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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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- Deutsch
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205 9 206 Entgegengesetzten 'Falles haben sie deshalb die Entschei dung der Justizbehörde auf die nach Art. 203 des Eriminal- Gesctzbuches an dieselbe zu bringenden Anträge abzuwarten. 18. Abstufungen des Verfahrens gegen Preßerzeugniffe. Untere und mittlere Polizeibehörden haben gegen Preßer- Zeugnisse, insofern es ihnen begründet und nöthig erscheint, nur vorläufige Vectriebsvecbotc, mit oder ohne Beschlag nahme, innerhalb ihres Bereichs zu verfügen, und darüber sofort zu berichten. Das Ministerium hat entweder s) blos ein allgemeines Vcrtricbsverbot, oder zugleich b) die Beschlagnahme mit amtlicher Veranstaltung der Zu- rückscndung der Vorgefundenen Exemplare an den aus wärtigen Verleger, oder, nach Befinden, an die Behörde desselben oder e) die wirkliche Hinwegnahme und Vernichtung derselben, und zwar jedenfalls mit Angabe des Grundes der Ver fügung, anzuordncn. Gegen inländische Vcrlagsartikel und Erzeugnisse der in ländischen Presse kommt die unter c. gedachte Maßregel, jedoch so viel möglich mit Beschränkung auf den Umdruck einzelner Blätter und Bogen, zur Anwendung. Gegen im Auslande gedruckte und verlegte Prcßerzeugnisse treten,-inso weit nicht dringende Rücksichten ein Anderes gebieten, nur die Verfügungen unter s. und k>. ein. 19. Allgemeine Erfordernisse der Vertriebsfähigkcit einer Schrift. Im Königreiche Sachsen darf keine Schrift vertrieben werden, auf welcher nicht der Name des Verlegers oder Eommissionairs, so wie der Sitz seiner Handlung, oder wenn die Schrift außerhalb der Deutschen Bundesstaaten erschien, wenigstens Name und Wohnsitz des Druckers angegeben ist, welche letztere Angabe jedoch rücksichtlich der Erzeugnisse der inländischen Presse unbedingt erforderlich ist. In Deutsch land erscheinende Zeitschriften müssen überdies mit dem Na men des Nedacteurs versehen sein. Schriften, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, sind in Beschlag zu nehmen, und können schon deshalb und ohne Rücksicht auf ihren Inhalt unterdrückt werden. 20. Fälle, in welchen cs der Einholung einer Vertricbscrlaubniß bedarf. Zum Vertriebe der nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes erscheinenden Schriften bedarf es der Einholung aus drücklicher Erlaubnis, s) wenn cs in einem nicht zum Deutschen Bunde gehörigen Staate erscheinende Zeck- oder nicht über 20 Bogen be tragende sonstige Druckschriften politischen Inhalts sind; b) wenn sie mit oder ohne Eensur innerhalb Landes gedruckt worden; c) wenn daran einer inländischen Buchhandlung und zwar entweder allein oder in Verbindung mit einem auslän dischen Verleger die Rechte eines Verlegers oder dem Verleger glcichzuachtenden Eommissionairs zustehcn. Hat die Mitaufführung einer inländischen Firma auf dem Titel einer im Auslande erschienenen Schrift blos die Be deutung eines Sortiments- oder Speditionsvertriebes durch dieselbe, so leidet die Vorschrift unter c. keine Anwendung. 21. Ausnahmen. Von den Bestimmungen §. 20 b. und o. bleiben aus genommen s) die nach §. 5 censurfreien Schriften; b) diejenigen kleinern Preßerzeugniffe, deren Vertrieb im Allgemeinen oder in besondern Fällen auf dem Verord nungswege noch vor dem Drucke freigcgeben werden wird; c) die mit hicrländischec Eonccssion erscheinenden Zeitschriften. Der Vertrieb der letzter» findet Statt auf den Grund des Concessionsscheins und der zu jedem Blatte oder Hefte vom ^ Censor ertheilten Druckerlaubniß, oder, insofern sie im Aus- I lande gedruckt worden, einer vom Eensor auf ein Exemplar jedes Blattes oder Heftes zu schreibenden Ausgabccrlaubniß. ! 22. Von wem und wie die Vertriebserlaubniß auszubringcn sei. Die Vertricbscrlaubniß ist in dem §. 20 unter s. gc- > dachten Falle von dem inländischen Eommissionaic des aus ländischen Verlegers oder einem andern Buchhändler, der sich mit dem Vertriebe befassen will, in den unter d. gedach ten Fällen vom Drucker, in den unter o. gedachten von dem Verleger oder Eommissionair auszubringen, mit dem Gesuche ! darum aber ein Exemplar der Schrift sammt allen Beilagen, > womit sie ausgegeben werden soll, cinzureichen, und in den unter b. und o. erwähnten Fällen der Behörde unentgeldlich zu überlassen. In dem §.21 unter o. gedachten Falle ist das Freiexem plar an den Eensor sofort bei Ausgabe eines jeden Blattes oder Heftes der Zeitschrift zu verabfolgen. 23. Anspruch auf Entschädigung für hinwcggcnommcne Schriften. Im Fall der §. 18 unter o. erwähnten Maßregel sollen die dadurch Benachtheiligten aus der Staalscasse entschädigt werden, dafern die hinweggenommenc Schrift entweder ->) der hicrländischcn Eensur (§§. 1 und 2.) unterlegen hatte, und die Druckerlaubniß, oder dafcrn IH die Erlaubnis zu ihrem Vertriebe (§. 20) crthcilt wor den war. War weder das Eine noch das Andere der Fall, so findet keinerlei Entschädigung Statt. 24. Entschädigung für ccnsirte Schriften; Fälle, in denen sie nicht Statt findet. In dem §. 23 unter s. gedachten Falle ist die Entschädi gung dem Verleger oder demjenigen zu leisten, für dessen Rechnung die Schrift sonst etwa gedruckt wurde. Der An spruch darauf fallt jedoch hinweg, s) wenn die Schrift mit Abweichungen von dem dem Eensor vorgelegcnen und mit der Druckerlaubniß versehenen Manuscriptc oder Satzbogen, sei es nun mit oder ohne Vorwissen des Verlegers, gedruckt wurde; b) wenn der Grund der Hinwegnahme aus einem Sachver- hältniß beruht, welches zwar dem Verleger oder wenig stens dem Verfasser bekannt sein mußte, dem Eensor aber unbekannt war; c) wenn Verfasser und Verleger bei einer wider sie eingelö teten Untersuchung wegen einer durch Herausgabe und Thcilnahme an der Veröffentlichung der Schrift began genen, durch das Criminalgesetzbuch verpönten Hand lung nicht völlig fceigesprochcn wurden; ck) bessern die Schrift schon nach §. 19 zur Unterdrückung geeignet war; «) dafcrn Exemplare der Schrift vor ertheilter Vertriebscr- laubniß veröffentlicht worden sind;
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