcschüttet ist, scheint mir zu leer, um selbst die kleinste Mühe des Ausdreschcns zu verlohnen. Nur das muß ich sagen, damit Mißverständnisse vermieden werden, daß ich weder ein Frankfurter noch ein Weinheimer Vcrcinsmitglicd bin *), auch das merkwürdige Aktenstück von keinem solchen erhalten habe, und Sic bitte ich, mir dies zu bestätigen. Der ADL Schütz aus Nr. 110 u. 111. *) Wird hiermit bezeugt. Die Rcdaction. M i s c e l l e. Schwedische Geschichtschreiber. Unter den jetzt lebenden Geschichtschreibern Schwedens tritt ein Triumvirat besonders hervor: Tcyrell, Strinholm und Gcijcr. Tryrell ist der populäre Geschichtschreiber; seine Schwedische Geschichte wird von allen Ständen verschlungen. Niemand versteht cö so gut, die poetische Seite der Begebenheiten zu fassen, und sic in einer so reizenden, schönen und allgemein verständlichen Sprache darzustellen. Strinholm genießt gleichfalls einer großen Achtung. Anfangs gab er eine Geschichte Schwedens unter der Regierung des Hauses Wasa heraus, und dann zwei andere Bände, in denen er die ersten Zeiten der Schwe dischen Geschichte untersucht. Hier löst er mit vollständiger Genauigkeit die verworrensten Fragen der alten skandinavi schen Geschichte. Er ist ein gründlicher gewissenhafter Schrift steller und von einer tiefen Gelehrsamkeit, namentlich in den skandinavischen Alterthümern. Gcijer kann sich mit den besten europäischen Schriftstellern in eine Reihe stellen, in ihm vereint sich ein sicherer kritischer Blick und tiefer philoso phischer Geist mit einer kraftvollen, gedrungenen, des Tacitus würdigen Sprache. Im Jahr 1825 begann er sein berühmtes Werk über die Schwedischen Chroniken, und von seinem neuen Werke: Geschichte des Schwedischen Volkes (Kvenskn kollrew Ulstoris) sind bekanntlich jetzt drei Bände erschienen, die bis zum Tode der Königin Christine gehen. (Nordische Diene.) ö ö r 8 e in I^eipLiA. am 3. Februar 1340. Amsterdam, Ic. 8. 138, 2 dl 137. — duMburg, Ic. 8. 100s, 2 dl. llreinen, Ic.8. 106s, 2 dl. lkrunlc- kurt u. dl-, Ic. 8. 100z, 2 dl. llambueK, Ic. 8. 147s, 2 dl. 146z.— I-vnäon, 2dl. 6. 14z, 3dl. 6. 13z. — ksris, Ic. 8. 78z, 2 dl. 78z 3dl. 78. — Wien, >c.8. 100z, 2 dl. — 3dl. 99z. — Lerlin, Ic. 8. — 2 dl. 103z.— llresluu, Ic. 8. I02z, 2 dl. — — I.ouisd'or 6s, Holland. Oucaten 13s, Xaiserl. Oueat. 13, llreslauer vucst. 12j, kassir llncut. 12s, 6onventions-8pecie8 und 6ulden 1, Oonventionz 10 und 20 Xr. z, 6old pr. dlaelc fein 6öln. — 8ilber pr. dlarlc kein 66In. — ?r«U88. 6our. (als 8orte) 102s. Verantwortlicher Redacteur I. C. Stadler.
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