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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18400131
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184001318
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1840
- Monat1840-01
- Tag1840-01-31
- Monat1840-01
- Jahr1840
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
- Autor
- No.
- [10] - 203
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203 9 204 Vorschriften übertreten, oder die öffentliche Wohlfahrt gefähr- > det, insbesondere auch die dem Könige, dem Königlichen Hause, I dem Staate in seinen äußern und innecn Verhältnissen und Interessen, der Religion, der Kirche und den guten Sitten gebührenden Rücksichten verletzt, oder Rechte der Persönlichkeit gekränkt werden. 7. Instanzen der Censur. Für die Censur sollen zwei Instanzen bestehen, eine colle- gialisch geordnete Behörde erster Instanz und das Ministerium als Recursinstanz. 8. Obliegenheiten der Censurbchbrden und Sensoren. Die Ccnsurbehördcn erster Instanz bedienen sich zur Ver waltung der Censur der unter sich nach Fächern abgctheilten Ccnsorcn. Diese haben zu den ihnen vorgelegten Schriften die Druck erlaubnis entweder unbedingt zu verweigern, oder zu crthcilen, oder deren Gewährung von der Ausscheidung oder Abände rung einzelner Stellen, im Einverständniß mit den Verfassern oder deren Stellvertretern, abhängig zu machen. Wollen sich die Verfasser oder deren Stellvertreter bei den Weisungen des j Censocs nicht beruhigen, so hat dieser die Entscheidung der Censurbehörde einzuholen, von welcher sic den Censoven unch den Vctheiligten mit Anführung von Gründen schriftlich zu eröffnen ist. Dagegen findet Rekurs an das Ministerium Statt, welches darüber durch Verordnung an die Ccnsurbc- hörde, und zwar, insoweit Bestätigung erfolgt, mit Angabe von Gründen, entscheidet. 9. Verbot der Ccnsurlückcn w. Daß in Folge der Censur Veränderungen an einer Schrift vorgenommen worden sind, darf im Abdruck weder durch Censurlücken, noch auf andere Art angcdcutet werden. 10. Sportclfreie Verwaltung der Censur. Weder für die Prüfung der zur Censur gebrachten Schrif ten, noch für die Erlaubniß zu deren Abdruck und zum Ver triebe von Druckschriften sollen Gebühren entrichtet werden. ^ Die Ccnsoren erhalten die Vergütung ihrer Mühwaltungen aus der Staatskasse. 11. Verantwortlichkeit der Drucker. Für Vorlegung der der Censur unterworfenen Schriften vor deren Abdruck an den kompetenten Censor, für wesent liche Abweichungen des Abdrucks von dem censirten Manu skripte oder Satzbogen, so wie für Veröffentlichung einer Schrift ohne dazu ertheiltc Erlaubniß sind die Drucker ver antwortlich. 12. Verpflichtung der Drucker und der statt ihrer verantwort lichen Personen. Die Inhaber von Buchdruckereien und andern Anstalten, aus welchen der Censur unterworfene Schriften hcrvorgehcn können, sind an Eidcsstatt auf die Beobachtung der Ccnsur- vorschciftcn und übrigen sie treffenden gesetzlichen Anordnun gen zu verpflichten. Es steht ihnen jedoch frei, einen des Geschäfts kundigen und von der Ortsobrigkeit auch im klebri gen für geeignet befundenen Mann als verantwortlichen Vor stand der Ofsicin an ihrer Stelle zur Verpflichtung vorstellig zu machen. Die Verantwortlichkeit der Vorstände, sie mögen nun Eigenthümcr der Ofsicin sein oder nicht, erstreckt sich zugleich auf die Handlungen und Unterlassungen aller darin beschäftig ten Personen. 13. Errichtung neuer Buchdruckcreicn. Neue Buchdruckereien und andere Anstalten, aus welchen der Censur oder Einholung der Vertriebserlaubniß (§. 20. b.) unterworfene Schriften hervorgehen können, dürfen nicht ohne Concession errichtet werden. 14. Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druckschrift. Die Druckerlaubnis? des Ccnsors, ingleichcn die Vertriebs erlaubniß (§. 20. k>.) enthebt den Verfasser, den Redakteur, den Verleger, den Drucker, und überhaupt alle diejenigen, welche an der Veröffentlichung Theil genommen haben, der Verantwortlichkeit für den Inhalt, jedoch nur insoweit, als derselbe nicht nach einer Bestimmung des Cciminal-Gesetz buches strafbar ist. Von dem Drucker wird jedoch, daß er mit dem Inhalte einer in seiner Ofsicin gedruckten Schrift bekannt gewesen sei, an sich nicht vermuthet. 15. Verbindlichkeit zur Angabe des Verfassers. Jeder, der zur Veröffentlichung einer Schrift durch den Druck oder zur Verbreitung derselben mitgewirkt hat, ist, insoweit dies für einen Zweck der Rechts - oder Polizcipflege nöthig ist, verbunden, seine Mitwissenschaft um den Ver fasser auf Verlangen der kompetenten Gerichts - oder Polizei behörde anzugcben, und kann dazu im Weigerungsfälle durch Geld- oder, nach Befinden, durch Gefängnißstrafe ungehal ten werden. Dieser Verbindlichkeit können sich der Redakteur und der Verleger nicht durch das Vorgcben entziehen, daß der Verfasser ihnen unbekannt sei, so wie der Drucker nicht durch den Vorwand, daß er den Besteller des Druckes nicht kenne. Bewirkt der Befragte, der an ihm Vollstreckern Strafen un geachtet , die Angabe nicht, oder wird dieselbe wahrheitswidrig befunden, so trifft ihn, und zwar zunächst den Redakteur, in dessen Ermangelung aber den Verleger oder Commissionair, die eigene Verantwortlichkeit des Verfassers. Jedoch kann der Redakteur der Verbindlichkeit, den Ein sender und Verfasser eines strafbaren Aufsatzes oder den Mit- theilcr der Materialien dazu zu nennen, dadurch, daß er sich selbst als Verfasser angiebt, dann nicht entgehen, wenn der Aufsatz von der Art ist, daß ihn der Redakteur ohne fremde Mittheilungen nicht würde haben abfasscn können. 16. Aufsicht der Polüeibehdrdcii über die Erzeugnisse der Presse. Den Polizeibehörden liegt ob, der Verbreitung aller ihnen bekannt werdenden, durch Inhalt oder Form rechtswidrigen oder gemcinschädlichcn Erzeugnisse der in - oder ausländischen Presse, und zwar ohne Unterschied, ob sie der Censur unter legen haben oder nicht, entgegen zu wirken und dabei im All gemeinen die §. 6. wegen der Censur ausgestellten Grundsätze zu berücksichtigen. 17. Verfahren von Amtswcgcn oder auf Antrag der Betheiligtcn. Gegen ein rechtswidriges oder gemcinschädliches Preßcr- zeugniß haben die Polizeibehörden Amtswcgcn cinzuschreitcn und den Antrag von Privatpersonen nur dann abzuwarten, wenn der Grund dazu lediglich in der Kränkung von Rechten d?r Persönlichkeit liegt. Im Falle eines solchen Antrags ha ben sie zu erwägen, ob eine solche Verletzung vorliege und der Antrag dadurch hinreichend begründet werde.
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